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Informationen zum Dokument  BGer 1F_17/2008  Materielle Begründung
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BGer 1F_17/2008 vom 14.08.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1F_17/2008 /daa
 
Urteil vom 14. August 2008
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
Ehepaar X.________, Gesuchsteller,
 
gegen
 
Y.________, Gesuchsgegner, vertreten durch Fürsprecher Andreas Bandi,
 
Einwohnergemeinde Roggwil, vertreten durch die Baubewilligungsbehörde, Bahnhofstrasse 8,
 
Postfach 164, 4914 Roggwil,
 
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
 
Speichergasse 12, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils
 
vom 17. Juli 2008 1C_319/2008.
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Juli 2008 auf die Beschwerde der Eheleute X.________ mangels einer genügenden Begründung nicht eingetreten ist (Verfahren 1C_319/2008);
 
dass die Eheleute X.________ mit Eingabe vom 5. August 2008 um Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils vom 17. Juli 2008 ersucht haben;
 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes (Art. 121 ff. BGG) möglich ist;
 
dass die Eingabe der Gesuchsteller somit als Revisionsgesuch zu behandeln ist;
 
dass die Gesuchsteller sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 121 a BGG anrufen, da sie das Bundesgericht beim Urteil vom 17. Juli 2008 als "befangen und voreingenommen" erachten;
 
dass die Gesuchsteller indessen nicht darlegen - und auch nicht ersichtlich ist -, inwiefern ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 BGG gegeben sein sollte;
 
dass somit nicht ersichtlich ist, inwiefern der Revisionsgrund von Art. 121 a BGG erfüllt sein sollte,
 
dass die Gesuchsteller in ihrer Eingabe keinen weiteren Revisionsgrund anrufen, an welchem der beanstandete bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid leiden sollte;
 
dass somit auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 127 BGG);
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Roggwil sowie der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. August 2008
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Pfäffli
 
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