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Informationen zum Dokument  BGer 8C_554/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_554/2008 vom 05.09.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_554/2008
 
Urteil vom 5. September 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
Parteien
 
L.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 3. Juli 2008 (Poststempel) gegen den Abschreibungsentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 25. Juni 2008,
 
in die nach Erlass der Verfügung vom 4. Juli 2008 betreffend fehlende Beilagen bzw. der Mitteilung vom 4. Juli 2008 an L.________ von diesem dem Bundesgericht am 8. Juli 2008 zugesandte Eingabe mit Nachreichung des vorinstanzlichen Entscheides,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
 
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei der Anfechtung von vorinstanzlichen Abschreibungsentscheiden zufolge Gegenstandslosigkeit des Verfahrens lediglich mit der materiellen Seite des Falles befasst, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337; BGE 123 V 335, 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers den vorerwähnten Anforderungen insbesondere mit Bezug auf einen rechtsgenüglichen Antrag sowie eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht gerecht werden, wobei sich der Versicherte - trotz der Hinweise des Bundesgerichts in der Mitteilung vom 4. Juli 2008 unter anderem über die nur innert der Beschwerdefrist noch mögliche Verbesserung des Rechtsmittels - nicht in hinreichender Weise mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb und inwiefern der kantonale Abschreibungsentscheid zu Unrecht ergangen sein sollte,
 
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, obwohl der vorinstanzliche Entscheid nachgereicht worden ist,
 
dass das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - im Gegensatz zur Nachreichung der fehlenden Beilagen (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG; vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320, 123 II 359 E. 6b/bb S. 369, 118 Ib 134 E. 2, je mit Hinweis) - ausser Betracht fällt (vgl. das zur Publikation in BGE 134 X bestimmte Urteil vom 19. Mai 2008, 1C_380/2007),
 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens damit dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 5. September 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Batz
 
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