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Informationen zum Dokument  BGer 5A_609/2008  Materielle Begründung
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BGer 5A_609/2008 vom 05.11.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_609/2008/bnm
 
Urteil vom 5. November 2008
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Bern (Plenum),
 
Postfach 7475, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Ausstandsbegehren gegen alle Mitglieder der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen.
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. August 2008 des Obergerichts des Kantons Bern.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Plenumsentscheid vom 11. August 2008 des Obergerichts des Kantons Bern, das ein (im Rahmen eines kantonalen Beschwerdeverfahrens betreffend Pfändungsvollzug gestelltes) Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen sämtliche Mitglieder der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen abgewiesen hat,
 
in die (die Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege abweisende) Verfügung vom 12. September 2008 samt Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 700.--,
 
in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Vorschuss fristgerecht bezahlt worden sei,
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht im Plenumsentscheid vom 11. August 2008 erwog, die wegen Gehörsverletzung erfolgte Gutheissung einer Beschwerde durch das Bundesgericht (Urteil 5A_451/2007 vom 4. Februar 2008) lasse die abgelehnten Gerichtspersonen bei objektiver Betrachtungsweise nicht als befangen erscheinen, zumal der Beschwerdeführer selbst keine Wiederholung der Verletzung seines Replikrechts geltend mache, ebenso wenig begründe die im Hinblick auf künftige mutwillige Beschwerden erfolgte Androhung von Kostenfolgen nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und die Auferlegung einer Verfahrensbusse von Fr. 300.-- einen Ablehnungsgrund,
 
dass das Obergericht weiter erwog, der Beschwerdeführer habe keine Belege betreffend die von ihm behauptete Strafanzeige gegen die Aufsichtsbehörde eingereicht, die Einreichung einer Strafanzeige allein wäre im Übrigen nicht geeignet, die Mitglieder der Aufsichtsbehörde als befangen erscheinen zu lassen,
 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
 
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den erwähnten Anforderungen mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,
 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen rechtsgenüglich aufzeigt, inwiefern der angefochtene Plenumsentscheid des Obergerichts vom 11. August 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt (ohne nach Art. 105 Abs. 2/106 Abs. 2 BGG substantiierte Rügen zu erheben) aus eigener Sicht zu schildern und die vom Obergericht bereits widerlegten Vorbringen zu wiederholen,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, zumal die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht ergänzt werden kann,
 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. November 2008
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Raselli Füllemann
 
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