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Informationen zum Dokument  BGer 1B_208/2008  Materielle Begründung
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BGer 1B_208/2008 vom 03.09.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_208/2008 /fun
 
Verfügung vom 3. September 2008
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Gerber.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-led,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.
 
Gegenstand
 
Haftentlassung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juni 2008
 
des Haftrichter des Bezirkes Winterthur.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ seine Beschwerde vom 24. Juli 2008 gegen die Verfügung des Haftrichters des Bezirkes Winterthur vom 25. Juni 2008 mit Schreiben vom 27. August 2008 zurückgezogen hat;
 
dass die Beschwerde deshalb im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
 
dass der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung beantragt hatte und über dieses Gesuch trotz des Rückzugs der Beschwerde zu entscheiden ist;
 
dass die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos erschien, und deshalb die Voraussetzungen gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG vorliegen;
 
dass dem Beschwerdeführer daher die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist;
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
 
2.2 Rechtsanwalt Yassin Abu-Ied wird als amtlicher Vertreter des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Haftrichter des Bezirkes Winterthur schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. September 2008
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Féraud Gerber
 
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