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Informationen zum Dokument  BGer 9C_269/2008  Materielle Begründung
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BGer 9C_269/2008 vom 06.11.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_269/2008
 
Urteil vom 6. November 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Borella, Seiler,
 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
Parteien
 
M.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
 
vom 31. Januar 2008.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
M.________, geboren 1946, war vom 3. Januar 2002 bis 30. November 2005 (letzter effektiver Arbeitstag: 10. Februar 2005) bei der X.________ AG als Schlosser/Monteur tätig. Am 8. September 2005 meldete er sich unter Hinweis auf eine Verletzung am linken Knie und in der Folge aufgetretener Arthrose, Hüft- und Lendenschmerzen sowie auf Arthrose am rechten Knie, bestehend seit 27. November 2002, bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Zug zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei, welche im Anschluss an die unfallbedingte Knieverletzung vom 27. November 2002 Leistungen erbracht hatte, holte einen Bericht ein bei Dr. med. S.________, Physikalische Medizin FMH, vom 23. September 2005, und veranlasste einen Arbeitgeberbericht der X.________ AG vom 14. Oktober 2005. Nach Eingang einer Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. B.________ vom 2. Mai 2006 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 9. Juni 2006 mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad ab. Gleichentags verfügte sie die Gewährung von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche. Die ablehnende Rentenverfügung bestätigte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 14. November 2006.
 
B.
 
Beschwerdeweise liess M.________ die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren medizinischen und beruflichen Abklärung sowie der Einholung eines Obergutachtens, subeventualiter die Zusprechung von Eingliederungs- und beruflichen Massnahmen, beantragen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die Beschwerde mit Entscheid vom 31. Januar 2008 ab.
 
C.
 
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und wiederum die Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung, beantragen.
 
Mit Eingabe vom 16. April 2008 legt er ein ärztliches Zeugnis des Dr. med. H.________, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. April 2008, ins Recht.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
2.
 
Die Vorinstanz legt die rechtlichen Grundlagen zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten bei der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99) sowie zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) zutreffend dar. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.
 
3.1 Das kantonale Gericht erwog, gestützt auf die Beurteilungen des Dr. med. S.________ (namentlich dessen Bericht vom 23. September 2005) und der RAD-Ärztin Dr. med. B.________ vom 2. Mai 2006 sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Für die vom Versicherten geltend gemachten psychischen Probleme fänden sich in den Akten keinerlei Hinweise; von weiteren Abklärungen sei abzusehen.
 
3.2 Der Beschwerdeführer rügt, obwohl er wiederholt darauf hingewiesen habe, dass sich die Berichte des Dr. med. S.________ auf die Beurteilung unfallkausaler Beschwerden beschränkten und er aktenkundig an zusätzlichen Beschwerden, insbesondere psychischer Natur, aber auch an unfallfremden Arthrosen an beiden Knien leide, seien zusätzliche Abklärungen unterblieben. Entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid könne nicht auf die bisherigen Akten abgestellt werden. Das kantonale Gericht habe den Sachverhalt offensichtlich falsch und unvollständig festgestellt.
 
4.
 
Dr. med. S.________ hielt im Arztbericht vom 23. September 2005 zuhanden der IV-Stelle als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit folgende fest: Zum einen eine posttraumatische Gonarthrose links bei Kniegelenksdistorsion am 27. November 2002, Status nach Teilmeniskektomie am 10. April 2003 und erneutem Distorsionstrauma am 25. November 2004, zum anderen eine Genua vara beidseits mit Gonarthrose links mehr als rechts. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Diabetes mellitus Typ II sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom (LVS). Dr. med. S.________ führte aus, seit der Gelenksdistorsion vom November 2002 und der anschliessenden Operation im April 2003 sei es dem Versicherten nie mehr gut gegangen. Er habe immer wieder Kniegelenksergüsse entwickelt und die Arbeit wiederholt kurzfristig für zwei bis fünf Tage sistieren müssen. Ein erneutes Distorsionstrauma im November 2004 habe zur Exazerbation der Situation geführt. Unter Schonung sei der Versicherte beschwerdefrei, als Monteur im Gewächshausbau aber bis auf Weiteres vollständig arbeitsunfähig. Für leichtere Arbeiten, knieschonend und eventuell in sitzender Position, bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Autofahren und leichte Arbeiten in Wechselposition seien ebenfalls zu 100 % möglich. Denkbar seien Kontrollarbeiten stehend oder sitzend, Chauffeurtätigkeit etc. Diese Einschätzung bestätigte er zuhanden der SUVA am 10. August 2006. Bereits am 2. Mai 2006 nahm RAD-Ärztin Dr. med. B.________ Stellung und erklärte, das Arztzeugnis von Dr. med. S.________ sei nachvollziehbar. Unter Beachtung ergonomischer Vorgaben (leichte, wechselbelastende oder sitzende Tätigkeit; kein häufiges Treppensteigen; keine Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten; keine wiederholten oder langandauernden Arbeiten in kniender oder hockender Stellung) sei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt.
 
