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Informationen zum Dokument  BGer 5A_196/2008  Materielle Begründung
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BGer 5A_196/2008 vom 24.09.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_196/2008 /LMA
 
Verfügung vom 24. September 2008
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Marazzi, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Ulrich,
 
gegen
 
Z.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Umbach,
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Rekursinstanz, vom 26. Februar 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG des X.________ (Beschwerdeführer) vom 28. März 2008;
 
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. September 2008, worin er dem Bundesgericht den Rückzug des Rechtsmittels mitteilt;
 
in Erwägung,
 
dass der Instruktionsrichter, zuständig als Einzelrichter nach Art. 32 Abs. 2 BGG, nichts anderes tun kann, als vom Beschwerderückzug Kenntnis zu nehmen und das Geschäft als erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 BZP);
 
dass bei der Festsetzung der Gerichtskosten der Umstand zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerderückzug beim Bundesgericht zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als der Urteilsentwurf bereits in Zirkulation war, weshalb eine Reduktion der Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG nur in beschränktem Umfange gewährt werden kann;
 
dass keine Parteientschädigung nach Art. 68 BGG geschuldet ist, wurde doch die Beschwerdegegnerin zu einer Beschwerdeantwort nicht aufgefordert und reichte sie ihre Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung ebenfalls unaufgefordert ein;
 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);
 
verfügt der Einzelrichter:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. September 2008
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
 
Marazzi Leemann
 
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