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Informationen zum Dokument  BGer 8C_532/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_532/2008 vom 14.08.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_532/2008
 
Urteil vom 14. August 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
Parteien
 
R.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Fürsorgebehörde Vorderthal, Postgasse 3, 8857 Vorderthal,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Gegenstand
 
Fürsorge,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 24. April 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 26. Juni 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 24. April 2008 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer die ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmängel nicht innerhalb der mit Verfügung vom 30. Juni 2008 angesetzten, am 11. Juli 2008 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat,
 
dass deshalb androhungsgemäss vorzugehen und auf die Eingabe wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
 
dass angesichts dieses Verfahrensausganges auf die weiteren Gültigkeitserfordernisse des Rechtsmittels (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), welche mit der vorliegenden Beschwerde ebenfalls offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. statt vieler das zur Publ. in BGE 134 X bestimmte Urteil vom 19. Mai 2008, 1C_380/2007), nicht mehr näher eingegangen zu werden braucht,
 
dass für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
 
dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne der "Unterstützung durch einen Anwalt" abzuweisen ist, weil auch eine Verbesserung der mangelhaften Eingabe vom 26. Juni 2008 durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ausser Betracht fällt,
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Regierungsrat des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. August 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Batz
 
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