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Informationen zum Dokument  BGer 5A_610/2008  Materielle Begründung
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BGer 5A_610/2008 vom 24.09.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_610/2008/bnm
 
Verfügung vom 24. September 2008
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Monika Kocherhans,
 
gegen
 
Z.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Judith Müller,
 
Gegenstand
 
Aufschiebende Wirkung.
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 27. August 2008 des Obergerichts (Justizkommission) des Kantons Zug.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 27. August 2008 des Obergerichts des Kantons Zug,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 23. September 2008 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. September 2008
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Raselli Füllemann
 
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