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Informationen zum Dokument  BGer 8C_630/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_630/2008 vom 23.09.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_630/2008
 
Urteil vom 23. September 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Parteien
 
D.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury, Hirschmattstrasse 62, 6003 Luzern,
 
gegen
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 5. August 2008.
 
Nach Einsicht
 
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 5. August 2008, worin die von D.________ gegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2007 der IV-Stelle Luzern erhobene Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen worden ist, als die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung neu über den Rentenanspruch verfüge, wobei D.________ eine anteilsmässige Parteientschädigung von Fr. 1'875.- und ihrem Rechtsvertreter eine Entschädigung als unentgentlicher Rechtsbeistand in der Höhe von Fr. 531.25 zugesprochen wurde,
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. August 2008, mit welcher D.________ die Ausrichtung einer Parteientschädigung von mindestens Fr. 4'200.- für das Verfahren vor Vorinstanz beantragen und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Bundesgericht ersuchen lässt,
 
in Erwägung,
 
dass es sich beim - materiell nicht angefochtenen - Rückweisungsentscheid um einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647; zum hier nicht gegebenen Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren ist, siehe SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131 E. 1.1 [Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007]),
 
dass die Beschwerde somit nur zulässig ist, wenn der angefochtene Entscheid - alternativ - einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b),
 
dass ein Urteil des Bundesgerichts über die Höhe der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren nicht sofort zu einem Endentscheid in der Sache führt, weshalb der zweite Tatbestand vorliegend ausser Betracht fällt,
 
dass ein Rückweisungsentscheid, mit dem die Sache zur weiteren Abklärung und erneutem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne des ersten Tatbestandes mit sich bringt (BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483),
 
dass dies gemäss BGE 133 V 645 E. 2.1 f. S. 647 f. ebenfalls hinsichtlich der Festsetzung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren und der Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung gilt, da über die Verteilung der Gerichts- und Parteikosten nicht befunden werden kann, ohne vorfrageweise die Begründetheit der Rückweisung zu prüfen,
 
dass das im Rückweisungsentscheid Entschiedene mit Bezug auf die Höhe der Parteientschädigung und des Honorars für die unentgeltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren vielmehr durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein wird (Art. 93 Abs. 3 BGG),
 
dass falls der Streit nicht mehr vor das kantonale Gericht gelangen wird, etwa weil die Verwaltung auf Grund der Ergebnisse der weiteren Abklärungen voll zu Gunsten der versicherten Person entscheidet, gegen deren Verfügung oder Einspracheentscheid direkt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden kann und die betreffenden Punkte gerügt werden können (BGE 133 V 645 E. 2.2 in fine S. 648 mit Hinweisen),
 
dass nach dem Gesagten die Beschwerde unter dem Blickwinkel von Art. 93 Abs. 1 BGG unzulässig ist,
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht, soweit die Prozessführung umfassend, gegenstandslos ist,
 
dass hingegen dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht nicht entsprochen werden kann, da das Rechtsmittel von Vornherein prozessual aussichtslos war,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. September 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grünvogel
 
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