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Informationen zum Dokument  BGer 8C_73/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_73/2008 vom 04.11.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_73/2008
 
Urteil vom 4. November 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer, nebenamtliche Bundesrichterin Buerki Moreni
 
Gerichtsschreiberin Polla.
 
Parteien
 
W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Eiter, Malser Strasse 13/II, AT-6500 Landeck, Österreich,
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1963 geborene W.________ war 1985 sowie von 1989 bis 1990 in der Schweiz als gelernter Maurer tätig. Am 21. Dezember 2001 gab er seine zuletzt in seinem Heimatland Österreich ausgeübte Tätigkeit bei der Firma X.________ GmbH auf. Am 19. November 2003 (Eingang: 31. März 2004) meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, da er unter Knie- Rücken- und Schulterbeschwerden litt. Mit Verfügung vom 1. März 2005 verneinte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung mangels Invalidität. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 9. Mai 2006).
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht teilweise gut und sprach W.________ - entsprechend dem vernehmlassungsweise gestellten Antrag der IV-Stelle - mit Wirkung ab 1. April 2003 eine Viertelsrente zu (Entscheid vom 12. Dezember 2007).
 
C.
 
W.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei eine Begutachtung durch Schweizer Fachärzte durchzuführen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
2.
 
Die Vorinstanz hat die zur Beurteilung der Leistungspflicht der Eidgenössischen Invalidenversicherung erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Ergänzt werden mag, dass die Verwendung von regionalen Lohntabellen in der Schweiz nach der Rechtsprechung (SVR 2007 UV Nr. 17 S. 56) nicht zulässig ist.
 
3.
 
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage, insbesondere gestützt auf das orthopädisch-chirurgische Gutachten des Dr. med. S.________, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 19. Mai 2005 und der Stellungnahme des Dr. med. L.________, ärztlicher Dienst der IV-Stelle, vom 13. August 2006, in allen Teilen überzeugend dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, ohne Leistungseinschränkung ein volles Pensum in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit zu verrichten, wobei er in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer ab 1. April 2002 zu 50 % arbeitsunfähig ist, und somit ein Invaliditätsgrad von 45 % angenommen werden kann. Die erwähnte Expertise, die sich auf neurologisch-psychiatrische, internistische und HNO-fachärztliche Teilgutachten stützt, erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an ein beweistaugliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat. Zu Recht wies es sodann darauf hin, dass sich die ärztlichen Einschätzungen mit Blick auf die zumutbare Restarbeitsfähigkeit insofern decken, als von einer vollen Arbeitsfähigkeit in Bezug auf leichte und mittelschwere Tätigkeiten ausgegangen wird und einzig der Hausarzt Dr. med. K.________, Arzt für Allgemeinmedizin, eine eingeschränkte oder gar vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (Berichte vom 7. März 2005 und 30. Mai 2006) annahm. Weshalb hierauf nicht abgestellt werden kann, hat die Vorinstanz zutreffend begründet, worauf verwiesen wird. In der Beschwerde wird einzig das Abstellen auf die vorliegenden Expertisen und Berichte bemängelt. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz (einschliesslich der antizipierten Schlussfolgerung, auf weitere medizinische Abklärungen in der Schweiz zu verzichten) Fragen tatsächlicher Natur beschlägt und daher für das Bundesgericht verbindlich ist (E. 1 hievor). Eine Rechtsverletzung oder eine in Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgte Sachverhaltsfeststellung liegt nicht vor. Ebenso wenig hat die vorinstanzliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als offensichtlich unrichtig zu gelten. Nach Gesagtem bleibt auch für die letztinstanzlich erneut eventualiter beantragte Rückweisung an die IV-Stelle zu weiterer Abklärung durch Schweizer Fachärzte kein Raum. Damit hat es mit der Zusprechung einer Viertelsrente der Schweizerischen Invalidenversicherung ab 1. April 2003 sein Bewenden.
 
4.
 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, namentlich ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, erledigt.
 
5.
 
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. November 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
i.V. Widmer Polla
 
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