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Informationen zum Dokument  BGer 5A_740/2008  Materielle Begründung
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BGer 5A_740/2008 vom 03.11.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_740/2008/bnm
 
Urteil vom 3. November 2008
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt A.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Kostenbeschwerde.
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 1. Oktober 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 1. Oktober 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, dessen Rekurs gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine Kostenbeschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Rechnung über Fr. 70.-- des Betreibungsamts A.________ für einen Zahlungsbefehl sowie gegen zwei Mahnungen) abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr von Fr. 450.-- auferlegt hat,
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht erwog, dem Beschwerdeführer könne in Anbetracht der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seines Rekurses die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden, der Rekurs enthalte keine ausdrücklichen oder nachvollziehbaren Einwendungen gegen den vorinstanzlichen Entscheid, es sei nicht ersichtlich, inwiefern dieser Entscheid mangelhaft sein sollte, der Rekurs erweise sich als mutwillig, weshalb der Beschwerdeführer kostenpflichtig werde (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
 
dass auf die vorliegende Beschwerde zum Vornherein nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide als den obergerichtlichen Beschluss (insbesondere den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde) anficht (Art. 75 Abs. 1 BGG),
 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss vom 1. Oktober 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem einmal mehr missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
 
dass diesem die unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung hat,
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. November 2008
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Raselli Füllemann
 
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