VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_481/2008  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_481/2008 vom 04.11.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_481/2008
 
Urteil vom 4. November 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, nebenamtliche Bundesrichterin Buerki Moreni,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
Parteien
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
W.________,
 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap, Schützenweg 10, 3014 Bern.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
 
2. Mai 2008.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1955 geborene W.________ war seit November 1994 zunächst vollzeitig und ab 1. September 1998 zu 80 % als Fachspezialistin bei der Bundesbehörde X.________ tätig. Gesundheitsbedingt reduzierte sie ihr Pensum ab 7. November 2005 auf 40 %. Am 16. März 2006 meldete sie sich unter Hinweis auf seit Jahren bestehende depressive Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung, Rente) an. Nach Abklärungen in medizinischer (u.a. Gutachten des Dr. med. H.________, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Mai 2007), beruflich-erwerblicher und haushaltlicher Hinsicht stellte die IV-Stelle Bern mit Vorbescheid vom 6. September 2007 die Zusprechung einer Viertelsrente rückwirkend ab 1. Juni 2006 in Aussicht; diesem lag die Annahme einer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 80 % ausgeübten Erwerbstätigkeit und einer im Umfang von 20 % verrichteten Haushaltsarbeit, einer Einschränkung in der beruflichen Leistungsfähigkeit von 60 % und einer solchen im Rahmen der häuslichen Verrichtungen von 10 % sowie einer Erwerbsunfähigkeit von 50 %, d.h. einer anhand der gemischten Bemessungsmethode ermittelten - gewichteten - Invalidität von 42 % ([0,8 x 50 %] + [0,2 x 10 %]) zugrunde. Daran wurde auf Einwendungen der W.________ mit Verfügungen vom 17. Dezember 2007 und 16. Januar 2008 festgehalten.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gut und wies die Verwaltung an, der Versicherten ab 1. Juni 2006 eine halbe Rente zuzusprechen (Entscheid vom 2. Mai 2008).
 
C.
 
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
 
Während W.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichtet das BSV auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
1.2
 
1.2.1 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen - im hier zu beurteilenden Fall indessen nicht anfechtungsgegenständlichen - Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]).
 
1.2.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - insbesondere bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden sowie Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil - sind zwecks Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen vom (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakt der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden.
 
2.
 
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getreten. Auf den vorliegenden Fall sind, da der Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 17. Dezember 2007 die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet - die Verfügung vom 16. Januar 2008 betraf lediglich noch Abrechnungsmodalitäten -, jedoch noch die früheren Gesetzesfassungen (nachstehend: altArt.) anwendbar (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
 
2.2 Im kantonalen Entscheid wurden die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze insbesondere zum Umfang des Rentenanspruchs (altArt. 28 Abs. 1 IVG), zur Beurteilung der Statusfrage und damit der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs [altArt. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.], bei nichterwerbstätigen, insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs [altArt. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV; vgl. auch BGE 130 V 97 E. 3.3.1 S. 99] sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode [altArt. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV; BGE 130 V 393; 125 V 146; vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507 f.; Urteil 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008, E. 3.1-3.4]) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 2a S. 352 mit Hinweis; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 337, E. 5.1, U 38/01) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Würdigung der medizinischen Aktenlage (namentlich des psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. H.________ vom 5. Mai 2007) festgestellt, dass die an einer chronifizierten neurotisch-depressiven Entwicklung entsprechend einer Dysthymie (ICD-10: F34.1) leidende Beschwerdegegnerin in ihrer langjährigen angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin noch zu 40 % arbeitsfähig und im Rahmen des in diesem Umfang bestehenden Arbeitsverhältnisses beim BSV optimal eingegliedert ist. Aus der vorinstanzlich zugrunde gelegten Restarbeitsfähigkeit resultiert (unbestrittenermassen) eine Erwerbseinbusse, welche zu einer Invalidenrente berechtigt. Die im angefochtenen Entscheid getroffene Feststellung über die verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit beschlägt eine Frage tatsächlicher Natur und ist daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 1 hievor).
 
