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Informationen zum Dokument  BGer 6B_115/2008  Materielle Begründung
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BGer 6B_115/2008 vom 04.09.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_115/2008/bri
 
Urteil vom 4. September 2008
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Favre, Mathys,
 
Gerichtsschreiber Näf.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Michael Nonn,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz; mehrfacher Exhibitionismus; Hinderung einer Amtshandlung; Strafzumessung, bedingter Strafvollzug,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 29. Oktober 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Das Kreisgericht Rorschach, 1. Abteilung, sprach X.________ am 9. Dezember 2005 des gewerbsmässigen Vergehens und der gewerbsmässigen Übertretung gegen das Heilmittelgesetz, der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Markenschutzgesetz, des mehrfachen Exhibitionismus, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig. Es verurteilte ihn, teilweise als Zusatzstrafe zum Entscheid des Bezirksgerichts Rorschach vom 14. November 1999, zu einer (unbedingt vollziehbaren) Gefängnisstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 30 Tagen, sowie zu einer Busse von 5000 Franken. Zudem ordnete es eine ambulante psychotherapeutische Behandlung während des Strafvollzugs an.
 
Gegen dieses Urteil erhoben X.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen Anschlussberufung.
 
A.b Das Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, sprach X.________ am 29. Oktober 2007 des gewerbsmässigen Vergehens gegen das Heilmittelgesetz (begangen durch Handel mit "Viagra" in der Zeit von Januar bis Oktober 2002), der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Markenschutzgesetz, des mehrfachen Exhibitionismus, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig. Es sprach ihn in Abweichung vom erstinstanzlichen Urteil frei von den Anklagen des gewerbsmässigen Vergehens gegen das Heilmittelgesetz (angeblich begangen durch Handel mit anderen Arzneimitteln als "Viagra") und des Exhibitionismus betreffend vier Vorfälle. Es verurteilte ihn zu einer (unbedingt vollziehbaren) Freiheitsstrafe von 16 Monaten und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.--, unter Anrechnung von 30 Tagen Untersuchungshaft, und ordnete in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids eine ambulante Massnahme an.
 
B.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, er sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Vergehens gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 2 HMG sowie vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) freizusprechen und das Verfahren wegen mehrfachen Exhibitionismus sei gestützt auf Art. 194 Abs. 2 StGB einzustellen. Er sei der qualifizierten Übertretung des Heilmittelgesetzes gemäss Art. 87 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 HMG, der Widerhandlung gegen das Markenschutzgesetz sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen und hiefür mit einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen zu Fr. 20.--, eventualiter mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten zu bestrafen, jeweils unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer angemessenen Probezeit. Im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr sei ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Der Vollzug einer allfälligen unbedingten Freiheitsstrafe sei zugunsten der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung aufzuschieben. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne dieser Anträge an das Kantonsgericht St. Gallen zurückzuweisen.
 
C.
 
Das Kantonsgericht St. Gallen hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) stellt den Antrag, die Beschwerde gegen die Verurteilung wegen Vergehens gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 HMG sei abzuweisen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer handelte bis Oktober 2002 mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln, namentlich mit dem sog. Potenzmittel "Viagra". Er beschaffte sich die zum Weiterverkauf bestimmten "Viagra"-Tabletten vorwiegend bei drei deutschen Staatsangehörigen, wobei er sich mit seinen Lieferanten in Kreuzlingen/TG traf und diesen gewöhnlich jeweils für Fr. 30'000.-- eine Kiste mit 1'440 "Viagra"-Tabletten à 100 mg abkaufte. Er vertrieb die "Viagra"-Tabletten, indem er die einzelnen Stücke aus den Blistern drückte und in Minigripsäckchen sowie in einem wattierten Umschlag per Post an seine Kunden versandte, von welchen er die Bestellungen jeweils per Telefon oder per E-Mail entgegennahm. Er erzielte durch diesen Handel in der Zeit von Januar bis Oktober 2002 monatliche Umsätze von ca. Fr. 150'000.-- und monatliche Reingewinne von Fr. 20'000.-- bis Fr. 30'000.--. Sowohl in seinem Domain-Namen als auch auf seiner Webseite verwendete er die Marken "Viagra" und "Pfizer". Ferner stellte der Beschwerdeführer (geboren 1957) in der Zeit von August 1999 bis April 2005 meistens in Verkaufsgeschäften und Boutiquen insgesamt 13 Mal seinen (erigierten) Penis zur Schau, wobei er mitunter auch masturbierte. Als er dies auch am 19. Juni 2003 getrieben hatte, flüchtete er zu Fuss vor der alarmierten Polizei, obschon diese ihn durch mehrfaches Rufen zum Anhalten aufgefordert hatte, doch konnte er in der Folge in einem Coiffeursalon festgenommen werden. Schliesslich betrat er am 5. Juli 2001 und am 30. Mai 2002 unter Missachtung eines Hausverbots ein Kleidergeschäft.
 
Der Beschwerdeführer hatte bereits seit 1996 mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln gehandelt, die er in verschiedenen in- und ausländischen Zeitungen und ab 1998 auch im Internet angepriesen hatte. Er wurde für diese Handlungen im Tatzeitraum von Dezember 1996 bis 18. Februar 1999 mit Entscheid des Bezirksgerichts Rorschach vom 11. November 1999 der mehrfachen Widerhandlung gegen das (st. gallische) Gesundheitsgesetz schuldig gesprochen und hiefür zu einer (unbedingt vollziehbaren) Haftstrafe von drei Monaten verurteilt. Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
 
2.
 
2.1 Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21), in Kraft seit 1. Januar 2002, unterscheidet zwischen Vergehen (Art. 86 HMG) und Übertretungen (Art. 87 HMG). Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch oder dem Betäubungsmittelgesetz vorliegt, wird gemäss Art. 86 Abs. 1 HMG mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 200'000 Franken bestraft, wer die Gesundheit von Menschen gefährdet, indem er vorsätzlich eine der in lit. a bis g genannten Handlungen vornimmt, etwa Arzneimittel ohne Zulassung, ohne Bewilligung oder entgegen anderen Bestimmungen dieses Gesetzes herstellt, in Verkehr bringt, verschreibt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt (lit. b) oder Heilmittel abgibt, ohne dazu berechtigt zu sein (lit. c). Wer gewerbsmässig handelt, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren und mit Busse bis zu 500'000 Franken bestraft (Art. 86 Abs. 2 HMG). Wer fahrlässig handelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft (Art. 86 Abs. 3 HMG). Mit Haft oder Busse wird nach Art. 87 Abs. 1 HMG unter anderen bestraft, wer vorsätzlich die Tatbestände nach Art. 86 Abs. 1 erfüllt, ohne dass dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet wird (lit. f). Wer in den Fällen nach Abs. 1 lit. a, b, g oder f gewerbsmässig handelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft (Art. 87 Abs. 2 HMG). Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10'000 Franken bestraft (Art. 87 Abs. 3 HMG).
 
Ob das vorschriftswidrige Inverkehrbringen von Heilmitteln als Vergehen (Art. 86 HMG) oder als Übertretung (Art. 87 HMG) zu qualifizieren ist, hängt entscheidend davon ab, ob dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet wurde.
 
2.2 Die erste Instanz hat den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handel mit "Viagra"-Tabletten als gewerbsmässige Übertretung im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 HMG qualifiziert. Ein Vergehen gemäss Art. 86 HMG hat sie insoweit verneint, weil der Beschwerdeführer durch die Abgabe der "Viagra"-Tabletten nicht im Sinne dieser Bestimmung die Gesundheit von Menschen gefährdet habe. In Bezug auf das eingeklagte Inverkehrbringen von anderen Arzneimitteln, etwa "Lexotanil", "Dormicum" und "Apomorphin", hat die erste Instanz hingegen wegen der dem Konsum solcher Produkte inhärenten Abhängigkeitsgefahr eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen bejaht und daher ein (gewerbsmässiges) Vergehen im Sinne von Art. 86 HMG angenommen.
 
