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Informationen zum Dokument  BGer 6B_655/2008  Materielle Begründung
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BGer 6B_655/2008 vom 23.09.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_655/2008/sst
 
Urteil vom 23. September 2008
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
 
4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Wiederaufnahmebegehren,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 15. Mai 2008.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im angefochtenen Entscheid wurde auf ein Wiederaufnahmegesuch nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. In seiner Beschwerde vom 10. Juli 2008, die die Vorinstanz dem zuständigen Bundesgericht überwiesen hat, äussert sich der Beschwerdeführer zur Frage des Kostenvorschusses nicht. Folglich genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Unter den gegebenen Umständen kann sich das Bundesgericht mit der Frage, ob der Beschwerdeführer der verantwortliche Fahrer war, nicht befassen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. September 2008
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider Monn
 
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