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Informationen zum Dokument  BGer 1C_97/2008  Materielle Begründung
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BGer 1C_97/2008 vom 26.08.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_97/2008 /fun
 
Verfügung vom 26. August 2008
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Frey,
 
gegen
 
- Ehepaar Y.________,
 
- Z.________,
 
Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weber,
 
Hochbau- und Planungsausschuss Männedorf, 8708 Männedorf, vertreten durch Rechtsanwältin
 
Marianne Kull Baumgartner,
 
Baurekurskommission II des Kantons Zürich, Selnaustrasse 32, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Baubewilligung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. Januar 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
 
1. Abteilung, 1. Kammer.
 
In Erwägung,
 
dass die X.________ AG mit Eingabe vom 27. Februar 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Januar 2008 erhoben hat;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. August 2008 ihre Beschwerde vom 27. Februar 2008 zurückgezogen hat;
 
dass die privaten Parteien übereingekommen sind, die bundesgerichtlichen Abschreibungskosten der Beschwerdeführerin zu überbinden und auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 BGG);
 
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren 1C_97/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Hochbau- und Planungsausschuss Männedorf, der Baurekurskommission II und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. August 2008
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Pfäffli
 
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