VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_660/2008  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_660/2008 vom 12.09.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_660/2008/sst
 
Urteil vom 12. September 2008
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 17. Juli 2008.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Mit Verfügung vom 12. Juni 2008 war der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht nicht eingetreten, weil das Gesuch innert Frist lediglich mit einer formungültigen Fax-Eingabe eingereicht worden war. Im angefochtenen Entscheid vom 17. Juli 2008 wurde auf eine gegen die Verfügung vom 12. Juni 2008 gerichtete Beschwerde nicht eingetreten, weil die Beschwerde erneut fristgerecht nur per Fax eingereicht und die original unterzeichnete Fassung demgegenüber verspätet der schweizerischen Post übergeben worden war. Mit der Frage der Fristwahrung befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht. Diese genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Unter diesen Umständen kann sich das Bundesgericht mit der auf eine Eventualerwägung der ersten Instanz bezogenen Behauptung des Beschwerdeführers, seine Mittellosigkeit sei nach wie vor gegeben, nicht befassen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass seine Mittellosigkeit immer noch gegeben sei, ist als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehen aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht seine Mittellosigkeit nicht belegt, kommt eine Herabsetzung der Gerichtsgebühr nicht in Betracht.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgwiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. September 2008
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider Monn
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).