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Informationen zum Dokument  BGer 8C_692/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_692/2008 vom 05.11.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_692/2008
 
Urteil vom 5. November 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
Parteien
 
G.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Durrer, Dorfplatz 6, Postfach 335, 6371 Stans,
 
gegen
 
SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. Juni 2008.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
G.________, geboren 1938, erlitt am 14. Februar 2005 einen Unfall, bei dem er sich gemäss Angaben seines Hausarztes Dr. med. C.________, Innere Medizin FMH, vom 12. März 2005 eine Schulterkontusion zuzog. Die Swica Versicherungen AG kam für die Kosten der Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 12. Januar 2007 und Einspracheentscheid vom 5. November 2007 schloss sie den Fall per 28. Februar 2006 gestützt auf den vertrauensärztlichen Bericht des Dr. med. A.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 10. November 2006 ab.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 26. Juni 2008 ab.
 
C.
 
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm auch über den 28. Februar 2006 hinaus die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Während die Swica und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 UVG) vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2), zur Beweislast des Unfallversicherers, wenn durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest wird (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b, je mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff. mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
Die Vorinstanz hat die medizinischen Akten sorgfältig gewürdigt und einlässlich dargelegt, weshalb die noch geklagten Beschwerden nicht auf den Unfall zurückzuführen sind.
 
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an dieser zutreffenden Beurteilung nichts zu ändern. So spricht die Tatsache, dass es sich bei der ärztlichen Beurteilung des Dr. med. A.________ um ein Aktengutachten handelt, nicht gegen dessen Beweiswert (Urteil U 260/04 vom 12. Oktober 2005, E. 5b, mit Hinweis auf RKUV 1988 Nr. U 56 S. 371 E. 5b). Des Weiteren sind auch die Einwände bezüglich der Schlüssigkeit der ärztlichen Einschätzung nicht stichhaltig. Es geht daraus klar hervor, dass die beim Unfall erlittene Weichteilprellung nach spätestens zehn Monaten ausgeheilt war. Die übrigen im MRI festgestellten Veränderungen sind altersentsprechend degenerativ und die noch geklagten Beschwerden darauf zurückzuführen. Entscheidend ist somit, dass gestützt auf den Bericht des Dr. med. A.________ und das von ihm veranlasste Arthro-MRI eine unfallbedingte Verletzung (insbesondere eine Sehnenruptur) nicht nachgewiesen ist, jedoch degenerative Veränderungen festgestellt werden konnten, für die der Unfallversicherer nicht einzustehen hat.
 
Weitere medizinische Abklärungen sind daher nicht erforderlich
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 5. November 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Durizzo
 
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