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Informationen zum Dokument  BGer 9C_609/2008  Materielle Begründung
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BGer 9C_609/2008 vom 26.08.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_609/2008
 
Urteil vom 26. August 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
Parteien
 
Z.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Spitäler X.________ AG, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
 
vom 11. Juni 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 9. Juli 2008 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. Juni 2008,
 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. Juli 2008, mit welcher Z.________ darauf hingewiesen wurde, dass seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen hinsichtlich einer sachbezogenen Begründung nicht genügt und der Beschwerdeführer namentlich von der ihm mit Mitteilung vom 17. Juli 2008 aufgezeigten Möglichkeit, den Mangel innert Beschwerdefrist zu beheben, keinen Gebrauch gemacht hat,
 
dass nämlich den Ausführungen in der Beschwerde nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 26. August 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
 
Seiler Keel Baumann
 
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