VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_575/2008  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_575/2008 vom 05.09.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_575/2008/sst
 
Urteil vom 5. September 2008
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Bussenverfügung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des
 
Bezirksgerichts Affoltern, Einzelrichter
 
in Strafsachen, vom 16. Juni 2008.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im angefochtenen Entscheid wurde auf ein Begehren des Beschwerdeführers um gerichtliche Beurteilung einer Bussenverfügung nicht eingetreten, weil die Eingabe den Formvorschriften des kantonalen Rechts nicht entsprach. In der Beschwerde vor Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer mit den kantonalen Formvorschriften nicht. Die Beschwerde genügt deshalb den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Nachdem die Vorinstanz sich materiell nicht mit der Sache befasst hat, kann dies auch das Bundesgericht nicht tun. Auf die Ausführungen der Beschwerde ist deshalb im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Affoltern, Einzelrichter in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. September 2008
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider Monn
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).