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Informationen zum Dokument  BGer 6B_857/2008  Materielle Begründung
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BGer 6B_857/2008 vom 29.10.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_857/2008; 6B_876/2008/sst
 
Urteil vom 29. Oktober 2008
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
 
Beschwerdegegner.
 
6B_857/2008
 
Gegenstand
 
Nichteintretensbeschluss (falsche Anschuldigung, Amtsmissbrauch etc.),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 2. September 2008.
 
6B_876/2008
 
Nichteintretensbeschluss (Urkundenfälschung im Amt, ungetreue Geschäftsbesorgung etc.),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 11. September 2008.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die beiden vorliegenden Beschwerden erweisen sich als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch (Art. 42 Abs. 7 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Sie unterscheiden sich nach ihrer Art in nichts von denjenigen vom 10. Februar 2007 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_17/ 2007 vom 7. März 2007), vom 23. November 2007 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_265/2007 vom 18. Dezember 2007) und vom 10. Februar 2008 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1F_5/2008 vom 22. Februar 2008). Der Beschwerdeführer ist vollumfänglich auf die Erwägungen dieser Urteile, insbesondere auf jenes vom 7. März 2007, zu verweisen. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer wegen querulatorischen Verhaltens in Bezug auf die vorliegenden Strafverfahren die Prozessfähigkeit abgesprochen hat.
 
2.
 
Auf die vorliegenden Beschwerden und sämtliche damit verbundenen Gesuche ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 BGG).
 
3.
 
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben in gleicher Angelegenheit oder in einer damit verbundenen Sache, insbesondere auch Revisionsgesuche, in Zukunft ohne förmliche Erledigung zu den Akten zu legen.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerden 6B_857/2008 sowie 6B_876/2008 und sämtliche damit verbundenen Gesuche wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Oktober 2008
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Schneider Arquint Hill
 
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