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Informationen zum Dokument  BGer 9C_481/2008  Materielle Begründung
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BGer 9C_481/2008 vom 17.11.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_481/2008
 
Urteil vom 17. November 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Kernen, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Ettlin.
 
Parteien
 
M.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch B.________,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
 
vom 30. April 2008.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn verneinte mit Verfügung vom 3. Februar 2003 einen Anspruch des 1962 geborenen M.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad von 32 %). Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hiess die gegen den abweisenden Einspracheentscheid vom 23. April 2003 eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 3. Juni 2004 in dem Sinne gut, als es die Verwaltung dazu verhielt, eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen. Nach erfolgter Abklärung ermittelte die IV-Stelle eine gesundheitsbedingte Lohneinbusse von 37 % und verfügte am 24. April 2006 erneut die Leistungsabweisung. Daran hielt sie auf erhobene Einsprache hin im Ergebnis fest, erhöhte indes den Invaliditätsgrad auf 39 % (Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2006).
 
B.
 
Die von M.________ dagegen angehobene Beschwerde beschied das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn abschlägig (Entscheid vom 30. April 2008).
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt M.________ beantragen, es sei, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides, eine Invalidenrente nach Gesetz, seit wann rechtens, zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Verwaltung zurückzuweisen und schliesslich wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde und das Bundesamt für Sozialversicherungen lässt sich nicht vernehmen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
 
2.
 
2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt u.a. die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445 mit Hinweisen; Urteil 8C_276/2007 vom 20. November 2007, E. 3.2).
 
2.2 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, weil sich der angefochtene Entscheid nicht mit dem Vorbringen befasse, zur Erzielung eines höheren Lohnes habe er bereits vor Eintritt der Gesundheitsschädigung Anstrengungen für einen Arbeitsplatzwechsel unternommen, weshalb das Abstellen auf das beim letzten Arbeitgeber erzielte Einkommen als Validenlohn nicht gerechtfertigt sei (Art. 95 lit. a BGG). Eine Gehörsverletzung geht damit allerdings schon deshalb nicht einher, weil der Rechtsuchende es bei der blossen Behauptung beliess, welche für sich allein einer begründeten Auseinandersetzung nicht zugänglich ist. Darüber hinaus führte das kantonale Gericht namentlich die Gründe an, welche den am letzten Arbeitsplatz erzielten Lohn im Vergleich zu den Einkommenszahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) als nur leicht unterdurchschnittlich ausweisen und es stellte fest, der Versicherte habe diesen aus freien Stücken hingenommen. Von einer verletzten Begründungspflicht kann nicht die Rede sein.
 
3.
 
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, wobei der Beschwerdeführer die vorinstanzlich festgestellte Höhe des Validenlohnes beanstandet.
 
3.2 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität erwerbstätiger Versicherter (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) sowie den Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 ATSG in der jeweils bis zum 31. Dezember 2003 und bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) richtig dargelegt. Korrekt hat das Gericht angeführt, es sei Aufgabe des Arztes, den Gesundheitszustand zu beurteilen und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person Stellung zu nehmen (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261). Ausserdem sind dem angefochtenen Entscheid die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten zu entnehmen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160). Darauf kann verwiesen werden.
 
3.3 Auf der nicht medizinischen beruflich-erwerblichen Stufe der Invaliditätsbemessung charakterisieren sich als Rechtsfragen die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.), einschliesslich derjenigen über die Anwendung der schweizerischen Lohnstrukturerhebung/LSE (BGE 129 V E. 4.2.1 S. 475 f., 124 V 321 E. 3b/aa S. 322 f.) und der Dokumentation von Arbeitsplätzen/DAP (BGE 129 V 472 ff.). In dieser Sicht stellt sich die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle ist und ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vorzunehmen sei (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
 
