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Informationen zum Dokument  BGer 6B_812/2008  Materielle Begründung
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BGer 6B_812/2008 vom 23.10.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_812/2008 /hum
 
Verfügung vom 23. Oktober 2008
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Wiederherstellung der Frist,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 10. Juli 2008.
 
Erwägungen:
 
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 zurückgezogen.
 
Demnach verfügt der Präsident
 
1.
 
Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Oktober 2008
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider Monn
 
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