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Informationen zum Dokument  BGer 8C_303/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_303/2008 vom 20.10.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_303/2008
 
Urteil vom 20. Oktober 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard,
 
nebenamtliche Bundesrichterin Buerki Moreni,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
Parteien
 
E.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang, Weinbergstrasse 20, 8001 Zürich,
 
gegen
 
AXA Versicherung AG, General Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig, Anwaltsbüro Lätsch + Hässig, Joweid Zentrum 1, 8630 Rüti ZH,
 
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Dezember 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
E.________, geboren 1977, ist gelernter Koch, ledig und Vater von zwei Kindern, welche bei ihren Müttern leben. Seit Juni 2003 war er als Barmann und Geschäftsführer für die seinem Bruder gehörende Firma X.________ erwerbstätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am Sonntag, den 2. November 2003 um 06.00 Uhr war der Versicherte laut eigenen Angaben gemäss Bericht der Klinik Y.________ vom 16. Dezember 2003 "bei einer Rangelei mit einem Kollegen über eine Stufe im Boden gestolpert und dabei mit der Oberseite des Kopfes voran gegen eine Wand gestürzt. Direkt nach dem Trauma habe er Schmerzen im Nacken auf beiden Seiten empfunden. [...] Etwa vierzehn Tage nach dem Trauma habe er erstmals einen Schwankschwindel verspürt, der momentan plötzlich auftreten würde, 30 Minuten bis zu [...] drei Stunden anhalte und sich anschliessend vollständig zurückbilden würde." Dr. med. A.________ von der Praxisgemeinschaft B.________, welcher den Versicherten am 3. November 2003 einmalig behandelte, diagnostizierte eine Commotio cerebri, verordnete eine analgetische Therapie und bescheinigte, dass E.________ arbeitsfähig sei. Dr. med. C.________ berichtete am 21. Januar 2004 über eine vollständige Kopfbeweglichkeit. Er fand bei seiner Erstbehandlung vom 10. November 2003 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), attestierte Arbeitsunfähigkeit vom 2. November bis 2. Dezember 2003 bei vollständiger Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit ab 3. Dezember 2003 und schloss seine Behandlung am 28. November 2003 ab (Arztzeugnis UVG vom 21. Januar 2004). Gleichzeitig verordnete er eine dritte Serie physiotherapeutische Behandlungen. Die Mobiliar übernahm in der Folge des ersten Unfalles vom 2. November 2003 die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus.
 
Ab 17. Februar 2004 war E.________ als Geschäftsführer der Bar D.________ für die Firma F.________ erwerbstätig und über diese Arbeitgeberin bei der Winterthur Versicherungen (heute: AXA Winterthur; nachfolgend: AXA oder Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Als er sich nach Arbeitsende am 24. März 2004 um 02.30 Uhr mit seinem Personenwagen VW Polo bei starkem Schneefall auf dem Heimweg befand, geriet sein Auto beim Befahren der Ausfahrt G.________ auf der Autobahn von H.________ nach I.________ ins Schleudern und stiess dabei mit der Front in die stark verschneite Leitplanke, ohne diese zu beschädigen. Die Polizei wurde nicht an den Unfallort beigezogen. Der Versicherte vermochte die Heimfahrt mit seinem Auto selbstständig fortzusetzen. Laut unfallanalytischem Gutachten der AXA vom 28. September 2005 betrug die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung beim Aufprall zwischen 7 und 12 km/h. In der Folge dieses zweiten Unfalles vom 24. März 2004 begab sich E.________ erstmals am 19. April 2004 in ärztliche Behandlung zu Dr. med. C.________, welcher die geklagten Beschwerden jedoch im Zusammenhang mit dem ersten Unfall sah und den Versicherten nach dessen eigenen Angaben als Simulanten bezeichnete. Dr. med. K.________, den E.________ daraufhin am 5. Mai 2004 erstmals aufsuchte, berichtete am 21. Juni 2004, nach dem zweiten Unfall habe der Versicherte zunächst keine Beschwerden verspürt. Etwa zehn Tage später sei dann "erneut stärkerer Schwindel [aufgetreten], zudem Nacken-, Kopf- und Rückenschmerzen." Seit 22. April 2004 habe er mehrmals wegen Beschwerden seinen Arbeitsplatz als Barkeeper vorzeitig verlassen müssen. Dr. med. K.________ diagnostizierte eine HWS-Distorsion, attestierte E.________ vom 24. bis 30. April sowie ab 4. Mai 2004 eine volle Arbeitsunfähigkeit und überwies ihn zur Rehabilitation in die Klinik L.________, wo er vom 2. August bis 3. September 2004 zur stationären Behandlung weilte. Am 7. Mai 2004 meldete die Firma F.________ der Mobiliar, das Schleudertrauma des Versicherten habe sich wieder massiv verschlechtert, weshalb er seit dem 22. April 2004 arbeitsunfähig sei. In der Folge richtete die Mobiliar wiederum ein Taggeld aus.
 