3.4 In Bezug auf die behauptete Nebentätigkeit als Zeitungsverträger hat die Vorinstanz erwogen, der Beschwerdeführer habe diese Arbeit mehr als zwei Jahre nach Eintritt des Gesundheitsschadens, im Jahre 2001, nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern freiwillig aufgegeben. Der Beschwerdeführer macht grundsätzlich mit Recht geltend, dass der Einkommensvergleich auf der Grundlage des Jahres 1999 durchzuführen sei. Indessen ist dasjenige Valideneinkommen ausschlaggebend, das der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Gesundheitsfall erzielt hätte; das vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen ist dafür in der Regel der massgebende Ausgangspunkt, doch sind spätere Veränderungen zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall erfolgt wären. Die - vom Beschwerdeführer zwar bestrittene, aber nicht offensichtlich unrichtige und somit für das Bundesgericht verbindliche - Feststellung der Vorinstanz ist deshalb insofern massgeblich, als daraus zu folgern ist, dass der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall die Tätigkeit als Zeitungsverträger aufgegeben hätte. Hinzu kommt, dass ein aus dieser behaupteten Nebentätigkeit erzieltes Einkommen nicht belegt ist. Weder in der IV-Anmeldung noch im späteren Verwaltungs- und Einspracheverfahren hat er auf dieses Einkommen hingewiesen. Dieses kann daher nicht als nachgewiesen gelten, zumal die Vorinstanz die nicht offensichtlich unrichtige Feststellung trifft, der Arbeitsvertrag führe die Ehefrau und nicht den Beschwerdeführer als Arbeitnehmer auf. Ferner stellte das kantonale Gericht rechtlich korrekt fest, der Versicherte habe die Beschäftigung des Hilfsbademeisters im Jahr 1997 und damit vor dem Unfall vom 10. Februar 1998 aufgegeben, was den Einbezug eines diesbezüglichen Nebeneinkommens zum Validenlohn rechtsprechungsgemäss ausschliesst (vgl. Urteil 9C_45/2008 vom 3. Juli 2008, E. 4.2). Sodann macht der Versicherte in rein appellatorischer Weise letztinstanzlich erneut geltend, sich schon vor der erlittenen Körperschädigung um eine besser bezahlte Arbeitsstelle bemüht zu haben (vgl. E. 2.2 hievor). Darin ist er nicht zu hören (Urteil 9C_569/2008 vom 1. Oktober 2008, E. 1.2).
 
4.
 
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG), indem er darauf hinweist, anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 12. Dezember 2007 glaubhaft eine progrediente Verschlechterung der Sehkraft dargetan zu haben, ohne dass die Vorinstanz dies zum Anlass weitergehender Abklärungen genommen hätte. Für die Beurteilung in zeitlicher Hinsicht ist der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zum Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2006 entwickelt hat (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4). Nach den im angefochtenen Entscheid wiedergegebenen Aussagen des Beschwerdeführers hat dieser anlässlich der Instruktionsverhandlung auf die Frage seines Rechtsvertreters, ob zwischen der MEDAS-Begutachtung im August 2005 und dem Einspracheentscheid im Dezember 2006 eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei, angegeben, er habe gemerkt, dass er immer weniger sehe. Dies betrifft an sich noch den massgebenden Beurteilungszeitraum. Indessen hat der Beschwerdeführer weder in seiner Einsprache vom 23. Mai 2006 noch später bis zum Einspracheentscheid die behauptete Verschlechterung geltend gemacht. Sowohl die Mitwirkungspflicht des Versicherten (Art. 28 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 ATSG) als auch der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) gebieten, dass während eines hängigen Verwaltungs- oder Einspracheverfahrens eingetretene Verschlechterungen innert nützlicher Frist der Behörde mitgeteilt werden. Wenn stattdessen erst nachträglich im Rahmen der gerichtlichen Instruktionsverhandlung ein Jahr nach dem Einspracheentscheid eine solche Verschlechterung behauptet wird, so durfte die Vorinstanz ohne Verletzung der Untersuchungspflicht darauf verzichten, dem weiter nachzugehen.
 
5.
 
Die auf der Basis des polydisziplinären Gutachtens vom 23. September 2005 der MEDAS, Spital X.________, im angefochtenen Entscheid nicht offensichtlich unrichtig festgestellte zumutbare Tätigkeit einer leichten bis mittelschweren Arbeit, mit einer Leistungsminderung von 25 % bis 35 %, liegt nicht im Streit. Der nach dieser Massgabe vorgenommene Einkommensvergleich - welcher einen Invaliditätsgrad von 39 % ausweist - ist rechtlich nicht zu beanstanden, womit ein Anspruch auf eine Invalidenrente nicht besteht.
 
6.
 
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da der Prozess nicht aussichtslos erscheint und die Partei bedürftig ist (Art. 64 BGG; vgl. BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372). Es wird indes ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist. Im bundesgerichtlichen Verfahren können bloss Personen als amtliche Vertreter bezeichnet werden, die ein Anwaltspatent besitzen und die Voraussetzungen erfüllen, sich gemäss Art. 8 BGFA im Anwaltsregister eintragen zu lassen (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204). Der Rechtsvertreter ist Sozialversicherungsfachmann mit eidg. Fachausweis, hingegen nicht patentierter Anwalt. Seine Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand fällt daher nicht in Betracht (Art. 64 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 17. November 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Ettlin
 
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