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Informationen zum Dokument  BGer 4A_245/2008  Materielle Begründung
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BGer 4A_245/2008 vom 07.08.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_245/2008 /len
 
Urteil vom 7. August 2008
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
 
Bundesrichter Kolly,
 
Gerichtsschreiber Luczak.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli,
 
gegen
 
B.D.________ und C.D.________,
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Advokat Bernhard Simonetti.
 
Gegenstand
 
Mietvertrag; Gültigkeit der Appellation,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht,
 
vom 1. April 2008.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Urteil vom 30. August 2007 verpflichtete der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Laufen im Rahmen einer mietrechtlichen Auseinandersetzung A.________ (Beschwerdeführer) und E.________ als Mieter unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 6'332.40 an B.D.________ und C.D.________ (Beschwerdegegner) als Vermieter zu bezahlen. Dieses Urteil wurde den Parteien mündlich eröffnet unter Hinweis auf die Frist zur Appellation von drei Tagen mit Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1'600.-- innert gleicher Frist als Gültigkeitsvoraussetzung. Gegen dieses Urteil erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. September 2007 fristgerecht Appellation. Zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses erteilte er einen elektronischen Zahlungsauftrag an die Post. Als Fälligkeitstermin ist gemäss Internetausdruck des Zahlungsbelegs der 4. September 2007 angegeben, während die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses am 3. September 2007 endete.
 
B.
 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hielt fest, der Beschwerdeführer habe die Zahlungsanweisung vor Ablauf der gesetzten Frist erteilt, aber einen verspäteten Fälligkeitstermin angegeben. Er habe den Auftrag am letzten Tag vor Fristablauf in Auftrag gegeben, jedoch habe die Gutschrift erst nach Fristablauf erfolgen können. Der Beschwerdeführer hätte aber für einen Preisaufschlag von Fr. 3.-- eine Express Zahlungsanweisung wählen können. Auf diesen Expressauftrag werde in den schriftlichen Erläuterungen zum elektronischen Zahlungsverkehr der Post ausdrücklich hingewiesen. Mit einem derartigen Auftrag hätte die Überweisung nach Auffassung des Kantonsgerichts rechtzeitig vorgenommen werden können. Aus diesen Überlegungen trat es mit Urteil vom 1. April 2008 auf die Appellation nicht ein.
 
C.
 
Mit Beschwerde in Zivilsachen, welche eventuell als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen sei, beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Kantonsgericht anzuweisen, auf die Appellation einzutreten. Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während die Beschwerdegegner sich nicht haben vernehmen lassen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Der für die Beschwerde in Zivilsachen notwendige Streitwert wird nicht erreicht. Der Beschwerdeführer ist allerdings der Auffassung, es stehe eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zur Debatte, so dass die Beschwerde in Zivilsachen dennoch zulässig sei.
 
1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 134 III 115 E. 1 S. 117; 133 III 439 E. 2 S. 441). Dass der Beschwerdeführer keinen materiellen Antrag stellt, schadet ihm nichts, da das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen).
 
1.2 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in Zivilsachen in der Regel nur gegeben, wenn der Streitwert in mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).
 
1.3 Zu beurteilen ist, ob die Appellation nach kantonalem Recht rechtzeitig erfolgte. Die Anwendung kantonalen Rechts kann das Bundesgericht mit der Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nicht prüfen (vgl. zu den Ausnahmen Art. 95 lit. c, d und e BGG). Die Rüge, die Anwendung kantonalen Rechts verletze die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers, ist in der Beschwerde in Zivilsachen zwar zulässig, derartige Rügen können dem Bundesgericht aber mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde mit derselben Kognition unterbreitet werden (Art. 116 und 117 BGG), so dass der Beschwerdeführer auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht angewiesen ist. Die Voraussetzung für eine Anwendung der Ausnahmebestimmung ist damit nicht gegeben (BGE 134 I 184 E. 1 S. 186 ff.). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist daher als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen.
 
1.4 Die Verfassungsbeschwerde ist den formellen Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG entsprechend zu begründen (Art. 117 BGG). Es ist darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte oder unbestrittenen Rechtsgrundsätze inwiefern verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Denn das Bundesgericht prüft im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen).
 
1.5 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was der Beschwerdeführer präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 445 mit Hinweis).
 
2.
 
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, er habe die Vorinstanz ersucht, ihm gegebenenfalls eine Notfrist gemäss § 216 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Zivilprozessordnung vom 21. September 1961 (GS 22.34, ZPO/BL) anzusetzen oder eine Wiedereinsetzung zu bewilligen. Diesen Antrag habe die Vorinstanz ohne Begründung nicht behandelt und insofern das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
 
2.1 Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 129 I 232 E. 3.2 S. 236, je mit Hinweisen).
 
