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Informationen zum Dokument  BGer 9C_640/2008  Materielle Begründung
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BGer 9C_640/2008 vom 10.09.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_640/2008
 
Urteil vom 10. September 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Traub.
 
Parteien
 
D.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, Flüelastrasse 47, 8047 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 15. Juli 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2008 (vgl. das Überweisungsschreiben der IV-Stelle für Versicherte im Ausland an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. August 2008 und die mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2008 erfolgte Weiterleitung der Rechtsschrift an das Bundesgericht),
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
 
dass eine Behebung des Mangels innert der (mit Zustellung des angefochtenen Entscheids am 1. Juli 2008 ausgelösten) dreissigtägigen Beschwerdefrist nicht möglich ist (vgl. Mitteilung des Bundesgerichts vom 25. August 2008),
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 10. September 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Traub
 
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