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Informationen zum Dokument  BGer 1D_6/2008  Materielle Begründung
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BGer 1D_6/2008 vom 17.10.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1D_6/2008 /nip
 
Verfügung vom 17. Oktober 2008
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Parteien
 
A.X.________,
 
B.X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki,
 
gegen
 
Bürgerrechtskommission der Gemeinde Emmen, Rüeggisingerstrasse 22, 6020 Emmenbrücke.
 
Gegenstand
 
Einbürgerung,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 19. Juni 2008 des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern.
 
In Erwägung,
 
dass A.X.________ und B.X.________gegen den am 19. Juni 2008 betreffend Einbürgerungsverfahren ergangenen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben haben;
 
dass sie die Beschwerde mit Eingabe vom 15. Oktober 2008 zurückgezogen haben;
 
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;
 
wird verfügt:
 
1.
 
Die Beschwerde im Verfahren 1D_6/2008 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Bürgerrechtskommission der Gemeinde Emmen sowie dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Oktober 2008
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Bopp
 
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