VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_682/2008  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_682/2008 vom 23.09.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_682/2008
 
Urteil vom 23. September 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Ettlin.
 
Parteien
 
P.________, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
 
vom 16. Juli 2008.
 
In Erwägung,
 
dass die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung vom 12. Juli 2007 das Begehren der 1964 geborenen P.________ um Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung mangels eines invalidisierenden Leidens ablehnte,
 
dass P.________ dagegen Beschwerde erhob, welche das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 16. Juli 2008 abwies,
 
dass P.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Zusprechung einer Dreiviertelrente der Invalidenversicherung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen beantragen lässt,
 
dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann, die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz aber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG),
 
dass die Vorinstanz den Begriff der Invalidität erwerbstätiger Versicherter (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) richtig wiedergegeben und zutreffend die gesetzlichen Bestimmungen zum Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung), zur Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) sowie zum Beginn des Leistungsanspruchs (Art. 29 IVG) dargelegt hat, und die Erwägungen über die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160) ebenfalls korrekt sind,
 
dass für die Beurteilung in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt von Belang ist, wie er sich bis zum Erlass der Verfügung vom 12. Juli 2007 entwickelt hat (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4),
 
dass die erst nach der Verfügung vom 12. Juli 2007 ergangenen Stellungnahmen der Dres. med. C.________ und B.________ vom 3. Dezember 2007 und vom 8. Februar 2008 als auch der MRI-Bericht der HWS vom 15. August 2007 daher nicht zu berücksichtigen sind,
 
dass gemäss den nicht offensichtlich unrichtigen und folglich das Bundesgericht bindenden Feststellungen des kantonalen Gerichtes (Art. 97 Abs. 1 BGG) die bis zum Verfügungszeitpunkt vom 12. Juli 2007 verfassten Arztberichte den Schluss nicht zulassen, die geklagten Beschwerden seien auf ein medizinisch objektiv nachweisbares Korrelat zurückzuführen,
 
dass mit der Vorinstanz ein invalidisierendes Leiden schon deswegen zu verneinen ist, weil die in der Anmeldung zum Rentenbezug vom 12. Oktober 2006 geltend gemachten seit 2004 bestehenden Beschwerden die Versicherte nicht daran gehindert haben, bis 23. März 2006 zu arbeiten,
 
dass die beschwerdeweise vorgetragenen Einwände unzulässige appellatorische Kritik darstellen und daher nicht zu hören sind,
 
dass der rechtserhebliche Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt worden ist und die Vorinstanz ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf die Anordnung weiterer Beweismassnahmen in antizipierter Beweiswürdigung verzichten durfte (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162), und dem Antrag, es sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen zurückzuweisen, daher nicht zu entsprechen ist,
 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
 
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. September 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Ettlin
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).