Am 12. Februar 2007 bestätigte Dr. med. S.________ auf Wunsch des Beschwerdeführers zuhanden der IV-Stelle, dass aktuell nicht nur Kniebeschwerden eine Arbeitsfähigkeit (recte wohl: Arbeitsunfähigkeit) bewirkten, sondern weitere Krankheiten eingetreten seien, welche derzeit "eine Arbeitsfähigkeit nicht zulassen". So leide der Versicherte an einem chronischen, therapierefraktären lumboradikulären Schmerzsyndrom mit links mediolateraler Diskushernie nach kaudal sequestriert auf Höhe L4/5; an therapierefraktären Schulterschmerzen rechts bei Omarthrose und AC-Gelenksarthrose sowie an einem schwer einstellbaren Diabetes mellitus Typ II mit einem HbA1C um 9 %. Diese zusätzlichen Leiden hätten sich im Verlaufe des Herbstes 2006 manifestiert. Derzeit sei der Versicherte auch für leichtere Arbeiten vollständig arbeitsunfähig.
 
5.
 
5.1 Nach den zutreffenden Erwägungen in angefochtenen Entscheid ist der Bericht des Dr. med. S.________ vom 12. Februar 2007 im vorliegenden Verfahren nicht entscheidwesentlich. Zum einen datiert er nach dem Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Einspracheentscheid vom 14. November 2006. Zum anderen sind die wenig präzisen Ausführungen des Dr. med. S.________, wonach sich die Verschlechterung (von welcher indes in seinem Bericht zuhanden der SUVA vom 10. August 2006 keine Rede ist) ab "Herbst 2006" manifestiert habe, bereits deshalb nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen, weil eine gesundheitliche Veränderung für die Leistungsberechtigung gegenüber der Invalidenversicherung nur dann anspruchsrelevant sein kann, wenn sie von Dauer ist. Eine Verschlimmerung wäre allenfalls - bei Dauerhaftigkeit - als anspruchsbeeinflussende Änderung im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV beachtlich (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweis).
 
5.2 Wenn das kantonale Gericht in pflichtgemässer Würdigung der medizinischen Akten mit nachvollziehbarer Begründung erkannt hat, dass dem Versicherten eine behinderungsangepasste Tätigkeit vollumfänglich zugemutet werden kann, ist diese Feststellung, da weder offensichtlich unrichtig oder unvollständig noch sonst wie rechtsfehlerhaft, nach dem Gesagten für das Bundesgericht verbindlich. Insbesondere übersieht der Versicherte, dass der vom kantonalen Gericht für massgeblich erachtete, im IV-Verfahren eingeholte Bericht des Dr. med. S.________ vom 23. September 2005 sich keineswegs nur auf die unfallkausalen Beeinträchtigungen beschränkt, sondern insbesondere auch die arthrotischen Veränderungen an den Knien berücksichtigt (E. 4 hievor). Soweit er rügt, es sei zu Unrecht keine psychiatrische Abklärung erfolgt, ist sein Vorbringen in Anbetracht der bezüglich psychischer Probleme im hier massgeblichen Zeitraum völlig blanden medizinischen Akten unbegründet; von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das kantonale Gericht kann keine Rede sein. Die letztinstanzlich ins Recht gelegten neuen Beweismittel (Ärztliches Zeugnis des Dr. med. H.________ vom 15. April 2008; Belege betreffend Konsultationen vom 12. Februar [2008] bei Dr. S.________ und vom 14. April [2008] bei Dr. med. H.________; vorläufiger Austrittsbericht des Spitals Y.________ vom 19. März 2008 [bezüglich einer Hospitalisation vom 18. bis 19. März 2008]) betreffen - ebenfalls - nicht den massgeblichen Zeitraum bis zum Einspracheentscheid (14. November 2006; vgl. BGE 131 V 353 E. 2 S. 354).
 
6.
 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.
 
7.
 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 6. November 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
 
Lustenberger Bollinger Hammerle
 
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