Davon abweichend hat die Vorinstanz den inkriminierten Handel mit "Viagra"-Tabletten als Vergehen gemäss Art. 86 HMG qualifiziert, weil der Beschwerdeführer dadurch im Sinne dieser Bestimmung die Gesundheit von Menschen gefährdet habe. Hingegen hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer vom Vorwurf des Handels mit weiteren Arzneimitteln freigesprochen, weil unklar geblieben sei, ob und wieviel von welchem Arzneimittel umgesetzt worden ist.
 
2.3
 
2.3.1 "Viagra" enthält den Wirkstoff "Sildenafil". Dieser ist seit Juni 1998 in der Liste ABS der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (seit 2002 "Swissmedic") mit B eingestuft, was bedeutet, dass er nur durch Apotheken und auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden darf. Aufgrund der Informationen der Herstellerin unter anderem in der Packungsbeilage zu "Viagra" ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass "Viagra" als solches nicht als ein gesundheitsgefährdendes Produkt qualifiziert werden kann. Die Einnahme von "Viagra" kann aber gemäss diesen Informationen unter verschiedenen Umständen die Gesundheit gefährden. Dies gilt zum einen, wenn der Konsument an gewissen Krankheiten, etwa Herzkrankheiten, leidet, und zum andern, wenn er gewisse Arzneimittel mit bestimmten Wirkstoffen einnimmt. Das ist unbestritten.
 
2.3.2 Die Vorinstanz liess offen, ob der Beschwerdeführer, wie er behauptete, allen Erstkunden die Packungsbeilage zu "Viagra" zustellte, in welcher über die Risiken informiert wird. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz kann der Käufer als medizinischer Laie zwar den Inhalt der Packungsbeilage verstehen. Wer aber nicht in ärztlicher Behandlung stehe, kenne seinen aktuellen Gesundheitszustand nicht im Einzelnen und sei somit nicht in der Lage, all die gesundheitlichen Risiken aus der Wechselwirkung zwischen "Viagra" und allenfalls latent vorhandenen Leiden gemäss Packungsbeilage zu erkennen. Und auch dem wegen irgendeines Leidens ärztlich betreuten Käufer seien die Inhaltsstoffe von ihm allenfalls verschriebenen Arzneimitteln, beispielsweise gegen Herzleiden, und deren Verträglichkeit mit "Viagra" ohne Konsultation des Arztes nicht bekannt. Die Vorinstanz fügt bei, dass gerade Männer fortgeschrittenen Alters, eine wesentliche Zielgruppe von "Viagra", nicht selten mit Herzproblemen konfrontiert seien. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, dass er wahllos eine Vielzahl von Kunden im In- und Ausland mit "Viagra" beliefert habe. Daher war gemäss ihren Ausführungen "die Wahrscheinlichkeit, dass es bei einer erheblichen Anzahl von Kunden aufgrund der gesundheitlichen Konstellation zu ernsthaften Komplikationen hätte kommen können, ... sehr gross". Damit habe "eine sehr nahe konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung" bestanden, weshalb der Beschwerdeführer des gewerbsmässigen Vergehens gegen das Heilmittelgesetz schuldig zu sprechen sei.
 
2.3.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, aus der - unbestrittenen - Tatsache, dass "Viagra" ganz generell bei bestimmten Personen kontraindiziert sei, dürfe nicht der Schluss gezogen werden, dass er durch das inkriminierte Verhalten in der Zeit von Januar bis Oktober 2002 tatsächlich bestimmte Personen in ihrer Gesundheit konkret gefährdet habe.
 
2.4
 
2.4.1 Die in Art. 86 HMG aufgeführten Vergehenstatbestände sind gemäss den Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates zum Heilmittelgesetz als Gefährdungsdelikte zu qualifizieren, und zwar als konkrete Gefährdungsdelikte. Im Gegensatz zum Verletzungsdelikt, bei welchem die Schädigung eines Rechtsgutes vorliegen muss, genügt beim konkreten Gefährdungsdelikt, dass das geschützte Rechtsgut gefährdet, d.h. die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung geschaffen oder erhöht wird. Gemäss den weiteren Ausführungen in der Botschaft bildet also die Gefährdung zusammen mit den einzelnen Tatbestandsvarianten von Art. 86 Abs. 1 lit. a-g HMG den objektiven Tatbestand dieser Bestimmung. Falls eine der in Absatz 1 genannten Tatbestandsvarianten erfüllt ist, ohne dass die Gesundheit von Menschen gefährdet wird, kommt Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG zur Anwendung (Botschaft des Bundesrates zum Heilmittelgesetz, BBl 1999 3453 ff., 3562). Der objektive Tatbestand von Art. 86 Abs. 1 HMG ist mithin nur erfüllt, wenn durch ein Verhalten im Sinne von Abs. 1 lit. a-g die Gesundheit von Menschen konkret gefährdet wird. Zwischen dem Verhalten und der Gefährdung der Gesundheit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die vorausgesetzte konkrete Gefährdung der Gesundheit von Menschen ist ein Teil des objektiven Tatbestands und hat eine selbständige Bedeutung. Die Gefährdung ergibt sich nicht gleichsam automatisch aus der Vornahme einer der in Art. 86 Abs. 1 lit. a-g HMG genannten Handlungen, was auch aus Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG e contrario hervorgeht. Wird durch die Vornahme einer der in Art. 86 Abs. 1 HMG genannten Handlungen nicht die Gesundheit von Menschen gefährdet, dann ist lediglich der objektive Tatbestand einer Übertretung im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG erfüllt (BENEDIKT F. SUTER, Basler Kommentar, Heilmittelgesetz, 2006, Art. 86 HMG N. 4, 8). Den objektiven Vergehenstatbestand von Art. 86 Abs. 1 HMG erfüllt nicht schon, wer unter Missachtung von Bestimmungen Arzneimittel abgibt, die geeignet sind, Menschen allgemein oder Angehörige von bestimmten Risikogruppen in ihrer Gesundheit zu gefährden. Erforderlich ist vielmehr, dass durch die vorschriftswidrige Abgabe von Arzneimitteln tatsächlich Menschen konkret in ihrer Gesundheit gefährdet werden.
 
2.4.2 Die Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 86 HMG kann daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht mit der Erwägung begründet werden, dass "die Wahrscheinlichkeit", dass es "bei einer erheblichen Anzahl" der vom Beschwerdeführer wahllos belieferten Vielzahl von Kunden "aufgrund der gesundheitlichen Konstellation zu ernsthaften Komplikationen hätte kommen können", "sehr gross" gewesen sei und daher "eine sehr nahe konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung" bestanden habe. "Viagra" ist als solches, wie auch die Vorinstanz festhält, nicht gesundheitsgefährdend. Eine Gefahr für die Gesundheit besteht nur unter gewissen Voraussetzungen, mithin bei bestimmten Risikogruppen. Der Vergehenstatbestand im Sinne von Art. 86 HMG kann daher objektiv nur erfüllt sein, wenn und soweit der Beschwerdeführer "Viagra"-Tabletten an Personen lieferte, für welche die Einnahme dieses Produkts aus diesem oder jenem Grunde riskant war. Eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen im Sinne von Art. 86 HMG kann nicht damit begründet werden, dass sich unter den zahlreichen Kunden wahrscheinlich auch Personen befanden, die einer Risikogruppe angehörten. Der Vergehenstatbestand im Sinne von Art. 86 HMG ist nicht schon erfüllt, wenn die Wahrscheinlichkeit (quasi die "Gefahr") besteht, dass Menschen in ihrer Gesundheit konkret gefährdet werden, sondern nur, wenn tatsächlich bestimmte Menschen in ihrer Gesundheit gefährdet worden sind. Massgebend ist nicht, was alles hätte geschehen können, sondern einzig, was sich tatsächlich ereignet hat (siehe BGE 123 IV 128 E. 2a). Aus der Vielzahl der Kunden, welche der Beschwerdeführer wahllos mit "Viagra"-Tabletten belieferte, lässt sich sodann nicht der Schluss ziehen, dass darunter tatsächlich auch Personen waren, die einer Risikogruppe angehörten, für welche somit die Einnahme von "Viagra" eine Gefahr für die Gesundheit darstellte. Soweit die Vorinstanz aus der Vielzahl der wahllos belieferten Kunden allenfalls einen gegenteiligen Schluss zieht, beruht dieser nicht auf Beweiswürdigung, sondern auf einer blossen Vermutung.
 
