VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_419/2007  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_419/2007 vom 11.08.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_419/2007/sst
 
Verfügung vom 11. August 2008
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd, Mathys,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Klarer,
 
gegen
 
Y.________, Beschwerdegegnerin 1, vertreten durch Rechtsanwalt Arild Paulsen,
 
Z.________, Beschwerdegegner 2, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Dr. Mark Livschitz,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin 3.
 
Gegenstand
 
Einstellungsverfügung (Veruntreuung etc.),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, vom 27. April 2007.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 15. August 2007 beantragte X.________, den die Einstellung des von ihm gegen Y.________ und Z.________ angestrengten Strafverfahrens bestätigenden Rekursentscheid des Einzelrichters des Bezirkgerichts Zürich vom 27. April 2007 aufzuheben.
 
Mit Schreiben vom 25. Juli 2008 hat X.________ seine Beschwerde zurückgezogen. Das Verfahren ist demnach als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben.
 
2.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt X.________ die Kosten (Art. 66 BGG). Er hat zudem Z.________, der sich substantiell zur Beschwerde geäussert hat, nicht aber Y.________, die kein Zustellungsdomizil in der Schweiz verzeigt hat, eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 64 BGG).
 
Demnach verfügt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Verfahren 6B_419/2007 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden X.________ auferlegt.
 
3.
 
X.________ wird verpflichtet, Z.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner Z.________ sowie dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. August 2008
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider Störi
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).