Mit Unfallmeldung UVG vom 7. Juli 2004 zeigte die Firma F.________ das Ereignis vom 24. März 2004 auch der AXA an. Diese zog zur Prüfung der Unfallkausalität die Akten der Mobiliar bei, tätigte eigene Abklärungen, berief sich auf die Vorleistungspflicht des Krankenpflegeversicherers und hielt schliesslich mit Verfügung vom 16. Mai 2006, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 21. Juli 2006, daran fest, dass die circa zehn Tage nach dem zweiten Unfall neu geklagten Beschwerden nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 24. März 2004 stünden und folglich ein Anspruch auf Leistungen nach UVG zu verneinen sei.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des E.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach Beiladung der Mobiliar mit Entscheid vom 19. Dezember 2007 ab.
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt E.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen, die AXA habe ihm "die gesetzlichen Leistungen aus UVG zuzusprechen und auszurichten."
 
Während die AXA und die mitinteressierte Mobiliar auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
2.
 
2.1 Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 335 E. 1 S. 337, 117 V 359 E. 4a S. 360; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und zur im Weiteren erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 118 V 286 E. 1c S. 290 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 2.2 S. 405, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt (vgl. dazu aber E. 2.2 hienach). Richtig sind auch die Ausführungen zu dem bei einem Schleudertrauma (Distorsionstrauma) der HWS typischen Beschwerdebild (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116 mit Hinweisen). Gleiches gilt für die Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.
 
2.2 Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht jüngst die sogenannte Schleudertrauma-Praxis in zweierlei Hinsicht präzisiert hat: Zum einen wurden die Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung, welche die Anwendung dieser Praxis bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs rechtfertigt, erhöht. Zum anderen wurden die Kriterien, welche abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls in die Adäquanzbeurteilung einzubeziehen sind, teilweise modifiziert (BGE 134 V 109 E. 9 und 10 S. 121 ff.). Die bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätze liess das Bundesgericht hingegen unverändert bestehen (E. 6.1 des erwähnten Urteils [S. 116]).
 
3.
 
3.1 Fest steht, dass der Beschwerdeführer schon vor dem ersten Unfall vom 2. November 2003 wiederholt an unfallfremden behandlungsbedürftigen Nackenschmerzen litt. Dr. med. O.________, welcher den Versicherten vom 19. Oktober 1987 bis 15. Februar 2002 und später wieder ab 10. Januar 2005 hausärztlich betreute, führte in seinem Bericht vom 25. März 2005 unter anderem aus, am 16. März 1998 habe sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines intensiven Lernens auf die Abschlussprüfung der Kochlehre über Nackenverspannungen beklagt. Diese seien mit Inderal und Revitalose erfolgreich behandelt worden. Auch im April 2000 habe er dem Versicherten wegen einer muskulären Verhärtung im Nackenbereich Celebrex verabreicht. Eine gewisse Überempfindlichkeit im cervicalen Bereich sei also vorhanden. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem ersten Unfall vom 2. November 2003 gemäss medizinischer Aktenlage bereits ab 3. Dezember 2003 wieder voll arbeitsfähig war. Dennoch verschrieb ihm der damalige Hausarzt Dr. med. C.________ wegen anhaltenden unfallbedingten Beeinträchtigungen am 21. Januar 2004 eine dritte Serie Physiotherapien, ohne die schon am 28. November 2003 bei ihm abgeschlossene ärztliche Behandlung wieder aufzunehmen.
 