2.4.3
 
2.4.3.1 Das Schweizerische Heilmittelinstitut geht in seiner Vernehmlassung ebenfalls davon aus, dass der Vergehenstatbestand im Sinne von Art. 86 HMG die konkrete Gefährdung der Gesundheit von Menschen voraussetzt, wobei die konkrete Gefährdung eines einzigen Menschen genüge. Diese Gefährdung sei gegeben, wenn Männer mit Risikofaktoren "Viagra"-Tabletten konsumieren, auch wenn dadurch nicht bei jedem Angehörigen einer Risikogruppe zwangsläufig Komplikationen aufträten. Wenn "Viagra"-Tabletten an eine grosse Zahl von Konsumenten abgegeben würden, deren Alter und Gesundheitszustand unbekannt seien, dann sei die Wahrscheinlichkeit, dass sich darunter auch Männer befänden, bei welchen Komplikationen auftreten könnten, als sehr hoch einzustufen. Daher habe die nahe Möglichkeit einer Gefahr bestanden und sei der objektive Vergehenstatbestand im Sinne von Art. 86 Abs. 1 HMG erfüllt.
 
Die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit einer Gefährdung der Gesundheit reicht indessen gemäss den vorstehenden Erwägungen (E. 2.4.2) zur Erfüllung des objektiven Vergehenstatbestands nicht aus.
 
2.4.3.2 Das Schweizerische Heilmittelinstitut weist in seiner Vernehmlassung zudem auf verschiedene Umstände hin, die seines Erachtens zusätzlich eine konkrete Gefahr begründeten. Die Quelle, aus welcher der Beschwerdeführer die "Viagra"-Tabletten bezogen habe, sei unbekannt. Ob bei der Herstellung des Arzneimittels sämtliche Anforderungen an die Sicherheit und die Hygiene erfüllt worden seien, lasse sich daher nicht beurteilen; die fehlende Nachweismöglichkeit gehe zu Lasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe die "Viagra"-Tabletten aus der Sekundär- und aus der Primärverpackung genommen und in Minigrip-Säcklein abgepackt. Durch dieses Vorgehen, das als Herstellungsvorgang zu qualifizieren sei, habe die Gefahr einer Verunreinigung bestanden und sei zudem den Abnehmern die Information betreffend das Haltbarkeits- bzw. Ablaufdatum des Arzneimittels vorenthalten worden. Ausserdem bestehe bei dieser Verpackungsform - aus psychologischer Sicht - zusätzlich ein erhöhtes Risiko der Überdosierung.
 
Wie es sich damit verhält, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Dem Beschwerdeführer wurden die genannten Umstände im kantonalen Verfahren nicht vorgehalten, und es wurde ihm von der Vorinstanz nicht vorgeworfen, dass er (auch) durch die Umverpackung und die Abgabeform eine (zusätzliche) konkrete Gefahr für die Abnehmer geschaffen habe. Dem Beschwerdeführer wurde im kantonalen Verfahren einzig zur Last gelegt, dass er das verschreibungspflichtige Arzneimittel "Viagra" wahllos an eine Vielzahl von ihm unbekannten Kunden geliefert habe, weshalb die Wahrscheinlichkeit, dass es bei einer erheblichen Anzahl von Kunden aufgrund der gesundheitlichen Konstellation zu ernsthaften Komplikationen hätte kommen können, sehr gross gewesen sei. Mit diesen Argumenten kann indessen die konkrete Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht begründet werden.
 
2.4.4 Entscheidend ist somit, ob ein vom Beschwerdeführer in der Zeit von Januar bis Oktober 2002 mit "Viagra"-Tabletten belieferter Kunde einer Risikogruppe angehörte und aus diesem Grunde in seiner Gesundheit konkret gefährdet worden ist. Dazu kann dem angefochtenen Urteil nichts entnommen werden.
 
Die Sache ist daher in diesem Punkt in Gutheissung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird prüfen, ob sich unter den vom Beschwerdeführer von Januar bis Oktober 2002 mit "Viagra"-Tabletten belieferten Kunden Menschen befanden, die einer Risikogruppe angehörten und für welche daher die Einnahme von "Viagra"-Tabletten eine Gefährdung der Gesundheit darstellte. Nur unter dieser Voraussetzung und insoweit ist der objektive Vergehenstatbestand im Sinne von Art. 86 HMG erfüllt, und zwar nach den insoweit zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auch, wenn der Beschwerdeführer seinen Erstkunden die Packungsbeilage zugestellt haben sollte, in welcher über die Risiken und Nebenwirkungen von "Viagra" informiert wird. Soweit die vom Beschwerdeführer mit "Viagra"-Tabletten belieferten Personen nicht zu einer Risikogruppe gehörten beziehungsweise die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe nicht festgestellt werden kann, ist mangels einer erwiesenen konkreten Gefährdung von Menschen lediglich der objektive Tatbestand von Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG erfüllt.
 
2.5 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich in ihren Urteilserwägungen überhaupt nicht mit der Frage befasst, ob in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der Gesundheit von Menschen der subjektive Tatbestand erfüllt, mithin Vorsatz oder aber Fahrlässigkeit, gegeben sei.
 
Die Rüge ist begründet. Die Vorinstanz scheint selbstverständlich davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer des vorsätzlichen Vergehens im Sinne von Art. 86 HMG schuldig gemacht habe. Dies ergibt sich etwa daraus, dass sie ihn in Anwendung von Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 HMG verurteilt hat, mithin nicht in Anwendung von Art. 86 Abs. 3 HMG, wonach auch das fahrlässige Vergehen strafbar ist. Die Vorinstanz setzt sich aber in ihren Urteilserwägungen nicht mit der Frage auseinander, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer gerade auch in Bezug auf das objektive Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der Gesundheit von Menschen Vorsatz zumindest in der Form des Eventualdolus vorzuwerfen ist. Sollte die Vorinstanz im neuen Verfahren zum Schluss gelangen, dass der Beschwerdeführer durch die Abgabe von "Viagra"-Tabletten in der Zeit von Januar bis Oktober 2002 tatsächlich zumindest einen Menschen in dessen Gesundheit konkret gefährdet hat und somit insoweit der Vergehenstatbestand gemäss Art. 86 HMG objektiv erfüllt ist, wird sie prüfen und darlegen, ob und gegebenenfalls weshalb ihm in Bezug auf diese konkrete Gefährdung Vorsatz vorzuwerfen ist. Sollte dem Beschwerdeführer insoweit Vorsatz nicht angelastet werden können, wird die Vorinstanz, soweit dies mit dem Anklagegrundsatz vereinbar ist, prüfen, ob dem Beschwerdeführer in Bezug auf eine allfällige konkrete Gefährdung von Menschen immerhin Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
 
2.6 Wenn sich im neuen Verfahren ergeben sollte, dass der Beschwerdeführer durch die Abgabe von "Viagra"-Tabletten in der Zeit von Januar bis Oktober 2002 keinen Menschen in dessen Gesundheit gefährdet hat beziehungsweise eine solche Gefährdung nicht nachweisbar ist oder dass ihm in Bezug auf eine allfällige Gesundheitsgefährdung aus irgendwelchen Gründen nicht einmal Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, so liegt lediglich eine Widerhandlung im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG vor. Insoweit hat der Beschwerdeführer unstreitig und offensichtlich vorsätzlich gehandelt, da er die "Viagra"-Tabletten mit Wissen und Willen und im Bewusstsein, dass er weder Arzt noch Apotheker und "Viagra" verschreibungspflichtig ist, an Dritte geliefert hat. Der Beschwerdeführer beantragt denn auch selber seine Verurteilung wegen gewerbsmässiger Widerhandlung im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. f i.V.m. Abs. 2 HMG.
 
2.7 Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz, begangen durch den Handel mit "Viagra"-Tabletten in der Zeit von Januar bis Oktober 2002, sind im Übrigen im Falle ihrer Subsumtion unter Art. 87 HMG ("Übertretungen") entgegen einer Andeutung im angefochtenen Urteil (S. 8 Mitte) aus nachstehenden Gründen nicht verjährt.
 
