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Informationen zum Dokument  BGer 4A_447/2008  Materielle Begründung
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BGer 4A_447/2008 vom 10.11.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_447/2008 /len
 
Urteil vom 10. November 2008
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht,
 
vom 19. August 2008.
 
In Erwägung,
 
dass vor dem Bezirksgericht Liestal ein Verfahren hängig ist, in welchem der Beschwerdeführer gegen die X.________ AG, Dr. B.________, C.________ und D.________ auf Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von rund zwanzig Millionen Franken klagt;
 
dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung am 28. November 1997 und das diesbezügliche Wiedererwägungsgesuch am 28. Februar 2000 vom Bezirksgericht Liestal abgewiesen wurde;
 
dass das Bezirksgericht Liestal mit Verfügung vom 6. Juni 2008 ein erneut gestelltes Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung abwies, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, inwiefern die Ausführungen in den früheren Verfügungen betreffend die Aussichtslosigkeit der Klage nicht mehr zutreffen sollten, sodass im Zusammenhang mit seinem erneuten Gesuch diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse vorliegen würden;
 
dass die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 6. Juni 2008 erhobene Beschwerde vom Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 19. August 2008 abgewiesen wurde, wobei das Kantonsgericht die Auffassung vertrat, dass ihm keine neuen Unterlagen vorlägen, welche zu einer Neubeurteilung der Frage der Aussichtslosigkeit führen könnten, und dass sich die Erfolgsaussichten seit dem letzten Entscheid des Bezirksgerichts vom 28. Februar 2000 nicht verändert hätten, sodass die Prozessführung des Beschwerdeführers nach wie vor aussichtslos sei;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 25. September 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen den Beschluss des Kantonsgerichts vom 19. August 2008 Beschwerde zu erheben;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht genügt, weil die sinngemäss erhobene Rüge der Verletzung von Art. 9 und Art. 29 BV ("Missachtung des rechtlichen Gehörs und unrichtige rechtliche Beurteilung des inzwischen wesentlich veränderten Sachverhaltes, insbesondere meiner erheblich verschlechterten wirtschaftlichen Lebenslage") nicht unter Bezugnahme auf bestimmte Erwägungen des angefochtenen Entscheides begründet wird, sondern pauschal formuliert ist, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die genannten Verfassungsbestimmungen verstossen soll;
 
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. November 2008
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Corboz Huguenin
 
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