3.2 In welchem Ausmass der Versicherte bei Antritt der neuen Arbeitsstelle am 17. Februar 2004 und darüber hinaus noch an gesundheitlichen Beeinträchtigungen litt, welche in einem natürlich und adäquat kausalen Zusammenhang mit dem ersten Unfall vom 2. November 2003 standen, braucht hier nicht geprüft zu werden. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet sodann die Frage, ob die circa zehn Tage nach dem 24. März 2004 erneut aufgetretenen Schwindel, Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen im Sinne des am 7. Mai 2004 bei der Mobiliar angemeldeten Rückfalles in einem anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang mit dem ersten Unfall vom 2. November 2003 stehen. Nach medizinischer Aktenlage ist jedenfalls mit Blick auf die zuletzt genannten Befindlichkeitsstörungen geklärt, dass seit Abschluss der ärztlichen Behandlung nach dem ersten Unfall vom 2. November 2003 keine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen mehr vorhanden waren. Denn klinische Befunde wie Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, eine Druckdolenz im Nacken oder eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit lassen nicht auf ein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes schliessen (Urteile 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008, E. 3, U 328/06 vom 25. Juli 2007, E. 5.2, und U 354/06 vom 4. Juli 2007, E. 7.2, je mit Hinweisen).
 
4.
 
Strittig und hier zu prüfen ist einzig, ob die erst zehn bis vierzehn Tage nach dem 24. März 2004 aufgetretene Verschlimmerung der Schwindelbeschwerden sowie die nach Anfang April 2004 erneut geäusserten Nacken-, Kopf- und Rückenschmerzen mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 24. März 2004 stehen.
 
4.1 Das kantonale Gericht gelangte nach umfassender Würdigung der vorhandenen Akten zur Überzeugung, die erst rund zehn Tage nach dem angeblich ursächlichen Ereignis vom 24. März 2004 verspürten Beschwerden stünden nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit diesem Unfall, da innerhalb der praxisgemäss zu beachtenden Latenzzeit von höchstens 72 Stunden weder Kopf- noch Nackenschmerzen noch eine Verschlimmerung anderer vorbestehender Beschwerden aufgetreten seien. Komme dem zweiten Unfall mit Blick auf die nach dem 24. März 2004 entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. deren Verschlimmerung keine ursächliche Bedeutung zu, liege kein Anwendungsfall von Art. 100 Abs. 2 UVV vor. Die AXA habe demnach zu Recht einen Anspruch auf Leistungen nach UVG für die nach dem 24. März 2004 geklagten Befindlichkeitsstörungen verneint.
 