Die Beschwerde führende IV-Stelle wendet dagegen unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23, I 649/06) ein, dass das Beschwerdebild der Dysthymie nicht als krankheitswertig einzustufen sei.
 
3.2 Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss (BGE 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353 mit Hinweisen).
 
3.2.1 Nach der im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Umschreibung ist Dysthymie eine chronische depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen (Ziff. F34.1). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat denn auch - in Nachachtung der beschriebenen Grundsätze - verschiedentlich angenommen, eine Dysthymie sei den jeweiligen Umständen nach nicht invalidisierend (Urteile I 938/05 vom 24. August 2006, E. 4.1 und E. 5, I 834/04 vom 19. April 2006, E. 4.1, I 488/04 vom 31. Januar 2006, E. 3.3). Diese Schlussfolgerung, die sich auf medizinische Empirie abstützt (vgl. die Hinweise in den zitierten Urteilen), ist freilich nicht absolut zu setzen; eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung - auftritt (Urteil I 653/04 vom 19. April 2006, E. 3). Findet sich im Psychostatus indes nur eine Dysthymie, so kann das wohl eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen, kommt aber für sich allein nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23, E. 3.3.1, I 649/06).
 
3.2.2 Gemäss den gutachtlichen Ausführungen des Dr. med. H.________ leidet die Beschwerdegegnerin an einer chronifizierten neurotisch-depressiven Entwicklung entsprechend der Dysthymia nach ICD-10 F34.1, wobei der derart klassifizierte Überforderungszustand auch als eigentliches "Burn-out" bezeichnet werden könne. Weitere gesundheitliche Störungen wurden weder in psychischer noch in körperlicher Hinsicht festgestellt. Nach dem Dargelegten, wonach eine psychische Störung, insbesondere wenn - wie vorliegend - einzig eine definitionsgemäss leichtgradige Beeinträchtigung diagnostiziert wird, nicht ohne weiteres eine (invalidisierende) Arbeitsunfähigkeit bewirkt, erscheint fraglich, ob die Einschätzung des Psychiaters betreffend der noch vorhandenen Restarbeitsfähigkeit mit dem für die Belange der Invalidenversicherung massgeblichen Beweisgegenstand übereinstimmt. Es stellt sich mithin die - frei zu prüfende (vgl. E. 1 hievor) - Rechtsfrage, ob der Psychiater bei seiner aus rein ärztlich-medizinischer Optik nicht zu beanstandenden und an sich uneingeschränkt beweistauglichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit den beschriebenen normativen Leitlinien hinreichend Rechnung getragen hat. Wurden der Beurteilung auch Elemente zugrunde gelegt, die nicht einem pathologischen Substrat im engeren, rechtserheblichen Sinne zuzuordnen sind, kann darauf nicht ohne weiteres abgestellt werden. Zu berücksichtigen gilt es hierbei namentlich, dass eine Verminderung des Leistungsvermögens, welche Folge psychosozialer Faktoren ist, sich allenfalls mittelbar invaliditätsbegründend auswirken kann, wenn und soweit sie zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, sofern sie einen verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.; SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23, E. 3.3.1 mit Hinweisen, I 649/06).
 
