VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_762/2008  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_762/2008 vom 10.11.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_762/2008/bnm
 
Urteil vom 10. November 2008
 
II. zivilrechtlichen Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Psychiatrische Klinik A.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Aufforderung zur Verbesserung der Berufungsschrift (fürsorgerische Freiheitsentziehung).
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 3. November 2008 des Präsidenten der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons
 
Zürich.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 3. November 2008 des Kammerpräsidenten des Zürcher Obergerichts, der (nebst der angeordneten Einholung eines Strafregisterauszugs) die Beschwerdeführerin (unter Androhung von Säumnisfolgen) aufgefordert hat, ihre Berufung (gegen einen erstinstanzlichen Gerichtsentscheid betreffend Rückverlegung in die Psychiatrische Klinik A.________) innert 7 Tagen mit Anträgen und einer Begründung zu versehen sowie vorhandene Urkunden nachzureichen,
 
in Erwägung,
 
dass sich die vorliegende Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid richtet,
 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG (von hier nicht gegebenen weiteren Fällen abgesehen) gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide nur dann offen steht, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), d.h. einen Nachteil, der selbst durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 134 III 188 E. 2 S. 190ff.),
 
dass es bei der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2008, die eine prozessleitende Verfügung darstellt, an dieser Voraussetzung fehlt, weil die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, die Verfügung im Anschluss an den kantonalen Endentscheid erneut beim Bundesgericht anzufechten und den Nachteil durch einen günstigen Endentscheid zu beseitigen,
 
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. November 2008
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Raselli Füllemann
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).