4.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Rechtsprechung zur Latenzzeit dürfe nicht als starre Beweisregel angewandt werden. Der zweite Unfall sei "nur dreieinhalb Monate" (recte: mehr als viereinhalb Monate) nach dem ersten Unfall erfolgt, als sich der Versicherte noch nicht vollständig von den Folgen der ersten HWS-Distorsion erholt gehabt habe. Dies habe zu einer Verschlimmerung der aus dem ersten Unfall verbliebenen Restbeschwerden geführt. Die Anforderungen und die Präsenz als Geschäftsführer einer Bar an der am 17. Februar 2004 angetretenen neuen Arbeitsstelle hätten den Beschwerdeführer in einen gewissen Stresszustand versetzt, weshalb "er nicht sogleich nach dem zweiten Unfall bemerkt [habe], dass sich sein Zustand verschlechtert hatte." Die beratenden Ärzte der AXA Dres. med. M.________ und N.________ hätten den Verkehrsunfall vom 24. März 2004 zu Unrecht "bagatellisiert". Dabei sei das Fahrzeug des Versicherten frontal "mit rund 60 km/h in eine Schneemauer" hinein gerutscht. Die Reparatur des Sachschadens am Auto sei auf mehr als Fr. 6'000.- zu stehen gekommen, weshalb von einer höheren Aufprallgeschwindigkeit weit jenseits der "Harmlosigkeitsgrenze" ausgegangen werden müsse. Die nach dem 24. März 2004 aufgetretenen Beschwerden stünden in einem ursächlichen Zusammenhang mit diesem Ereignis, weshalb die AXA hiefür die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen habe.
 
5.
 
5.1 Ist ein HWS-Schleudertrauma (oder ein äquivalenter Verletzungsmechanismus; RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29, U 264/97; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2, U 183/93) diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw. vor, so ist ein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfall in der Regel anzunehmen (BGE 117 V 359 E. 4 S. 360 f., 369 E. 3 S. 376 ff.). Voraussetzung für diese Annahme ist nach vorherrschenden medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen, dass innerhalb von höchstens 72 Stunden nach dem Unfall Beschwerden und medizinische Befunde in der Halsregion oder an der HWS aufgetreten sind (SVR 2007 Nr. 23 S. 75, U 215/05, E. 5 mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29, U 264/97, E. 5e-g; Urteil U 590/06 vom 7. Februar 2008, E. 2.2).
 
5.2 Soweit der Versicherte letztinstanzlich geltend macht, anlässlich des Selbstunfalles mit seinem Personenwagen vom 24. März 2004 in einer "rekonvaleszenten Situation" noch immer an Nackenschmerzen, Schwindel- und Ohnmachtsgefühlen sowie Konzentrationsschwierigkeiten gelitten zu haben, steht aktenkundig fest, dass erst zehn bis vierzehn Tage nach diesem Ereignis stärkerer Schwindel sowie Nacken-, Kopf- und Rückenschmerzen auftraten und sich der Beschwerdeführer erst am 19. April 2004 in ärztliche Erstbehandlung zu Dr. med. C.________ begab. Dieser bezeichnete den Versicherten nach dessen eigenen Angaben gemäss Bericht der Schadeninspektorin der AXA zur Besprechung vom 20. August 2004 als Simulanten, weshalb er einen Arztwechsel vornahm und am 5. Mai 2004 erstmals Dr. med. K.________ konsultierte. Der neue Hausarzt diagnostizierte eine HWS-Distorsion, attestierte dem Beschwerdeführer erst ab 24. April 2004 Arbeitsunfähigkeit in unterschiedlichem Umfang und hielt ausdrücklich fest, dass stärkerer Schwindel sowie Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen erst ca. zehn Tage nach dem zweiten Unfall vom 24. März 2004 aufgetreten seien. In Übereinstimmung mit dieser Aussage berichtete auch Dr. med. O.________, dass erst zwei Wochen nach dem 24. März 2004 heftige Schwindel aufgetreten seien. Nichts anderes ergibt sich aus der Anamnese laut Bericht der Klinik L.________ vom 17. Januar 2005. Zudem bezeichnete Dr. med. O.________ den vom Versicherten am Steuer seines ins Schleudern geratenen Wagens vorausschauend erwarteten Frontalaufprall explizit als "Bagatelltrauma".
 
