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Informationen zum Dokument  BGer 5A_628/2008  Materielle Begründung
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BGer 5A_628/2008 vom 29.09.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_628/2008/bnm
 
Urteil vom 29. September 2008
 
II. zivilrechtlichen Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Z.________,
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Probst,
 
Gegenstand
 
Besitzesschutz.
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. Juli 2008 des Kantonsgerichts Schwyz.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. Juli 2008 des Kantonsgerichts Schwyz, das eine Besitzesschutzklage der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Besitzesschutzentscheid zu Recht als vorsorglichen Massnahmeentscheid im Sinne von Art. 98 BGG qualifiziert (BGE 133 III 638 E. 2),
 
dass die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) im Verfahren betreffend einen solchen Entscheid während der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) nicht stillstand (Art. 46 Abs 2 BGG, Urteil 5A_177/2007 des Bundesgerichts vom 1. Juni 2007 E. 1.3),
 
dass der angefochtene Beschluss des Kantonsgerichts der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2008 eröffnet worden ist,
 
dass diese die Beschwerde erst am 15. September 2007 und damit nach Ablauf der (durch die Gerichtsferien nicht gehemmten) Beschwerdefrist von 30 Tagen dem Bundesgericht eingereicht hat, weshalb sie sich als verspätet erweist,
 
dass der bundesgerichtliche Entscheid im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ergeht,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. September 2008
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Raselli Füllemann
 
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