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Informationen zum Dokument  BGer 8C_237/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_237/2008 vom 07.08.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_237/2008
 
Urteil vom 7. August 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
Parteien
 
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. Oktober 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1960 geborene M.________ hatte sich im August 2001 unter Hinweis auf Bandscheibenprobleme erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Aargau wies das Begehren mit unangefochten gebliebender Verfügung vom 26. Februar 2003 aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 34% ab. Nachdem M.________ am 22. März 2004 einen Auffahrunfall erlitten hatte, meldete er sich im Mai 2005 erneut bei der Invalidenversicherung an und beantragte aufgrund einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eine Rente. Die IV-Stelle klärte die medizinischen Verhältnisse ab und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 sowie Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2006 ab, weil keine wesentliche Änderung des medizinischen Sachverhalts vorliege. Sie bezeichnete den Versicherten in einer angepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig und bestätigte den bisherigen Invaliditätsgrad von 34%.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 23. Oktober 2007 ab.
 
C.
 
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
 
D.
 
Mit Verfügung vom 13. Juni 2008 wies das Schweizerische Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern diese Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).
 
2.
 
Im vorinstanzlichen Entscheid sind die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum Invaliditätsbegriff (Art. 8 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG), zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie zu den beim Eintreten auf eine Neuanmeldung analog zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) anwendbaren Rechtsgrundsätzen (BGE 133 V 108 E. 4.2 S. 109 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt worden. Richtig sind auch die Ausführungen über die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) sowie über den Beweiswert und die Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
3.1 Das kantonale Gericht hat in einlässlicher und pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage namentlich gestützt auf den Bericht des Dr. med. S.________, Rheumatologie, Spital X.________, vom 8. November 2004 festgestellt, dass der Neuanmeldung des Versicherten keine die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränkenden Beschwerden zu Grunde liegen, sondern nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist. An diese Sachverhaltsfeststellung ist das Bundesgericht unter dem Blickwinkel der in Erw. 1 hievor dargelegten engen Kognition gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), zumal von einer Rechtsfehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG keine Rede sein kann. Namentlich verstösst es nicht gegen Bundesrecht, wenn das kantonale Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung berücksichtigte, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mit Blick auf das - für die Behandlung unabdingbare - Vertrauensverhältnis im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Für die letztinstanzlich beantragte Rückweisung zu weiteren Sachverhaltsabklärungen bleibt somit kein Raum. Daran ändert die vor Bundesgericht neu ins Recht gelegte zusammenfassende Darstellung des medizinischen Sachverhalts durch den Hausarzt Dr. med. Y.________, vom 15. März 2008 nichts, zumal der angefochtene Entscheid keinen Anlass dazu gab.
 
3.2 Dem sinngemässen Einwand des Beschwerdeführers, die ihm attestierte Arbeitsfähigkeit sei wirtschaftlich nicht verwertbar, ist sodann entgegenzuhalten, dass für die Invaliditätsbemessung gemäss Gesetz nicht der aktuelle, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist. Damit sind bei der Beurteilung der Aussichten einer versicherten Person, auf dem Arbeitsmarkt effektiv vermittelt zu werden, nicht die dort herrschenden konjunkturellen Verhältnisse massgebend; vielmehr wird - abstrahierend - unterstellt, hinsichtlich der in Frage kommenden Stellen bestehe ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage (Urteil R. vom 16. Januar 2006, I 180/05, E. 5.1).
 
3.3 Gegen die Festsetzung des Valideneinkommens erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände. Mit Bezug auf das Invalideneinkommen bringt er indes vor, es sei ein Leidensabzug von 25% zu gewähren. Die Höhe des leidensbedingten Abzuges ist eine typische Ermessensfrage und letztinstanzlicher Korrektur damit nur dort zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. In der Festlegung des Abzugs von 20% ist keine solche Fehlerhaftigkeit zu erblicken, weshalb der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt bundesrechtskonform ist.
 
4.
 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.
 
5.
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 7. August 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Kopp Käch
 
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