2.7.1 Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend die Verjährung sind durch Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001, in Kraft seit 1. Oktober 2002 (AS 2002 S. 2993 und S. 3146), revidiert worden. Die revidierten Verjährungsbestimmungen gemäss diesem Gesetz sind inhaltlich unverändert in den neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches gemäss Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007, übernommen worden (Art. 97 ff. StGB). Auch Art. 333 Abs. 5 StGB in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 betreffend die Verjährung bei Widerhandlungen nach anderen Bundesgesetzen bis zu deren Anpassung an das neue Verjährungsrecht ist inhaltlich unverändert übernommen worden (Art. 333 Abs. 6 StGB).
 
Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend die Verjährung finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen (siehe Art. 333 Abs. 1 StGB). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben (Art. 389 Abs. 1 StGB).
 
Gemäss Art. 87 Abs. 5 HMG verjährt eine Übertretung in fünf Jahren. Der Gesetzgeber hat eine solche Verjährungsfrist von fünf Jahren wegen der oft aufwändigen Sachverhaltsabklärungen als notwendig erachtet (siehe die Botschaft zum Heilmittelgesetz, a.a.O., S. 3564).
 
Dem Beschwerdeführer werden Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz in der Zeit von Januar bis einschliesslich Oktober 2002 zur Last gelegt. Für die Widerhandlungen im Oktober 2002 gilt das am 1. Oktober 2002 in Kraft getretene neue Verjährungsrecht. Für die Widerhandlungen von Januar bis einschliesslich September 2002 gilt das alte Verjährungsrecht, es sei denn, dass das neue Verjährungsrecht für den Beschuldigten milder ist.
 
2.7.2 Die Verjährungsfrist von fünf Jahren bei Übertretungen im Sinne des Heilmittelgesetzes gemäss Art. 87 Abs. 5 HMG ist eine ordentliche, relative Verjährungsfrist im Sinne des alten Verjährungsrechts. Diese Frist kann altrechtlich durch Untersuchungshandlungen der in Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB genannten Art unterbrochen werden, doch ist die Strafverfolgung in jedem Fall (mithin absolut) verjährt, wenn die ordentliche Frist bei Übertretungen um ihre ganze Dauer überschritten ist (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB). Bei Übertretungen im Sinne des Heilmittelgesetzes beträgt somit altrechtlich die absolute Verjährungsfrist zehn Jahre. Nach dem neuen Verjährungsrecht, welches die Unterbrechung der Verjährung nicht mehr vorsieht und insoweit nicht mehr zwischen relativen und absoluten Fristen unterscheidet, beträgt die Verjährungsfrist für Übertretungen im Sinne des Heilmittelgesetzes ebenfalls zehn Jahre. Dies ergibt sich aus Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB, wonach die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen, die über ein Jahr betragen, um die ordentliche Dauer verlängert werden.
 
2.7.3 Im Schrifttum zum Heilmittelgesetz wird die Frage aufgeworfen, ob vor dem Hintergrund der bereits substantiellen Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist auf fünf Jahre gemäss Art. 87 Abs. 5 HMG für Übertretungen im Sinne des Heilmittelgesetzes neurechtlich tatsächlich gemäss Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB eine Verjährungsfrist von zehn Jahren gilt. Dies wird in teleologischer Reduktion verneint mit der Begründung, dass der Gesetzgeber eine aus dem - 9 Monate nach dem Heilmittelgesetz in Kraft getretenen - neuen Verjährungsrecht sich ergebende weitere Verlängerung der Verjährungsfrist zweifellos nicht gewollt habe (BENEDIKT F. SUTER, a.a.O., vor Art. 86 ff. HMG N. 32). Die Botschaft des Bundesrates hält zu Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB indessen fest, dass bei Übertretungen die Verjährungsfristen, die über ein Jahr betragen, nicht gestützt auf Art. 333 Abs. 6 lit. a verdreifacht, sondern nur verdoppelt werden. Zur Begründung wird in der Botschaft ausgeführt, es wäre übertrieben, eine Verjährungsfrist von fünf Jahren, die in einem anderen Bundesgesetz für Übertretungen vorgesehen ist, auf 15 Jahre heraufzusetzen, was der Frist entsprechen würde, die für Verbrechen vorgesehen ist (Botschaft des Bundesrates zur Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches etc., BBl 1999 1979 ff., 2157). Der Gesetzgeber hat mithin durchaus bedacht, dass verschiedene Spezialgesetze für Übertretungen (altrechtlich) ordentliche Verjährungsfristen von fünf Jahren vorsehen und diese Frist neurechtlich gemäss Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB auf zehn Jahre verdoppelt wird. Eine Verjährungsfrist von fünf Jahren für Übertretungen wird im Übrigen in nicht wenigen Bundesgesetzen vorgesehen (siehe z.B. Art. 57 Abs. 2 SBG, dazu Urteil 6B_92/2008 vom 20. Juni 2008; Art. 51 Abs. 3 BankG, dazu BGE 108 IV 133 E. 4), und zwar auch in Bundesgesetzen, die lange Zeit vor der Revision der Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend die Verjährung in Kraft getreten sind (vgl. z.B. Art. 11 Abs. 2 VStrR).
 
Allerdings ist die aus Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB resultierende neurechtliche Verjährungsfrist von zehn Jahren etwa für Übertretungen im Sinne des Heilmittelgesetzes (Art. 87 HMG) länger als die neurechtliche Verjährungsfrist für Vergehen im Sinne desselben Gesetzes (Art. 86 Abs. 1 HMG), die bei einer altrechtlichen ordentlichen Frist von fünf Jahren (siehe Art. 70 aStGB) gemäss Art. 333 Abs. 6 lit. a erste Hälfte StGB - gleich der altrechtlichen absoluten Verjährungsfrist (siehe Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB) - lediglich 7 ½ Jahre beträgt. Ob der Gesetzgeber auch diese höchst merkwürdige Konsequenz bedacht hat, ist unklar und eher zweifelhaft. Sachgerecht wäre es, wenn die neurechtliche Verjährungsfrist - und auch die altrechtliche absolute Verjährungsfrist - bei Übertretungen mit einer altrechtlichen ordentlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren jedenfalls nicht länger ist als bei Vergehen im Sinne desselben Gesetzes, also höchstens 7 ½ Jahre beträgt. Es wäre daher bei altrechtlichen ordentlichen Verjährungsfristen von fünf Jahren für Übertretungen auf dem Wege der Rechtsprechung zugunsten des Beschuldigten eine Lösung in dem Sinne denkbar, dass in analoger Anwendung der Verjährungsbestimmungen für Vergehen mit ebenfalls altrechtlichen ordentlichen Verjährungsfristen von fünf Jahren die altrechtliche absolute Frist 7 ½ Jahre (analog Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 erste Hälfte aStGB; siehe ausdrücklich in diesem Sinne Art. 11 Abs. 2 VStrR, Art. 51 Abs. 3 BankG, Art. 56 Abs. 1 KartellG) und die neurechtliche Verjährungsfrist ebenfalls 7 ½ Jahre (analog Art. 333 Abs. 6 lit. a erste Hälfte StGB) anstatt zehn Jahre beträgt (siehe dazu das Urteil 6B_92/2008 vom 20. Juni 2008 ).
 
Eine solche Lösung drängt sich jedenfalls bei Widerhandlungen im Sinne von Art. 87 HMG aus nachstehenden Gründen auf.
 
2.7.4 Der Beschwerdeführer hat unstreitig gewerbsmässig gehandelt und nach seiner Auffassung zwar mangels erwiesener konkreter Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht den Tatbestand von Art. 86 HMG, aber vorsätzlich den Tatbestand von Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG erfüllt.
 
