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Informationen zum Dokument  BGer 8C_504/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_504/2008 vom 10.10.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_504/2008
 
Urteil vom 10. Oktober 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
Parteien
 
M.________,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter, Obergasse 34, 8400 Winterthur,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau,
 
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
 
vom 7. Mai 2008.
 
In Erwägung,
 
dass die IV-Stelle des Kantons Thurgau den Anspruch der M.________, geboren 1953, auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 30. November 2007 abgelehnt hat,
 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 7. Mai 2008 abgewiesen hat,
 
dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr ab November 2003 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen,
 
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet,
 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,
 
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
 
dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat (Art. 109 Abs. 3 BGG),
 
dass die Mitwirkungsrechte von Art. 44 ATSG rechtsprechungsgemäss auch zu wahren sind, wenn eine Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) oder eine vergleichbare Institution mit einer Begutachtung beauftragt wird (BGE 132 V 376),
 
dass eine vorgängige Bekanntgabe der begutachtenden Person insbesondere im Hinblick auf die Geltendmachung von gesetzlichen Ausstands- und Ablehnungsgründen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG von Bedeutung ist (BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108), eine Verletzung der Mitwirkungsrechte indessen heilbar ist (SZS 2008 S. 166 ,U 145/06, E. 6.2),
 
dass sich die erhobenen Einwände der fehlenden Objektivität und Unbefangenheit gegen die lediglich visierende Ärztin Dr. Z.________ richten und damit nicht geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der begutachtenden Ärzte zu erwecken (vgl. BGE 120 V 357 E. 3a S. 365; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193, U 212/97, E. 2a/bb),
 
dass die Feststellung des Gesundheitsschadens, d. h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit Tatfragen betreffen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398),
 
dass diese sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen,
 
dass die Vorinstanz die medizinischen Akten einlässlich und sorgfältig gewürdigt hat,
 
dass sie die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen richtig dargelegt und sich zutreffend dazu geäussert hat, weshalb die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Annahme einer Invalidisierung durch die somatoforme Schmerzstörung insbesondere mit Blick auf das im Vordergrund stehende Kriterium der schweren psychischen Komorbidität nicht erfüllt sind (BGE 130 V 352 und 131 V 49; zur Kognition: SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71, I 683/06, E. 2.2),
 
dass ein entsprechendes Leiden bei der Beschwerdeführerin übereinstimmend gemäss Gutachten der Abklärungsstelle X.________, vom 7. Juli 2007, als auch gemäss Stellungnahmen des Sozialpsychiatrischen Dienstes der Spitäler S.________, Psychiatriezentrum B.________ (vom 5. Dezember 2006 und vom 23. Februar 2007) nicht diagnostiziert werden konnte,
 
dass sich das kantonale Gericht auch zur unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden und begutachtenden Ärzte einlässlich und zutreffend geäussert hat,
 
dass von der geltend gemachten kurzen - immerhin je einstündigen - Dauer der Untersuchung durch die Gutachter der Abklärungsstelle X.________ nicht auf eine Mangelhaftigkeit der ärztlichen Berichte geschlossen werden kann, zumal die Gutachter durch die medizinischen Vorakten über den Verlauf des Leidens ausführlich dokumentiert waren,
 
dass die Rüge der offensichtlich unrichtigen Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit durch die Vorinstanz, welche sich auf das Gutachten der Abklärungsstelle X.________ stützt, damit unbegründet ist,
 
dass weitere Abklärungen nicht angezeigt sind,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, der GastroSocial Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 10. Oktober 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
i. V. Lustenberger Durizzo
 
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