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Informationen zum Dokument  BGer 1B_257/2008  Materielle Begründung
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BGer 1B_257/2008 vom 01.10.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_257/2008
 
Verfügung vom 1. Oktober 2008
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Stauffacherstrasse 55, 8004 Zürich.
 
Gegenstand
 
Anordnung der Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 20. September 2008.
 
In Erwägung,
 
dass der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich X.________ mit Verfügung vom 20. September 2008 in Untersuchungshaft versetzte;
 
dass X.________ hiergegen Beschwerde erhoben hat, welche durch das Bezirksgericht Zürich zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet worden ist;
 
dass X.________ die Beschwerde mit Schreiben vom 23. September 2008 zurückgezogen hat;
 
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;
 
wird verfügt:
 
1.
 
Die Beschwerde im Verfahren 1B_257/2008 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Oktober 2008
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Bopp
 
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