Wer die Übertretungen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. a, b, e oder f HMG gewerbsmässig begeht, wird gemäss Art. 87 Abs. 3 HMG mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft. Diese Bestimmung war im Vernehmlassungsentwurf des Eidgenössischen Departements des Innern und im Entwurf des Bundesrates noch nicht enthalten und ist erst in den Verhandlungen der eidgenössischen Räte eingefügt worden. Bei Gewerbsmässigkeit liegt in Anbetracht der (altrechtlichen) Strafdrohung von Gefängnis bis zu sechs Monaten und Busse bis zu 100'000 Franken - entgegen dem Titel von Art. 87 HMG - nicht eine Übertretung, sondern ein Vergehen vor (siehe auch BENEDIKT F. SUTER, a.a.O., Art. 87 HMG N. 50). Bei einem solchen Vergehen beträgt die Verjährungsfrist altrechtlich relativ fünf Jahre (Art. 70 aStGB) und absolut 7 ½ Jahre (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB) und neurechtlich ebenfalls 7 ½ Jahre (Art. 333 Abs. 6 lit. a erste Hälfte StGB). Nach dem Wortlaut der massgebenden Bestimmungen sind somit die altrechtliche absolute Verjährungsfrist und die neurechtliche Verjährungsfrist bei einer Widerhandlung etwa im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG im Falle des gewerbsmässigen Handelns mit 7 ½ Jahren kürzer als im Falle des nicht gewerbsmässigen Handelns, bei welchem die Fristen zehn Jahre betragen. Diese aus den gesetzlichen Bestimmungen resultierende Konsequenz ist offensichtlich unsinnig. Sie ist daher zu Gunsten des Beschuldigten dahingehend zu korrigieren, dass die Widerhandlungen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 HMG (Übertretungen), auch wenn sie nicht gewerbsmässig begangen werden, wie die Vergehen altrechtlich in analoger Anwendung von Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 erste Hälfte aStGB in 7 ½ Jahren (anstatt in zehn Jahren) absolut verjähren und neurechtlich in analoger Anwendung von Art. 333 Abs. 6 lit. a erste Hälfte StGB in 7 ½ Jahren (anstatt in zehn Jahren) verjähren.
 
2.7.5 Der Beschwerdeführer hat die Widerhandlungen in der Zeit von Januar bis einschliesslich Oktober 2002 verübt. Das erstinstanzliche Urteil ist am 9. Dezember 2005 ergangen, und der angefochtene Entscheid ist am 29. Oktober 2007 ausgefällt worden.
 
Altrechtlich ist die ordentliche Verjährungsfrist von fünf Jahren mehrmals unterbrochen worden und hat die Verjährungsfrist mit der Ausfällung des verurteilenden Erkenntnisses der letzten kantonalen Instanz zu laufen aufgehört (siehe dazu BGE 133 IV 112 E. 9.3.1; 129 IV 305 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Altrechtlich läuft die Verjährungsfrist während eines hängigen Verfahrens der Beschwerde in Strafsachen vor dem Bundesgericht nicht weiter. Die Rechtsprechung zum Lauf der altrechtlichen Verfolgungsverjährung im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde und der staatsrechtlichen Beschwerde (siehe etwa BGE 129 IV 305 E. 6.2.1 mit Hinweisen) hat für das Verfahren der Beschwerde in Strafsachen weiterhin Bestand, auch wenn dieses neue Rechtsmittel im Vergleich zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde und zur staatsrechtlichen Beschwerde weniger ausgeprägt bloss kassatorischer Natur ist. Im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils vom 29. Oktober 2007 waren noch nicht 7 ½ Jahre seit den Widerhandlungen verstrichen. Der damals noch verbliebene Rest der absoluten Frist läuft mit der Eröffnung des vorliegenden Bundesgerichtsentscheids weiter, durch welchen die Beschwerde in Strafsachen gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Vergehens im Sinne von Art. 86 HMG gutgeheissen und die Sache insoweit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Daran ändert nichts, dass im vorliegenden Fall insoweit einzig umstritten ist, ob Art. 86 HMG oder aber Art. 87 HMG zur Anwendung gelangt, ob mit anderen Worten der Beschwerdeführer durch seinen - unbestritten gewerbsmässigen - Handel mit "Viagra"-Tabletten die Gesundheit von Menschen gefährdet hat oder nicht. Massgebend ist allein, dass in diesem Punkt die Vorinstanz neu zu entscheiden hat und somit die Strafverfolgung noch nicht beendet ist. Da die Verjährung altrechtlich während des neuen Verfahrens vor der Vorinstanz weiterläuft, kann sie altrechtlich noch eintreten.
 
Neurechtlich hörte die Verjährung in dem Zeitpunkt zu laufen auf, in dem das Urteil der ersten Instanz erging, d.h. mit der Ausfällung (siehe dazu BGE 130 IV 101 E. 2) des erstinstanzlichen Urteils am 9. Dezember 2005. In jenem Zeitpunkt waren noch nicht 7 ½ Jahre seit den inkriminierten Widerhandlungen verstrichen. Neurechtlich kann die Verjährung nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils nicht mehr eintreten (Art. 333 Abs. 6 lit. d StGB).
 
Das neue Verjährungsrecht ist somit im vorliegenden Fall nicht milder als das alte. Daher ist in Bezug auf die inkriminierten Widerhandlungen von Januar bis einschliesslich September 2002 das zur Zeit dieser Taten geltende alte Verjährungsrecht anwendbar. In Bezug auf die im Oktober 2002 begangenen Widerhandlungen stellt sich die Frage nach dem milderen Recht nicht, da diese Taten nach dem Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts am 1. Oktober 2002 verübt wurden, welches inhaltlich unverändert auch im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils gegolten hat. Die Widerhandlungen vom Oktober 2002 können gemäss Art. 333 Abs. 6 lit. d StGB nicht mehr verjähren.
 
Die Vorinstanz wird somit im neuen Verfahren beachten, dass hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz von Januar bis einschliesslich September 2002 mit der Eröffnung des vorliegenden Bundesgerichtsentscheids die Verjährung im Sinne der vorstehenden Erwägungen weiterläuft.
 
2.8 Die Beschwerde ist demnach in Bezug auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Vergehens im Sinne von Art. 86 HMG gutzuheissen und die Sache in diesem Punkt zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
3.
 
Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird auf Antrag mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (Art. 194 Abs. 1 StGB). Unterzieht sich der Täter einer ärztlichen Behandlung, so kann das Strafverfahren eingestellt werden. Es wird wieder aufgenommen, wenn sich der Täter der Behandlung entzieht (Art. 194 Abs. 2 StGB).
 
3.1
 
3.1.1 Der Beschwerdeführer beantragt wie bereits vor den kantonalen Instanzen unter Berufung auf Art. 194 Abs. 2 StGB die Einstellung des Verfahrens wegen Exhibitionismus. Zur Begründung macht er geltend, dass er sich seit längerer Zeit und konstant einer über lange Sicht erfolgreichen und erfolgversprechenden Therapie bei Dr. phil. A.________, unterziehe. Gemäss dessen Gutachten vom 3. Oktober 2003 zeige die Therapie erste Erfolge, indem die Häufigkeit des Exhibitionierens deutlich abgenommen habe und der Beschwerdeführer seinen Exhibitionismus ein Stück weit steuern und auch über längere Zeit unterbinden könne. Laut Gutachten sei die Prognose in einem relativ weiten Zeithorizont durchaus günstig, wobei unbedingt darauf geachtet werden müsse, dass die Kontinuität der äusseren stabilisierenden Lebensumstände und eine Zuverlässigkeit der Psychotherapie erhalten bleibe. Der Beschwerdeführer weist zudem darauf hin, dass gemäss dem Gutachten der Psychiatrischen Klinik Wil vom 14. April 2005 der mit einem Strafvollzug wahrscheinlich verbundene Therapeutenwechsel die Erfolgsaussichten der ambulanten Therapie zunächst erheblich verringern würde. Aus diesen Gründen ist nach der Auffassung des Beschwerdeführers das Verfahren wegen Exhibitionismus gemäss Art. 194 Abs. 2 StGB einzustellen.
 
3.1.2 Die Vorinstanz hat die Einstellung des Verfahrens abgelehnt. Diese falle vor allem deshalb ausser Betracht, weil wegen der weiteren, schwerwiegenden Delikte, die in keinem Zusammenhang mit den exhibitionistischen Handlungen stünden, ohnehin ein Strafverfahren durchgeführt werden müsse. Im Übrigen handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Ersttäter, dem eine Chance zu einer Therapie gegeben werden sollte, damit er sich erstmals unter medizinisch-psychiatrischer Betreuung mit seiner Neigung auseinandersetzen könnte. Der Beschwerdeführer (geboren 1957) sei vielmehr seit Jahren immer wieder exhibitionistisch aufgefallen, und trotz der zahlreichen therapeutischen Behandlungen sei es stets zu Rückfällen gekommen.
 
