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Informationen zum Dokument  BGer 8C_404/2007  Materielle Begründung
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BGer 8C_404/2007 vom 04.08.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_404/2007
 
Urteil vom 4. August 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
Parteien
 
K.________, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Eros Tomasini, Sagenmattweg 8, 6460 Altdorf,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
 
vom 29. Mai 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1968 geborene K.________, gelernte Krankenschwester und Mutter zweier 1990 und 1995 geborener Kinder, arbeitete in einem Pensum von 88 % als stellvertretende Abteilungsleiterin im Alters- und Pflegezentrum X.________. Sie meldete sich am 1. Februar 2005 unter Hinweis auf "seit Jahren" bestehende Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Schwyz holte verschiedene medizinische Berichte ein und liess K.________ beim sozialpsychiatrischen Dienst Y.________ begutachten. Zudem liess sie von ihrem Abklärungsdienst einen Haushaltbericht erstellen. Mit Verfügung vom 19. Juni 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 46 % ab 1. März 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente nebst Kinderrenten habe. Mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2007 hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest.
 
B.
 
Die dagegen erhoben Beschwerde, mit welcher die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventuell die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen beantragt wurde, lehnte das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 29. Mai 2007 ab.
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt K.________ die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventuell die Zusprechung einer ganzen, subeventuell einer Dreiviertelsrente beantragen.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Im Verfahren vor Bundesgericht kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dementsprechend legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
1.2 Tatsächlicher Natur und damit im dargestellten Rahmen grundsätzlich verbindlich sind insbesondere die Feststellungen zur Arbeits(un)fähigkeit, welche das kantonale Gericht gestützt auf medizinische Untersuchungen trifft (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Bei der Beurteilung, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung - oder ein sonstiger vergleichbarer pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syndromaler Zustand (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 399) - mit invalidisierender Wirkung vorliegt, gilt folgende Abgrenzung: Zu den vom Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfbaren Tatsachenfeststellungen zählt, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliegt, und, bejahendenfalls, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behindern. Als Rechtsfrage frei überprüfbar ist dagegen, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten (SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71 E. 2.2, I 683/06).
 
1.3 Die Beweiswürdigung im Allgemeinen wie auch die antizipierte Beweiswürdigung (als Teil derselben; s. Entscheid 9C_539/2007 vom 31. Januar 2008 mit Hinweisen), betreffen Tatfragen, die das Bundesgericht lediglich auf offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu überprüfen befugt ist (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1 hievor). Unter diesem Blickwinkel hält ein Verzicht der Vorinstanz auf weitere Beweisvorkehren aufgrund antizipierter Beweiswürdigung etwa dann nicht stand, wenn die Sachverhaltsfeststellung unauflösbare Widersprüche enthält (vgl. etwa BGE 124 II 103 E. 1a S. 105; in BGE 126 III 431 nicht publizierte E. 4c/bb des Urteils 5P.119/2000 vom 24. Juli 2000) oder wenn eine entscheidwesentliche Tatsache auf unvollständiger Beweisgrundlage - beispielsweise ohne Beizug des notwendigen Fachwissens unabhängiger Experten/Expertinnen, obwohl im Einzelfall unabdingbar - beantwortet wird (vgl. etwa BGE 132 III 83 E. 3.5 S. 88; vgl. auch Urteil I 1051/06 vom 4. Mai 2007, E. 3.3 und 3.4 [publ. in: SVR 2007 IV Nr. 39 S. 132]). Demgegenüber ändern blosse Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung an deren Verbindlichkeitswirkung gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG nichts (Urteil 9C_539/2007 E. 2.2.2 mit zahlreichen Hinweisen).
 
2.
 
2.1 Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen materiellen Änderungen des IVG und der IVV im Rahmen der 5. IV-Revision (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 und Verordnung vom 28. September 2007) sind nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen vorliegend nicht anwendbar (vgl. BGE 130 V 445, 129 V 1 E. 1.2 S. 4; Urteil U 604/06 vom 16. Januar 2008 E. 1.2).
 
2.2 Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung des hauptsächlich streitigen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind im angefochtenen Entscheid und im Einspracheentscheid vom 9. Januar 2007 zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen mittels Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) und bei teils erwerblich, teils im Aufgabenbereich, insbesondere im Haushalt, Tätigen nach der so genannten gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG). Ebenfalls richtig sind die Erwägungen über die Wahl der anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweisen), die Aufgabe des Arztes bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen), die Bedeutung der Abklärung im Haushalt (Art. 69 Abs. 2 IVV; AHI 1997 S. 286, E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 61) und den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Das Gleiche gilt auch hinsichtlich der Rechtsprechung zur Frage, unter welchem Umständen eine psychische Gesundheitsstörung, namentlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, als invaliditätsbegründend angesehen werden kann (BGE 130 V 352; vgl. auch BGE 131 V 49, 130 V 396).
 
