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Informationen zum Dokument  BGer 8C_505/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_505/2008 vom 22.09.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_505/2008
 
Urteil vom 22. September 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Parteien
 
B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Freiburg,
 
Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 8. Mai 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die von Rechtsanwalt S.________ für B.________ eingereichte, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege umfassende Beschwerde vom 19. Juni 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 8. Mai 2008,
 
in die Verfügung vom 1. Juli 2008, mit welcher das Bundesgericht den Rechtsmitteleinleger auf den Mangel der fehlenden Vollmacht hinwies und ihm eine, später letztmals bis zum 11. September 2008 verlängerte Frist zur Behebung dieses Mangels ansetzte, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
 
in das Schreiben vom 3. September 2008, worin Rechtsanwalt S.________ dem Gericht mitteilte, der Klient verweigere ihm die vom Gericht eingeforderte schriftliche Vollmacht, die weitere Korrespondenz sei direkt an diesen zu richten,
 
in Erwägung,
 
dass der vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigte Formmangel der fehlenden Vollmacht nicht innerhalb der mit Verfügung vom 1. Juli 2008 angesetzten, mehrmals verlängerten, am 11. September 2008 schliesslich abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben worden ist,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
dass damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit die Prozessführung betreffend, gegenstandslos ist, und, soweit die kostenfreie Verbeiständung umschliessend, wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wird (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG),
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, Rechtsanwalt S.________, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. September 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grünvogel
 
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