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Informationen zum Dokument  BGer 9C_670/2008  Materielle Begründung
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BGer 9C_670/2008 vom 21.10.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_670/2008
 
Urteil vom 21. Oktober 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Borella, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
Parteien
 
J.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 12. August 2008.
 
Nach Einsicht
 
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. August 2008, mit welchem die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 26. März 2007 abgewiesen wurde,
 
in die Eingabe vom 24. September 2008 (Postaufgabe), mit der J.________ (geboren 1957) die Anordnung einer neuen medizinischen Abklärung beantragt,
 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 25. September 2008, womit der Versicherte darauf aufmerksam gemacht wurde, dass seine Eingabe den Anforderungen, welche eine Beschwerde hinsichtlich Antrages und Begründung zu erfüllen habe, nicht zu genügen scheine, und dieser Mangel nur innert der Beschwerdefrist behoben werden könne,
 
in die Eingabe des J.________ vom 8. Oktober 2008 (Poststempel),
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass die Eingabe vom 24. September 2008 wohl einen Antrag, jedoch keine rechtsgenügliche Begründung enthält, indem der Beschwerdeführer auf eine seit dem für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (26. März 2007) eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes, unter anderem einen Unfall mit mehreren Operationen, hinweist, die allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung geprüft werden müsste,
 
dass er ansonsten jedoch nicht geltend macht, inwiefern das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht festgestellt haben sollte (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG), und auch keine Rechtsverletzung rügt (Art. 95 BGG),
 
dass die nachträgliche Eingabe vom 8. Oktober 2008 nach Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen eingereicht wurde und deshalb unbeachtlich ist,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 21. Oktober 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
 
Borella Widmer
 
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