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Informationen zum Dokument  BGer 9C_376/2008  Materielle Begründung
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BGer 9C_376/2008 vom 22.07.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_376/2008
 
Urteil vom 22. Juli 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Borella, Seiler,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
Parteien
 
T.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35,
 
6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
 
vom 25. März 2008.
 
In Erwägung,
 
dass T.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 25. März 2008 betreffend den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung erhoben hat,
 
dass mit Verfügung vom 26. Juni 2008 das Gesuch des T.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden ist,
 
dass die im Bericht des Dr. med. E.________ vom 19. Mai 2006 erwähnte "Depression wegen den Arbeitsumständen und der Kündigung" kein psychiatrisches Leiden mit Krankheitswert darstellt und sich diesbezüglich in den Akten keine weiteren Hinweise finden, der Verzicht auf psychiatrische Abklärungen somit auf pflichtgemässer antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) beruht,
 
dass die Feststellungen der Vorinstanz, wonach zwar der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter arbeitsunfähig sei, hingegen für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne körperliche Anstrengungen im Umfang eines vollen Pensums keine Einschränkung bestehe, auf eingehender Würdigung der medizinischen Akten beruhen und nicht offensichtlich unrichtig sind (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
 
dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten wird,
 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. Juli 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Meyer Dormann
 
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