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Informationen zum Dokument  BGer 2C_556/2008  Materielle Begründung
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BGer 2C_556/2008 vom 02.10.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_556/2008
 
Urteil vom 2. Oktober 2008
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Liechtensteinische Steuerverwaltung, Lettstrasse 37, 9490 Vaduz.
 
Gegenstand
 
Festsetzung der Mehrwertsteuer für als hoheitlich zu qualifizierende Tätigkeit,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs des Fürstentums Liechtenstein vom 19. Juni 2008.
 
Nach Einsicht
 
1. in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 25. Juli (Postaufgabe 26. Juli) 2008 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs des Fürstentums Liechtenstein vom 19. Juni 2008 betreffend Mehrwertsteuer,
 
in die Verfügung vom 4. August 2008, womit der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis spätestens zum 5. September 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- einzuzahlen,
 
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. September (Postaufgabe 11. September) 2008, worin er die Auffassung vertritt, dass ein Anspruch auf Rechtspflege unabhängig von der Bezahlung eines Kostenvorschusses bestehe, und erklärt, er erachte die Praxis, die Behandlung von Rechtsmitteln von der Bezahlung eines Depots abhängig zu machen, als unzulässig, weshalb er den Kostenvorschuss nicht bezahlen werde und auf einer Behandlung der Beschwerde bestehe,
 
in Erwägung,
 
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
 
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
 
dass die rudimentären Vorbringen des rechtskundigen Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 9./11. September 2008, womit er das Bestehen einer Kostenvorschusspflicht in Frage stellen will, angesichts der klaren gesetzlichen Regelung jeglicher Grundlage entbehren, was keiner näheren Erläuterung bedarf,
 
dass der Beschwerdeführer den ihm mit Verfügung vom 4. August 2008 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- auch innert der mit Verfügung vom 12. September 2008 - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - auf den 22. September 2008 angesetzten Nachfrist bewusst und ohne triftigen Grund nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), wobei bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr insbesondere der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG),
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Liechtensteinischen Steuerverwaltung, dem Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Oktober 2008
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Merkli Feller
 
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