VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_731/2008  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_731/2008 vom 18.11.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_731/2008
 
Urteil vom 18. November 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
Parteien
 
T.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen AR,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 4, 9100 Herisau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 16. Januar 2008.
 
In Erwägung,
 
dass die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden den Anspruch des 1972 geborenen, seit Jahren an Polytoxikomanie leidenden T.________ auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 24. April 2007 abgelehnt hat,
 
dass das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. Januar 2008 abgewiesen hat,
 
dass T.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm ab Juli 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen,
 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,
 
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
 
dass streitig ist, ob die IV-Stelle zu Recht eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Versicherten angenommen und daher aufgrund der Akten entschieden hat,
 
dass die Vorinstanz die diesbezüglich massgebende Bestimmung von Art. 43 (insbesondere Abs. 3) ATSG zutreffend dargelegt hat,
 
dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts Drogensucht für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründet, sondern invalidenversicherungsrechtlich erst relevant wird, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer (vgl. Urteil B. vom 5. April 2006, I 750/04, E. 1.2 mit Hinweisen), die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 102 V 167; 99 V 28 f. E. 2; AHI 2002 S. 29 f. [I 454/99] E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b),
 
dass im vorliegenden Fall nach Lage der Akten eine psychiatrische Erkrankung nicht auszuschliessen und eine entsprechende Abklärung des Versicherten daher angezeigt war,
 
dass sich das kantonale Gericht einlässlich dazu geäussert hat, inwiefern der Versicherte die erforderliche Untersuchung vereitelt und seine Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzt hat,
 
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keine offensichtliche Unrichtigkeit der diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellung darzutun vermögen,
 
dass die IV-Stelle daher zu Recht aufgrund der Akten entschieden und den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung abgelehnt hat, nachdem das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Leidens nicht erstellt, sondern einzig eine entsprechende Verdachtsdiagnose geäussert worden war,
 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. November 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
 
i. V. Lustenberger Durizzo
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).