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Informationen zum Dokument  BGer 1C_290/2008  Materielle Begründung
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BGer 1C_290/2008 vom 19.08.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_290/2008 /fun
 
Verfügung vom 19. August 2008
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Parteien
 
Ehepaar X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeinderat Muri, Seetalstrasse 6, 5630 Muri,
 
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau.
 
Gegenstand
 
Baubewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 29. April 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer.
 
In Erwägung,
 
dass die Eheleute X.________ gegen das am 29. April 2008 betreffend Baubewilligung ergangene Urteil der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) erhoben haben;
 
dass sie die Beschwerde mit Eingabe vom 12. August 2008 zurückgezogen haben;
 
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;
 
wird verfügt:
 
1.
 
Die Beschwerde im Verfahren 1C_290/2008 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat Muri, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. August 2008
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Bopp
 
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