Es ist deshalb angezeigt, bei den mit der Beschwerdegegnerin befassten Ärzten, insbesondere Dr. med. H.________, Rücksprache zu nehmen und sie ihre Angaben ergänzen zu lassen. Ziel wird es u.a. sein, herauszufinden, ob die Versicherte noch über die physisch-psychischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügt, ein höheres als das ihr als zumutbar bescheinigte Arbeitspensum zu bewältigen. In diesem Sinne geht die Sache an die Beschwerde führende IV-Stelle zurück, damit sie die Akten im beschriebenen Sinne vervollständige und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdegegnerin neu verfüge. In Anbetracht dieses Ergebnisses bedarf es hinsichtlich der unter den Verfahrensbeteiligten mit Blick auf die anwendbare Invaliditätsbemessungsmethode (vgl. BGE 131 V 51) strittigen Frage, ob die Versicherte im Validitätsfall ihren 80 %igen Beschäftigungsgrad beibehalten hätte, um dadurch mehr Freizeit beispielsweise für die Ausübung zeitintensiver Hobbys zu gewinnen, oder der freie Tag für Betätigungen im Aufgabenbereich gemäss Art. 27 IVV (übliche Tätigkeit im Haushalt, Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Beschäftigungen; Urteil I 609/05 vom 1. Februar 2006, E. 4.3.1 mit Hinweisen) genutzt worden wäre, im vorliegenden Verfahren keiner abschliessenden Beurteilung.
 
4.
 
4.1
 
4.1.1 Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen; Urteile 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008, E. 4.1, und U 199/02 vom 10. Februar 2004, E. 6) für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten als volles Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BGG, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird. Laut Abs. 3 des Art. 66 BGG hat jedoch unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat.
 
4.1.2 Im vorliegenden Fall ist der nach dem Gesagten obsiegenden Beschwerdeführerin vorzuhalten, dass sie weder im Verwaltungsverfahren (Vorbescheid vom 6. September 2007, Verfügungen vom 17. Dezember 2007 und 16. Januar 2008) noch anlässlich des kantonalen Beschwerdeprozesses (vgl. Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2008) Zweifel bezüglich der invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz der durch Dr. med. H.________ (mit Expertise vom 5. Mai 2007) attestierten Einschränkung des Leistungsvermögens geäussert hat. Erst im Rahmen der letztinstanzlichen Beschwerdeerhebung wurden unter Bezugnahme auf die - aber bereits vom 17. März 2007 datierende - höchstrichterliche Rechtsprechung (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23, I 649/06) entsprechende Bedenken angemeldet. Wäre ein diesbezüglicher Hinweis in einem früheren Verfahrensstadium erfolgt, spätestens jedoch im kantonalen Beschwerdeprozess - wozu die IV-Stelle auf Grund der in Art. 61 lit. c ATSG verankerten Mitwirkungspflicht im Sinne der Begründungs- und Rügepflicht der Parteien (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, Rz. 59 zu Art. 61) gehalten gewesen wäre -, hätte sich das Verfahren vor dem Bundesgericht vermeiden lassen bzw. wäre auf eine allfällige gegen den Rückweisungsentscheid der Vorinstanz gerichtete Beschwerde der Versicherten nicht eingetreten worden (BGE 133 V 477; Urteil 8C_310/2008 vom 23. Juni 2008, E. 1 und 2, je mit Hinweisen). Insofern hat die Beschwerdeführerin unnötige Kosten nach Art. 66 Abs. 3 BGG verursacht. Trotz Obsiegens sind ihr daher die Gerichtskosten aufzuerlegen (vgl. auch Urteil H 276/99 vom 19. Mai 2000, E. 5b; Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Rz. 41 zu Art. 66). Ferner hat sie der Beschwerdegegnerin eine dem Aufwand entsprechende Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. ARV 2005 S. 290, E. 3, C 201/04; Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., Rz. 31 ff. zu Art. 68).
 
4.2 Für das vorinstanzliche Verfahren hat das kantonale Gericht die heutige Beschwerdegegnerin in Anbetracht des Prozessausgangs von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit und ihr eine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids). Aus den hievor dargelegten Gründen besteht keine Veranlassung, die Vorinstanz zu einer Neuverlegung von Gerichtskosten und Parteikostenersatz anzuweisen (in BGE 126 V 363 nicht publizierte E. 6 des Urteils U 350/99 vom 25. September 2000 [RKUV 2000 Nr. U 409 S. 411]; Urteil C 113/05 vom 16. August 2005, E. 5).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2008 sowie die Verfügungen vom 17. Dezember 2007 und 16. Januar 2008 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1500.- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. November 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
i.V. Leuzinger Fleischanderl
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).