5.3 Die davon abweichende Unfalldarstellung des Beschwerdeführers findet in den Akten keine Stütze. Dass der Versicherte in den frühen Morgenstunden (zwischen 02.30 und 04.00 Uhr) auf der schneebedeckten Autobahnausfahrt mit seinem VW Polo ins Schleudern geriet und schliesslich mit der Frontseite in eine stark verschneite Leitplanke prallte, ist unbestritten. Auf Grund der fotografisch dokumentierten, vergleichsweise geringen Sachschäden am VW Polo ist gerichtsnotorisch auszuschliessen, dass die Aufprallgeschwindigkeit 60 oder gar 70 km/h betrug. Der Airbag öffnete sich nicht. Und obwohl es im Zeitpunkt des Unfalles noch dunkel war und es zu diesem angeblich heftigen Aufprall mit der Frontseite kam, erlitt der Beschwerdeführer keine Verletzungen, sondern vermochte die Heimfahrt mit seinem leicht beschädigten, aber nach seinen Angaben fahrtauglichen Wagen ohne Beizug der Polizei an den Unfallort noch in der dunklen Nacht (demzufolge mit funktionierenden Frontscheinwerfern und Blinklichtern) fortzusetzen. Gemäss unfallanalytischem Gutachten der AXA vom 28. September 2005 betrug die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung beim Aufprall zwischen 7 und 12 km/h, was aus biomechanischer Sicht unter der für solche Unfälle im Normalfall angenommenen Harmlosigkeitsgrenze von 10 bis 15 km/h liegt (Urteil U 104/06 vom 16. August 2007, E. 7.1 mit Hinweis) und hinsichtlich der mittleren Verzögerung mit einer Vollbremsung vergleichbar ist.
 
5.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass auch die Dres. med. M.________ und N.________ in ihren Aktenbeurteilungen vom 25. Oktober 2005 und 11. Juli 2006 mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung zur Auffassung gelangten, das Ereignis vom 24. März 2004 habe weder vorübergehend noch richtunggebend zu einer Verschlimmerung des Vorzustandes geführt. Hätte dieser zweite Unfall eine HWS-Distorsion zur Folge gehabt, wären entsprechende Symptome nicht erst zehn bis vierzehn Tage später aufgetreten. Bemerkte der Versicherte nach Lage der Akten weder am Tag seines Schleuderunfalles vom 24. März 2004 noch in den folgenden zehn Tagen eine Verschlimmerung seines Vorzustandes, ist nicht zu beanstanden, dass die AXA den natürlichen Kausalzusammenhang der danach geklagten Beschwerden und diesem angeblich ursächlichen Ereignis praxisgemäss (E. 5.1 hievor) verneint hat.
 
5.5 Nach der Rechtsprechung trifft die Beweislast in Bezug auf das Unfallereignis als solches (RKUV 2002 Nr. U 469 S. 528 E. 3a [U 417/01], 1996 Nr. U 247 S. 171 E. 2a [U 21/95], 1988 Nr. U 55 S. 362 E. 1b [U 69/87]) wie auch hinsichtlich der (natürlichen) Unfallkausalität des Gesundheitsschadens (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b) in dem Sinne die versicherte Person, als der Entscheid bei Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten ausfallen muss (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 6/05 vom 27. April 2005, auszugsweise publ. in: AJP 2006 S. 1290 ff.). Standen die in der Folge des 24. März 2004 aufgetretenen Befindlichkeitsstörungen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit diesem Ereignis (E. 5.4 hievor), so unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt in diesem Punkt von der Konstellation, welche RKUV 2002 Nr. U 469 S. 528 E. 3a, U 417/01, zu Grunde lag. Art. 100 Abs. 2 UVV ist folglich vorliegend - entgegen dem Beschwerdeführer - nicht anwendbar, was das kantonale Gericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat.
 
5.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Anspruch auf Leistungen nach UVG für die in der Folge des Ereignisses vom 24. März 2004 aufgetretenen Beschwerden zu Recht verneint.
 
6.
 
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 20. Oktober 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Hochuli
 
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