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Informationen zum Dokument  BGer 9C_593/2008  Materielle Begründung
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BGer 9C_593/2008 vom 27.08.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_593/2008
 
Urteil vom 27. August 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
Parteien
 
K.________,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Walter A. Stöckli, Schmiedgasse 10, 6472 Erstfeld,
 
gegen
 
IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 30. Mai 2008.
 
Nach Einsicht
 
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 30. Mai 2008, mit welchem die den Anspruch auf eine Invalidenrente der K.________ ablehnende Verfügung der IV-Stelle Uri vom 13. August 2007 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre, d.h. prüfe, "ob aufgrund der bisherigen medizinischen Aktenlage [...] eine Teilrente zuzusprechen sei oder ob sich weitergehende Abklärungen, vor allem bezüglich des Schweregrades der diagnostizierten Depression, aufdrängen", und anschliessend neu verfüge,
 
in die hiegegen gerichtete Beschwerde der K.________ mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, insoweit er abschliessend festlege, dass nur eine Teilrente und keine Vollrente zuzusprechen sei, und es sei die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen,
 
in Erwägung,
 
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.),
 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass etwas anderes nur dann zu gelten hätte und die Rückweisung als Endentscheid (Art. 90 BGG) zu qualifizieren wäre, wenn sie bloss noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten diente und der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, materiellrechtlich kein Entscheidungsspielraum mehr verbliebe (vgl. SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131 E. 1.1, 9C_684/2007), was hier nicht zutrifft,
 
dass die beiden Zulässigkeitstatbestände gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind, da der Beschwerdeführerin einerseits aus dem Rückweisungsentscheid kein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483 f.) erwächst, da der Entscheid die umstrittene Frage der zumutbarerweise verwertbaren Restarbeitsfähigkeit für die Verwaltung nicht verbindlich festlegt,
 
dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil auch nicht in der Anweisung, die IV-Stelle habe zu prüfen, "ob aufgrund der bisherigen medizinischen Aktenlage [...] eine Teilrente zuzusprechen sei", erblickt werden kann,
 
dass nämlich, selbst soweit dieser Passus im angefochtenen Entscheid als impliziter Ausschluss der Möglichkeit, eine ganze Rente zuzusprechen, verstanden wird, die Beschwerdeführerin dies gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid wird anfechten können (Art. 93 Abs. 3 BGG),
 
dass andererseits die Gutheissung des Rechtsmittels keinen sofortigen, einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten ersparenden Endentscheid herbeiführen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), beantragt die Beschwerdeführerin doch ihrerseits die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz,
 
dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt wird,
 
dass die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 27. August 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
 
Seiler Keel Baumann
 
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