3.2 Der Tatbestand des Exhibitionismus gemäss Art. 194 StGB ist mit der Revision des Sexualstrafrechts durch Bundesgesetz vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Oktober 1992, eingefügt worden. Er ersetzt teilweise den früheren Tatbestand der öffentlichen unzüchtigen Handlungen gemäss Art. 203 aStGB. Bis zum Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts am 1. Januar 2007 wurden exhibitionistische Handlungen gemäss Art. 194 Abs. 1 StGB, auf Antrag, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft. Nach dem neuen Recht wird stattdessen Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen angedroht.
 
Die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens für den Fall, dass (und so lange) sich der Täter einer ärztlichen Behandlung unterzieht, wird in der Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 1985 zur Revision des Sexualstrafrechts damit begründet, dass der Vollzug einer kurzfristigen Freiheitsstrafe, zu welcher der Exhibitionist oft verurteilt werde, nach übereinstimmender Auffassung von Medizinern und Juristen für diesen Täter besonders ungeeignet sei. Die general- und spezialpräventive Wirkung der Strafe werde in seinem Falle bezweifelt. Anderseits gelte nach nahezu ebenso einhelliger Meinung die psychotherapeutische Behandlung als in hohem Masse erfolgversprechend; dies nicht zuletzt wegen der erwiesenen Behandlungswilligkeit des Exhibitionisten. Nach einer solchen ärztlichen Behandlung soll die Gefahr eines Rückfalls gering sein. Aus diesen Erwägungen werde dem Exhibitionisten zwar eine Strafe angedroht, jedoch auch die Möglichkeit eröffnet, dass das Strafverfahren eingestellt werde, wenn er sich einer ärztlichen Behandlung unterziehe oder einer solchen bereits unterstehe (Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie], BBl 1985 II 1009 ff., 1081). Diese Begründung für die fakultative Verfahrenseinstellung ist allerdings mit dem Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 weitgehend dahingefallen, da Art. 194 StGB nun nicht mehr Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse, sondern lediglich Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen androht (siehe auch KASPAR MENG/ MATTHIAS SCHWAIBOLD, Basler Kommentar, StGB II, 2. Aufl. 2007, Art. 194 StGB N. 16). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wegen der weiteren Delikte, die in keinem Zusammenhang mit dem Exhibitionismus stehen, ohnehin eine Strafe zu verbüssen hat, selbst wenn das Verfahren wegen Exhibitionismus in Anwendung von Art. 194 Abs. 2 StGB eingestellt würde. Ferner ist es gemäss den Ausführungen im angefochtenen Urteil, die unwidersprochen geblieben sind, trotz zahlreicher therapeutischer Behandlungen in der Vergangenheit immer wieder zu exhibitionistischen Handlungen des Beschwerdeführers gekommen. Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz durch die Ablehnung einer Verfahrenseinstellung gemäss Art. 194 Abs. 2 StGB Bundesrecht nicht verletzt.
 
Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt abzuweisen.
 
4.
 
Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird gemäss Art. 286 StGB wegen Hinderung einer Amtshandlung mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
 
4.1 Am 19. Juni 2003 wurde die Polizei telefonisch benachrichtigt, dass ein Mann - es handelte sich um den Beschwerdeführer - im Kreis 4 in Zürich exhibitionistische Handlungen vorgenommen habe und sich nun in einem Schuhgeschäft aufhalte. Als die Polizeibeamten dort eintrafen, verliess der Beschwerdeführer gerade das Schuhgeschäft und rannte davon. Die Polizeibeamten nahmen die Verfolgung auf, und ein Beamter rief aus zirka 15 Metern Entfernung laut und deutlich "Stopp, Polizei", was der Beschwerdeführer hörte. Gleichwohl setzte der Beschwerdeführer zu Fuss seine Flucht fort. Er wurde von den Polizeibeamten in der Folge mit einem Auto verfolgt und konnte schliesslich in einem Coiffeursalon ohne Gegenwehr angehalten werden.
 
4.2
 
4.2.1 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) schuldig gesprochen. Zur Begründung führt sie in Übereinstimmung mit BGE 133 IV 97 E. 6.2.3 aus, dass die Abgrenzung zwischen strafbarer Hinderung einer Amtshandlung und strafloser Selbstbegünstigung nicht immer leicht sei. Entscheidend sei, ob der Täter in eine hinreichend konkretisierte Amtshandlung eingreife oder aber einer solchen bloss zuvorkomme. So bleibe nach Art. 286 StGB straflos, wer die Flucht ergreife oder Spuren beseitige, bevor sich ihm die Polizei mit ihren Absichten entgegenstelle. Denn der Umstand, dass wegen der Präsenz der Polizei mit einer Kontrolle ernsthaft gerechnet werden müsse, füge dem selbstbegünstigenden Verhalten für sich allein noch kein wesentliches Element hinzu. Wenn der Täter hingegen in eine Amtshandlung eingreife, die sich bereits in Gang befinde und sich in klar erkennbarer Weise gegen ihn richte, erschöpfe sich sein Verhalten nicht mehr in blosser Selbstbegünstigung. In solchen Konstellationen, die BGE 85 IV 142 und 124 IV 127 zugrunde gelegen hätten, verübe der Täter in Selbstbegünstigungsabsicht einen zusätzlichen Rechtsbruch, indem er sich einer konkreten amtlichen Anordnung widersetze und die Durchführung der Amtshandlung hindere. So verhalte es sich auch im vorliegenden Fall.
 
4.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Flucht stelle einen geradezu klassischen Fall der Selbstbegünstigung dar. Diese sei nicht strafbar, wie sich aus Art. 305 StGB ergebe, wonach nur wegen Begünstigung bestraft werde, wer jemanden, d.h. einen andern, der Strafverfolgung entziehe. Aufgrund des "nemo tenetur"-Grundsatzes sei niemand verpflichtet, sich selber zu belasten. Damit sei aber niemand gehalten, aktiv mit den Strafverfolgungsbehörden zwecks eigener Überführung zusammenzuarbeiten. Die Straflosigkeit der Selbstbegünstigung werde geradezu ad absurdum geführt, wenn ein Flüchtiger zwar im Lichte von Art. 305 StGB straflos bleibe, dann aber gemäss Art. 286 StGB bestraft werde. Hinzu komme, dass im vorliegenden Fall noch gar keine Amtshandlung im Gange gewesen sei. Das blosse Rufen "Stopp Polizei" sei noch keine konkrete Amtshandlung, die irgendwie hätte behindert werden können. Jedenfalls sei das Rufen "Stopp Polizei" nicht zu vergleichen mit einer laufenden Festnahme oder einer laufenden Personenkontrolle, welche als Amtshandlung gestört werden könnte. Aus diesen Gründen sei er vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB freizusprechen.
 
4.3
 
4.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts findet die Straflosigkeit der Selbstbegünstigung ihre Grenze auch am Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. Die Flucht, durch welche sich jemand der Strafverfolgung entziehen und somit selbst begünstigen will, kann mithin den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllen (BGE 85 IV 142 E. 2; 124 IV 127 E. 3; 133 IV 97 E. 6). Diese Rechtsprechung stösst in der Lehre überwiegend auf Ablehnung (siehe die Hinweise in den zitierten Bundesgerichtsentscheiden; ablehnend auch GUIDO JENNY, ZBJV 135/1999 S. 643 ff.; ANDREAS A. ROTH, Entwicklungen im Strassenverkehrsrecht, SJZ 95/1999 S. 222 ff., 225; STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar, StGB II, 2. Aufl. 2007, Art. 286 StGB N. 12). Sie findet vereinzelt auch Zustimmung (siehe insbesondere ANDREAS HAUSWIRTH, Die Selbstbegünstigung im schweizerischen Strafrecht, Diss. Bern 1984, S. 158 ff.). Verschiedene Autoren referieren die Rechtsprechung ohne erkennbare eigene Stellungnahme.
 
