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Informationen zum Dokument  BGer 4A_410/2008  Materielle Begründung
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BGer 4A_410/2008 vom 04.11.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_410/2008 /len
 
Verfügung vom 4. November 2008
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Parteien
 
X.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Esslinger,
 
gegen
 
Y.________ SA,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Kuhn.
 
Gegenstand
 
Innominatvertrag,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Thurgau vom 10. Juni 2008.
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. Juni 2008 mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 zurückgezogen hat;
 
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);
 
dass der Beschwerdegegnerin für den Aufwand, der ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren entstanden ist, praxisgemäss eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
 
verfügt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. November 2008
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Widmer
 
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