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Informationen zum Dokument  BGer 6B_544/2008  Materielle Begründung
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BGer 6B_544/2008 vom 02.09.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_544/2008/sst
 
Urteil vom 2. September 2008
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern,
 
Amthaus, 3011 Bern
 
Gegenstand
 
Nichteintreten auf Strafanzeigen,
 
Beschwerde gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern
 
vom 22. Mai 2008.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht ist nur zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Aus den diversen Eingaben der Beschwerdeführerin geht nicht klar hervor, gegen was sie beim Bundesgericht Beschwerde erheben will. Nachdem sie mit Schreiben des Bundesgerichts vom 18. Juni 2008 darauf hingewiesen wurde, dass vorliegend als Anfechtungsobjekt einzig die beigelegten Verfügungen der Staatsanwaltschaft Emmental Oberaargau vom 8./16. November 2007 und vom 28. Dezember 2007/3. Januar 2008 (in Verbindung mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 22. Mai 2008) in Frage kämen und ihre Eingaben ohne ihren entsprechenden Gegenbericht bis zum 9. Juli 2008 folglich als Beschwerde gegen die erwähnten Verfügungen entgegengenommen würden (act. 4), erklärte die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2008, nicht dagegen Beschwerde führen zu wollen (act. 7). Sie unterliess es jedoch, dem Bundesgericht ein (taugliches) Anfechtungsobjekt zu bezeichnen. Mangels Angabe eines solchen ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. September 2008
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Schneider Arquint Hill
 
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