Das Bundesgericht hat sich sowohl in BGE 124 IV 127 E. 3 als auch in BGE 133 IV 97 E. 6 mit der Kritik auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb gleichwohl an der Rechtsprechung festzuhalten ist. Darauf kann hier verwiesen werden. Es besteht nach wie vor kein Anlass zur Änderung der Rechtsprechung. Die Absicht beziehungsweise das Motiv der Selbstbegünstigung schliesst weder die Tatbestandsmässigkeit noch die Rechtswidrigkeit noch die Schuld aus. Falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB), Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB), Anstiftung zu falschem Zeugnis (Art. 24 i.V.m. Art. 307 StGB) sind nach herrschender Auffassung auch strafbar, wenn der Täter sich dadurch selbst begünstigen will. Entsprechendes gilt in Bezug auf den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art 286 StGB. Die Tatbestände der Begünstigung (Art. 305 StGB) und der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) schützen verschiedene Rechtsgüter. Wer einen Dritten dadurch begünstigt, dass er eine Amtshandlung hindert, erfüllt die Tatbestände von Art. 305 StGB und Art. 286 StGB in Idealkonkurrenz und wird mithin gemäss beiden Bestimmungen bestraft. Die Selbstbegünstigung erfordert keineswegs regelmässig eine Hinderung einer Amtshandlung; es sind zahlreiche Konstellationen möglich, in denen jemand sich selbst der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, ohne dabei eine Amtshandlung zu hindern. Art. 286 StGB schützt jede rechtmässige Amtshandlung als solche, auch eine Amtshandlung im Rahmen der Strafverfolgung. Wer durch die Hinderung einer Amtshandlung seine eigene Strafverfolgung behindern will, ist ebenso gemäss Art. 286 StGB strafbar wie derjenige, der dadurch irgendwelche andere Nachteile vermeiden möchte.
 
4.3.2 Der vorliegende Fall unterscheidet sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht wesentlich beispielsweise von dem in BGE 124 IV 127 E. 3 beurteilten Sachverhalt. Zwar war vorliegend die Amtshandlung, die unter anderem in der Feststellung der Personalien des Beschwerdeführers bestanden hätte, noch nicht im Gange. Sie stand aber bevor. Die Polizeibeamten haben durch den an den Beschwerdeführer gerichteten Zuruf "Stopp Polizei" klar erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er gewissen Amtshandlungen unterzogen werden sollte, was dem Beschwerdeführer unstreitig klar war. Der Tatbestand von Art. 286 StGB setzt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht voraus, dass die Amtshandlung im Zeitpunkt, in dem sich der Täter entzieht, bereits im Gange ist. Strafbar ist, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Den Tatbestand erfüllt damit auch, wer durch sein Verhalten bewirkt, dass die ihm angekündigte Amtshandlung, etwa die Kontrolle der Personalien, gar nicht erst beginnen kann.
 
4.3.3 Unbehelflich ist schliesslich der Hinweis des Beschwerdeführers auf den "nemo tenetur"-Grundsatz, wonach der Beschuldigte das Recht hat zu schweigen und nicht verpflichtet werden kann, sich selbst zu belasten (siehe dazu BGE 130 I 126 E. 2.1 mit Hinweisen). Das "nemo tenetur"-Prinzip berührt den Straftatbestand von Art. 286 StGB nicht. Dem Beschuldigten werden dadurch, dass Flucht als strafbare Hinderung einer Amtshandlung qualifiziert wird, keine Mitwirkungspflichten auferlegt, deren Missachtung sanktioniert würde, sondern es wird die Hinderung einer rechtmässigen Amtshandlung unter Strafe gestellt (BGE 133 IV 97 E. 6.2.2).
 
4.4 Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) verstösst daher nicht gegen Bundesrecht. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen.
 
5.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 16 Monaten sei zu hoch und werde im angefochtenen Urteil nicht ausreichend begründet.
 
5.1 Die Vorinstanz hält fest, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege schwer. Aus Profitgier habe er mit seinem Handel mit "Viagra" die Gesundheit vieler Menschen gefährdet. Hinzu kämen die weiteren Straftaten, wobei insbesondere die gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Markenschutzgesetz durch unrechtmässige Verwendung der Markten "Viagra" und "Pfizer" ins Gewicht falle. Bezüglich Vorleben und persönliche Verhältnisse verweist die Vorinstanz auf das erstinstanzliche Urteil. Im Weiteren führt die Vorinstanz aus, dass die zahlreichen bisherigen Verurteilungen den Beschwerdeführer bislang unbeeindruckt gelassen hätten. Insbesondere habe er sich unmittelbar nach seiner Verurteilung durch das Kreisgericht Rorschach vom 11. November 1999 zu einer unbedingten dreimonatigen Haftstrafe wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das st. gallische Gesundheitsgesetz erneut in gleicher Art und Weise strafbar gemacht. Auch während des vorliegenden Strafverfahrens habe er weiter delinquiert. Für die zu beurteilenden Delikte seien eine Freiheitsstrafe und hinsichtlich der Tatbestände des mehrfachen Exhibitionismus und der Hinderung einer Amtshandlung zusätzlich zwingend eine Geldstrafe auszusprechen. Eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten und eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen erschienen gesamthaft schuldangemessen. Aufgrund der schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers (IV-Rentner und EL-Bezüger) sei die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 20.-- festzusetzen (angefochtenes Urteil S. 11/12).
 
5.2 Diese Ausführungen reichen zur Begründung der ausgefällten Freiheitsstrafe von 16 Monaten nicht aus.
 
5.2.1 Dem angefochtenen Entscheid kann nicht entnommen werden, von welchem abstrakten Strafrahmen die Vorinstanz ausgegangen ist. Die Vorinstanz erachtet offenbar die Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz als die schwersten Taten. Sie legt dem Beschwerdeführer offenbar erschwerend insbesondere zur Last, dass er sich "unmittelbar" nach seiner Verurteilung durch den Entscheid des Kreisgerichts Rorschach vom 11. November 1999 erneut in gleicher Art und Weise strafbar gemacht habe. Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet insoweit indessen allein der Handel mit "Viagra"-Tabletten in der Zeit von Januar bis Oktober 2002, nicht auch ein allfälliger Handel mit "Viagra"-Tabletten und/oder anderen Arzneimitteln etwa in der Zeit von November 1999 bis Ende 2001. Aus dem angefochtenen Urteil ist sodann nicht ersichtlich, worin die "zahlreichen Veurteilungen" bestehen, welche den Beschwerdeführer bislang - in vorwerfbarer Weise - unbeeindruckt gelassen hätten. Erwähnt wird einzig die unbedingte Haftstrafe von drei Monaten gemäss dem Urteil des Kreisgerichts Rorschach vom 11. November 1999 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das st. gallische Gesundheitsgesetz, begangen durch Handel mit Arzneimitteln in der Zeit von Dezember 1996 bis zum 18. Februar 1999. Richtig ist allerdings, dass der Beschwerdeführer "auch während des vorliegenden Strafverfahrens" weiter delinquierte. Dabei handelt es sich aber um Straftaten, die unter den konkreten Umständen geringfügiger Natur sind, nämlich einige exhibitionistische Handlungen, wofür das neue Recht, welches die Vorinstanz angewandt hat, lediglich Geldstrafe androht, sowie eine - ebenfalls bloss mit Geldstrafe bedrohte - Hinderung einer Amtshandlung durch Flucht vor der Polizei und schliesslich zwei Hausfriedensbrüche, begangen durch das Betreten von Warenhäusern in Missachtung eines dem Beschwerdeführer - wegen früherer exhibitionistischer Handlungen - erteilten Hausverbots.
 
5.2.2 Das Gutachten der Psychiatrischen Klinik Wil vom 14. April 2005 kommt zum Schluss, dass hinsichtlich der inkriminierten exhibitionistischen Handlungen die Fähigkeit des Beschwerdeführers zu einsichtsgemässem Handeln schwer beeinträchtigt war. Aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird nicht ersichtlich, ob die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten insoweit überhaupt eine Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers angenommen und in welchem Masse sie diese gegebenenfalls strafmindernd berücksichtigt hat.
 