3.
 
Als erstes ist zu prüfen, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin noch arbeitsfähig ist und ob diese Frage weiterer Abklärungen bedarf. Gerügt wird primär die unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
 
3.1
 
3.1.1 Hinsichtlich der umstrittenen Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398 f.) der Restarbeitsfähigkeit hat das kantonale Gericht nach ausführlicher Wiedergabe der medizinischen Akten festgestellt, die von zahlreichen Ärzten verschiedenster Fachrichtungen mehrfach untersuchte und abgeklärte Beschwerdeführerin, welche überdies innerhalb eines Jahres zwei stationäre Rehabilitationsaufenthalte absolviert habe, leide nach übereinstimmendem Ergebnis nicht an objektivierbaren Befunden, welche die geklagten Beschwerden erklären würden. Sie sei daher in somatischer Hinsicht als zu 100 % arbeitsfähig zu qualifizieren. In psychischer Hinsicht stellte die Vorinstanz nach eingehender Würdigung der fachärztlichen Gutachten des Dr. med. B.________ (vom 4. August 2004 und vom 2. Mai 2005) und des sozialpsychiatrischen Dienstes Y.________ (vom 28. Juni 2005) in tatsächlicher Hinsicht fest, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin umfasse in der angestammten oder in einer Vergleichstätigkeit eine Leistung von täglich vier Stunden. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, es bestehe bei dem von ihr festgestellten Beweisergebnis kein Grund zu weitergehenden Abklärungen und/oder zur Anordnung eines Gutachtens.
 
3.1.2 Die Beschwerdeführerin bringt letztinstanzlich unter anderem vor, der Umstand, dass eine am 8. Juni 2006 von Dr. med. G.________ diagnostizierte Diskushernie in der Beurteilung des kantonalen Gerichts ausser Acht gelassen worden sei, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Der somatische Gesundheitszustand sei ungenügend abgeklärt worden.
 
3.2
 
3.2.1 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat das kantonale Gericht auch den Bericht des Dr. med. G.________ vom 8. Juni 2006 in seine Gesamtwürdigung miteinbezogen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die zahlreichen ärztlichen Abklärungen gewisse - allerdings geringfügige - objektivierbare Befunde ergeben haben, ist es zum Schluss gekommen, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nicht erklärbar sind.
 
Es ist nicht bereits als willkürlich oder als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren, wenn die Verwaltung oder das Gericht unter Berücksichtigung und Würdigung sämtlicher ärztlichen Berichte einen anderen Schluss zieht, als einer dieser Ärzte. Das gilt insbesondere dann, wenn - wie vorliegend Dr. med. G.________ - eine volle Arbeitsunfähigkeit postuliert, aber nicht darlegt, weshalb die Explorandin überhaupt keiner Tätigkeit mehr nachkommen könne. Der Umstand allein, dass dieser Arzt eine Diskushernie L5/S1 rechts diagnostiziert, vermag die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz nicht als aktenwidrig oder gar willkürlich erscheinen zu lassen. Diese hat sich mit dem genannten Befund auseinandergesetzt und dargelegt, dass er bereits im ausführlichen Untersuchungsbericht des Paraplegikerzentrums aufgeführt wird. Dort wird aber auch ausdrücklich festgestellt, dass er die Beschwerden der Versicherten nicht zu erklären vermag. Folglich bleibt das Bundesgericht an die Feststellung gebunden, wonach keine die Erwerbsfähigkeit beeinflussende organische Schädigung vorhanden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG).
 
3.2.2 Im angefochtenen Entscheid wird zudem in ausführlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass eine Verminderung der Leistungsfähigkeit der Versicherten einzig auf der mittelschweren Depression und der autonomen Schmerzstörung beruht. Die Frage, ob es sich bei Letzterer um eine eigentliche somatoforme Schmerzstörung oder um einen vergleichbaren pathogenetisch (ätiologisch) unklaren syndromalen Zustand handelt, ist aus rechtlicher Sicht nicht von Belang (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 399), weshalb der Vorinstanz kein willkürliches Verhalten vorgeworfen werden kann, weil sie auf eine weitere Begutachtung zur Erstellung einer eindeutigeren Diagnose verzichtet hat. Ebenso wenig stellt es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn das kantonale Gericht nach ausführlicher Würdigung der Arztberichte und Gutachten zum Schluss kommt, die Beschwerdeführerin verfüge zwar noch über einige Ressourcen, eine willentliche Schmerzüberwindung sei ihr aber nur noch bedingt möglich, beziehungsweise zumutbar. Sie stellt auf die zusammenfassenden Schlussfolgerungen des Dr. med. R.________ vom RAD ab, der sich seinerseits weitgehend auf die Erkenntnisse im Gutachten des sozialpsychiatrischen Dienstes Y.________ stützt, wonach die Beschwerdeführerin während vier Stunden täglich ohne Leistungseinbusse arbeitsfähig sei. Die tatsächlichen Feststellungen sind nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die rechtliche Würdigung des kantonalen Gerichts ist bundesrechtskonform.
 
