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Informationen zum Dokument  BGer 4D_110/2008  Materielle Begründung
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BGer 4D_110/2008 vom 21.10.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4D_110/2008 /len
 
Urteil vom 21. Oktober 2008
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Parteien
 
A.C.________,
 
B.C.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
D.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Oberamt Olten-Gösgen.
 
Gegenstand
 
Vollstreckung,
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
 
vom 12. August 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die von den Beschwerdeführern gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. August 2008 erhobenen Beschwerden,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 24. September 2008 bis zum 9. Oktober 2008 angesetzten Nachfrist nicht geleistet haben, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten ist,
 
erkennt der Präsident nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG:
 
1.
 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Oktober 2008
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Corboz Widmer
 
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