VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_851/2008  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_851/2008 vom 24.10.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_851/2008 /hum
 
Verfügung vom 24. Oktober 2008
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
AX.________ und BX.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Anwaltskammer des Kantons Bern,
 
Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafverfolgung von Amtes wegen,
 
Beschwerde gegen das Schreiben der Anwaltskammer des Kantons Bern vom 3. Oktober 2008.
 
Erwägungen:
 
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 zurückgezogen.
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1.
 
Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Oktober 2008
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider Monn
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).