4.
 
4.1 Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades sind sich die Parteien hinsichtlich des Valideneinkommens einig. Die Beschwerdeführerin hätte im Jahre 2004 für ihr Arbeitspensum von 88 % ein Einkommen von Fr. 55'058.- (entsprechend Fr. 62'566.- für ein Vollpensum) erzielt.
 
4.2
 
4.2.1 Die IV-Stelle und das kantonale Gericht haben bei der Festsetzung des Invalideneinkommens auf das Einkommen abgestellt, das die Beschwerdeführerin noch verdienen könnte, wenn sie während 20 Stunden in der Woche am ehemaligen Arbeitsplatz weitergearbeitet hätte. Da es sich bei der Frage, wie das Invalideneinkommen zu bestimmen ist, um eine Rechtsfrage handelt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung gebunden. Das betrifft insbesondere die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle ist und ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vorzunehmen sei.
 
4.2.2 Anhand der Akten steht fest und ist überdies unstrittig, dass die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsplatz als stellvertretende Leiterin der Pflege-Abteilung im Alters- und Pflegezentrum X.________ aus gesundheitlichen Gründen verloren hat. Ob diese Position überhaupt in dem für die Versicherte in tatsächlicher Hinsicht noch als zumutbar erachteten Umfang von vier Stunden täglich weitergeführt werden könnte, muss vorliegend nicht weiter abgeklärt werden, nachdem die Stelle von der Arbeitgeberin gekündigt worden ist. Seither hat die Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Damit ist das Invalideneinkommen hypothetisch anhand statistischer Werte (Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004 des Bundesamtes für Statistik [LSE]) zu bestimmen. Die Gutachter des sozialpsychiatrischen Dienstes Y.________ haben in der Expertise vom 28. Juni 2005 - auf welche bezüglich des Umfanges der noch zumutbaren Tätigkeit abgestellt wird - festgehalten, die bisherige Tätigkeit als Krankenschwester sei unter anderem wegen Konzentrationsmängeln nicht mehr verantwortbar. Sie schlagen vor, die Restarbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu verwerten. Es ist vom Bruttolohn von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor von Fr. 3'893.- monatlich gemäss Tabelle TA1 der LSE 2004 Seite 53 auszugehen. Dieser beruht auf 40 Arbeitsstunden pro Woche. Bei 20 Stunden könnte die Beschwerdeführerin noch Fr. 1'946.50 monatlich oder Fr. 23'358.- jährlich verdienen. Von diesem Betrag ist ein Abzug von 15 % vorzunehmen. Dies, weil die Beschwerdeführerin nur noch einer leichten Teilzeit-Tätigkeit nachgehen kann, weil sie sich in einem neuen Tätigkeitsgebiet, in welchem sie keinerlei Erfahrung hat, eine neue Stelle suchen muss und weil laut Gutachten die als zumutbar erachteten vier Stunden täglich auf den Vor- und den Nachmittag zu verteilen sind. Vergleicht man dieses Invalideneinkommen von Fr. 19'854.- mit dem Valideneinkommen von Fr. 55'058.- resultiert im erwerblichen Bereich ein Invaliditätsgrad von 63,94 %.
 
4.3 Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter, die von der IV-Stelle ermittelte und von der Vorinstanz geschützte Einschränkung in der Tätigkeit als Hausfrau beruhe nicht auf einer eigentlichen Haushaltabklärung und sei daher bundesrechtswidrig. Hingegen wird nicht vorgebracht, inwiefern die ausführliche vorinstanzliche Feststellung, das Abstellen der Abklärungsperson auf die Beurteilung des RAD-Arztes, wonach die Einschränkung im Haushalt 50 % betrage, sei im konkreten Fall nicht zu beanstanden, falsch sein soll. Da die Versicherte sich selbst nicht mehr imstande sieht, irgendeine Tätigkeit, sei es erwerblicher Natur oder im eigenen Haushalt, auszuüben ist es nicht zu beanstanden, dass die Invaliditätsschätzung in der Haushaltsführung auf einer medizinischen Zumutbarkeitsbeurteilung beruht. Damit ist die vorinstanzliche Feststellung einer 50%igen Einschränkung weder willkürlich noch rechtswidrig.
 
Der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich und im Haushalt beträgt demnach 62 % ([88 % x 63.9 = 56.23] + [12 % x 50 = 6]), womit die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 29. Mai 2007 und die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 9. Januar 2007 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2005 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.
 
4.
 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Hotela und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. August 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung i.V. Flückiger
 
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