2.2 Die Vorinstanz führt aus, bei der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses handle es sich um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist und verweist auf den Amtsbericht 2002, S. 92. Im Amtsbericht des Kantonsgerichts an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft im Jahre 2002 findet sich an der angegebenen Stelle zu § 216 ZPO/BL folgender Eintrag: "Der appellationsbegründende Vorschuss ist in jedem Fall innert der Frist gemäss § 216 Abs. 1 ZPO zu leisten. Bei dieser Frist handelt es um eine unerstreckbare gesetzliche Frist. Die Nachfristregelung gemäss § 216 Abs. 2 Satz 3 ZPO gilt nur für die vom Kantonsgerichtspräsidium während der Dauer eines Verfahrens zusätzlich verfügten Kostenvorschüsse". Bei Lektüre dieser im Urteil angeführten Quelle konnte der Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennen, dass und weshalb die Vorinstanz seinem Begehren um Ansetzung einer Notfrist gemäss § 216 Abs. 2 ZPO/BL nicht nachgekommen ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5P.398/2004 vom 23. Februar 2005, E. 5.3).
 
2.3 Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer hätte mit dem Expressauftrag das Fälligkeitsdatum auf den letzten Tag der Frist (den 3. September 2007) festsetzen können. Vor diesem Hintergrund erachtete die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer mit einem gewöhnlichen Auftrag getätigte Zahlung als verspätet. Damit wird deutlich, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Wiedereinsetzung bewilligte. Diese setzt voraus, dass eine Partei oder ihr Vertreter ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 221 ZPO/BL). Die Vorinstanz ging demgegenüber davon aus, dass der Beschwerdeführer den Expressauftrag hätte wählen müssen und somit die Fristversäumnis zu verantworten hatte.
 
2.4 Aus dem angefochtenen Entscheid geht mithin hervor, weshalb keine Notfrist gemäss § 216 Abs. 2 ZPO/BL angesetzt wurde und dass und weshalb die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht für gegeben hielt, so dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
 
3.
 
Materiell ist der Beschwerdeführer der Auffassung, wenn eine am letzten Tag einer Frist am Postschalter oder per Giromandat erfolgte Einzahlung zur Fristwahrung ausreiche, könne nicht der Zeitpunkt der Gutschrift massgebend sein, sondern die Weggabe der Geldmittel aus dem Machtbereich des Leistungspflichtigen. Ausschlaggebend sei die Übergabe an die Post innert der gesetzten Frist. Es könne nicht sein, dass Rechtshandlungen am letzten Tag der Frist nicht zur Einhaltung derselben genügten, so dass eine Handlungspflicht der Partei über das Wochenende bestünde. Im Zusammenhang mit seinen Ausführungen, ob eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz überdies vor, in überspitzten Formalismus zu verfallen und weist darauf hin, dass dem Beschwerdeführer keine Manipulation oder eine Verzögerungstaktik vorgehalten werden könne.
 
3.1 Der Beschwerdeführer übt appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, welche den Begründungsanforderungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht genügt und überdies an der Sache vorbei geht. Die Vorinstanz verlangt vom Beschwerdeführer keine Handlungen vor dem letzten Tag der Frist. Sie hält vielmehr fest, der Beschwerdeführer hätte auch am letzten Tag der Frist dafür besorgt sein können, dass der Transfer rechtzeitig erfolgte. Damit hat die Vorinstanz das Risiko einer verzögerten Gutschrift nicht auf den Rechtsuchenden übertragen. Der angefochtene Entscheid knüpft nicht an den Zeitpunkt der Gutschrift an, sondern an die Wahl der Auftragsart und damit verbunden den vom Beschwerdeführer festzusetzenden Fälligkeitstermin.
 
3.2 Bei der Übergabe des Geldes am Postschalter und beim Giromandat kann die Gutschrift theoretisch umgehend vorgenommen werden, deren genauer Zeitpunkt entzieht sich aber dem Einflussbereich des Zahlungspflichtigen (vgl. BGE 117 Ib 220 E. 2a S. 221). Da in diesen Fällen bei Massgeblichkeit des Zeitpunkts der Gutschrift die Fristwahrung von Zufälligkeiten abhängen würde, stellt die Vorinstanz bei Giroaufträgen auf den Zeitpunkt ab, in welchem der Auftrag der Post übergeben wurde, sofern in diesem Zeitpunkt eine hinreichende Deckung bestand (BJM 1970 S. 160 ff.). Der Beschwerdeführer konnte demgegenüber den Fälligkeitstermin durch Erteilung eines Expressauftrages auf den 3. September 2007 festsetzen. Darin sieht das Kantonsgericht den massgeblichen Unterschied zum Giromandat.
 
3.3 Mit dieser Argumentation setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander. Damit genügt er den strengen Anforderungen an die Begründung einer subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Da auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Angabe eines verspäteten Fälligkeitstermins selbst dann ein Fristversäumnis angenommen wurde, wenn der Datenträger innerhalb der Frist der Post übergeben worden war (BGE 117 Ib 220 E. 2a S. 223), kann sich der Beschwerdeführer nicht damit begnügen zu behaupten, der Zeitpunkt der Geldweggabe müsse massgebend sein. Damit vermag er keine Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte aufzuzeigen. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten.
 
4.
 
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Da sich die Beschwerdegegner nicht haben vernehmen lassen, steht ihnen keine Parteientschädigung zu.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. August 2008
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Luczak
 
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