VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_662/2008  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_662/2008 vom 23.09.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_662/2008/sst
 
Urteil vom 23. September 2008
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________, Y.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verzicht auf Verfahrenseröffnung (Begünstigung etc.),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des
 
Kantons Basel-Landschaft vom 19. Mai 2008.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). Auf das Ausstandsbegehren ist nicht einzutreten.
 
2.
 
Das Bundesgericht kann sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit dem Urteil 6B_70/2007 vom 30. April 2007 nicht befassen. Antrag 2 ist unzulässig.
 
3.
 
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Begünstigung verzichtet wurde. Die Beschwerdeführer sind durch die angebliche Begünstigung nicht in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden (Art. 2 Abs. 2 OHG). Entgegen ihrer Annahme (Beschwerde S. 4) sind sie deshalb nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Auch die anderen Legitimationsvoraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG sind nicht erfüllt. Die Beschwerdeführer sind folglich zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert. Im Übrigen hat der Umstand, dass auf die Eröffnung eines Strafverfahrens verzichtet wird, mit einer formellen Rechtsverweigerung nichts zu tun. Unter den gegebenen Umständen muss sich das Bundesgericht mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz Vollmacht zur Vertretung der Beschwerdeführerin nicht befugt ist (Art. 40 Abs. 1 BGG), nicht befassen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4.
 
Die Kosten des Verfahrens sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. September 2008
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider Monn
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).