VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2D_103/2008  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2D_103/2008 vom 02.10.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2D_103/2008
 
Verfügung vom 2. Oktober 2008
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Gemeinde Horw, vertreten durch den Gemeinderat, Beschwerdegegnerin,
 
Amtsgericht Luzern-Land, I. Abteilung.
 
Gegenstand
 
Schadenersatz / Genugtuung,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 27. August 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die als subsidiäre Verfassungsbeschwerde registrierte Beschwerde von X.________ vom 15. September 2008 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 27. August 2008 sowie gegen das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land vom 28. Mai 2008 betreffend Schadenersatz/Genuguung,
 
in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. September 2008, womit sie unter Bezugnahme auf das Schreiben des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 23. September 2008 Verzicht auf die Beschwerde erklärt (Rückzug der Beschwerde),
 
in Erwägung,
 
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
 
dass vorliegend angesichts der entsprechenden Zusicherung im Schreiben vom 23. September 2008 auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGG) und kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien sowie dem Amtsgericht Luzern-Land, Abteilung I, und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Oktober 2008
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Merkli Feller
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).