5.2.3 Die psychische Störung des Beschwerdeführers, mit welcher die exhibitionistischen Handlungen durch Zurschaustellen des entblössten, erigierten Gliedes im Zusammenhang stehen, kann auch in Bezug auf die gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz durch Handel mit "Viagra"-Tabletten - also mit Arzneimitteln, welche die Erektion erleichtern oder gar überhaupt erst ermöglichen - insoweit relevant sein, als der Beschwerdeführer nicht im gleichen Masse wie ein nicht psychisch gestörter Täter in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung des betreffenden Rechtsgutes zu vermeiden, was im Rahmen der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB zu berücksichtigen wäre.
 
Es besteht jedoch entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (S. 37) nicht im Sinne von Art. 13 aStGB beziehungsweise Art. 20 StGB ein ernsthafter Anlass, aufgrund der diagnostizierten psychischen Störung an der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers auch in Bezug auf die gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz zu zweifeln. Gemäss dem Gutachten der Psychiatrischen Klinik Wil vom 14. April 2005 ist hinsichtlich des Handels mit Arzneimitteln eine Verminderung der Einsichtsfähigkeit und/oder der Fähigkeit des Beschwerdeführers zu einsichtsgemässem Handeln nicht erkennbar.
 
5.2.4 Hätte der Beschwerdeführer die mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehenden exhibitionistischen Handlungen nicht begangen, dann wäre er auch nicht in die Lage gekommen, die Straftat der Hinderung einer Amtshandlung (durch Flucht vor der Polizei) und die Straftaten des Hausfriedensbruchs (durch Betreten von Warenhäusern in Missachtung eines ihm wegen exhibitionistischer Handlungen erteilten Hausverbots) zu verüben. Insoweit besteht zwischen diesen Taten und der psychischen Störung letztlich ein gewisser Zusammenhang. Daraus folgt indessen entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht, dass ernsthafter Anlass zu Zweifeln an dessen Schuldfähigkeit in Bezug auf diese Straftaten besteht.
 
5.2.5 Die Vorinstanz wird sich somit im neuen Verfahren auch mit der Strafzumessung noch einmal befassen müssen. Sollte sie im neuen Verfahren eine konkrete Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch den inkriminierten Handel mit "Viagra"-Tabletten oder einen Vorsatz des Beschwerdeführers betreffend die konkrete Gefährdung verneinen (siehe E. 2 hievor), wird sie dies bei der Strafzumessung ebenfalls berücksichtigen und dabei auch beachten, dass das Heilmittelgesetz (altrechtlich) für ein fahrlässiges Vergehen Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 100'000 Franken (Art. 86 Abs. 3 HMG) und für die gewerbsmässige Widerhandlung im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Abs. 2 HMG Gefängnis bis zu sechs Monaten und Busse bis zu 100'000 Franken androht.
 
6.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht und ohne hinreichende Begründung die Gewährung des bedingten oder eines zumindest teilbedingten Strafvollzugs verweigert.
 
6.1 Nach der Auffassung der Vorinstanz kann dem Beschwerdeführer der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden. Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer weise zahlreiche Vorstrafen auf. Unbeeindruckt von der Verurteilung durch das Kreisgericht Rorschach vom 11. November 1999 habe er seine strafbaren Handlungen nahtlos fortgesetzt. Auch während der Hängigkeit des vorliegenden Strafverfahrens habe er mehrfach weiter delinquiert. Aus diesen Gründen fehle es offensichtlich an einer günstigen Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB. Künftige Straftaten könnten unter diesen Umständen nicht ausgeschlossen werden (angefochtenes Urteil S. 12).
 
6.2 Diese Erwägungen reichen zur Verweigerung des bedingten Strafvollzugs nicht aus. Soweit sie teilweise mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung übereinstimmen, enthalten sie die vorstehend (E. 5.2.1 hievor) beschriebenen Mängel und Unklarheiten. Weshalb und inwiefern "künftige Straftaten" nicht ausgeschlossen werden können, legt die Vorinstanz nicht dar. Zwar ist allenfalls mit weiteren exhibitionistischen Handlungen zu rechnen. Dies rechtfertigt aber eine Verweigerung des bedingten Vollzugs einer wegen anderer Delikte ausgefällten Freiheitsstrafe schon mit Rücksicht auf Art. 194 Abs. 2 StGB sowie vor allem deshalb nicht, weil neurechtlich für Exhibitionismus nur Geldstrafe angedroht wird.
 
Nach dem neuen Recht, welches die Vorinstanz zutreffend - wenn auch ohne diesbezügliche Begründung - als milderes Recht angewendet hat, ist der bedingte Strafvollzug nicht erst bei günstiger Prognose, sondern schon bei Fehlen einer ungünstigen Prognose zu gewähren.
 
6.3 Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt gutzuheissen. Soweit die Vorinstanz im neuen Verfahren eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten ausfällen sollte, wird sie prüfen und darlegen, ob und weshalb eine unbedingte Strafe notwendig erscheint, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Soweit die Vorinstanz im neuen Verfahren eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr aussprechen und ihres Erachtens ein vollbedingter Vollzug dieser Strafe ausser Betracht fallen sollte, wird sie die Frage des teilbedingten Vollzugs im Sinne von Art. 43 StGB prüfen. Damit hat sich die Vorinstanz in der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht befasst.
 
7.
 
Der Beschwerdeführer macht am Rande geltend, die Vorinstanz habe den Vollzug der Freiheitsstrafe zu Unrecht nicht zu Gunsten der von ihr angeordneten ambulanten Behandlung aufgeschoben (Beschwerde S. 2, S. 20 Ziff. 32).
 
Im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens ist offen, ob die Vorinstanz im neuen Verfahren überhaupt eine Freiheitsstrafe ausfällen und gegebenenfalls dem Beschwerdeführer den bedingten Vollzug verweigern beziehungsweise höchstens einen teilbedingten Vollzug gewähren wird. Aus welchen Gründen im Falle einer unbedingten beziehungsweise teilbedingten Freiheitsstrafe deren Vollzug zugunsten der ambulanten Behandlung von Bundesrechts wegen aufgeschoben werden muss, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Gemäss dem Gutachten der Psychiatrischen Klinik Wil werden die Erfolgsaussichten einer ambulanten Behandlung durch den Strafvollzug nicht zerstört, aber wegen des damit wahrscheinlich verbundenen Therapeutenwechsels aufgrund der Beziehungsdefizite und der eingeschränkten Fähigkeit des Beschwerdeführers zum Vertrauensaufbau zunächst erheblich vermindert. Dass aus ärztlicher Sicht allenfalls eine ambulante Behandlung ausserhalb des Strafvollzugs vorzuziehen wäre und ein unbedingter Vollzug wahrscheinlich einen Therapeutenwechsel mit sich brächte, rechtfertigt einen Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der ambulanten Behandlung nicht.
 
8.
 
Zusammenfassend ergibt sich somit Folgendes: Die Vorinstanz wird neu darüber entscheiden, ob der Beschwerdeführer wegen des Handels mit "Viagra"-Tabletten gemäss Art. 86 HMG oder aber nach Art. 87 HMG zu verurteilen ist (siehe E. 2 hievor). Der Verzicht auf die Einstellung des Verfahrens wegen mehrfachen Exhibitionismus in Anwendung von Art. 194 Abs. 2 StGB verstösst nicht gegen Bundesrecht (siehe E. 3 hievor). Die Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) ist ebenfalls nicht bundesrechtswidrig (siehe E. 4 hievor). Die Vorinstanz wird im neuen Verfahren wiederum über die Strafzumessung (siehe E. 5 hievor) sowie über die Gewährung des bedingten oder allenfalls teilbedingten Strafvollzugs (siehe E. 6 hievor) entscheiden. Eine allfällige unbedingte Freiheitsstrafe muss nicht zugunsten der angeordneten ambulanten Behandlung aufgeschoben werden (siehe E. 7 hievor).
 
9.
 
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. Oktober 2007 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten in stark reduziertem Umfang zu tragen und hat ihm der Kanton St. Gallen eine leicht reduzierte Parteientschädigung auszurichten.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Der Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- zu zahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, sowie dem Schweizerischen Heilmittelinstitut schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. September 2008
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider Näf
 
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