VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_664/2008  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_664/2008 vom 15.09.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_664/2008
 
Urteil vom 15. September 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Borella, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Parteien
 
K.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
CSS Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2008.
 
In Erwägung,
 
dass K.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2008 betreffend Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhoben hat,
 
dass der Beschwerdeführer vorbringt, für die Prämienforderung der CSS Kranken-Versicherung AG bestehe keine rechtliche Grundlage, insbesondere das allein an die Existenz der in der Schweiz wohnhaften Personen gebundene Obligatorium der Krankenpflegeversicherung liege nicht in der Kompetenz des Gesetzgebers,
 
dass das Krankenpflegeversicherungsobligatorium seine Grundlage in Art. 34bis Abs. 2 aBV (heute: Art. 117 Abs. 2 BV) und Art. 3 Abs. 1 KVG hat (vgl. BGE 126 V 265 E. 3b S. 268),
 
dass Bundesgesetze (und Völkerrecht) für alle rechtsanwendenden Behörden massgebend sind (Art. 191 BV; BGE 129 II 249 E. 5.4 S. 263),
 
dass in E. 1.3 des angefochtenen Entscheids zwar eine Leistungspflicht aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung als Streitgegenstand bezeichnet wird, was offensichtlich unrichtig ist, die Vorinstanz in der Folge aber Bestehen und Höhe der Forderung (Prämien, Zins, Mahnspesen, Betreibungskosten) gemäss Einspracheentscheid vom 21. April 2008 geprüft hat, wozu der Beschwerdeführer sich nicht äussert,
 
dass die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
 
dass ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass bei diesem Ergebnis das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 15. September 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Fessler
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).