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Informationen zum Dokument  BGer 8C_503/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_503/2008 vom 21.11.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_503/2008
 
Urteil vom 21. November 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger,
 
nebenamtlicher Bundesrichter Bühler,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
Parteien
 
H.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. Hardy Landolt, Schweizerhofstrasse 14, 8750 Glarus,
 
gegen
 
IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 28. Mai 2008.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1959 geborene H.________ betreibt seit 1986 zusammen mit L.________ die Kollektivgesellschaft X.________. Er leidet seit Juli 2003 an multipler Sklerose mit schubförmig remittierendem Verlauf. Vom 21. Juli 2003 bis 12. Oktober 2003 war er vollständig und danach teilweise arbeitsunfähig. Am 8. November 2005 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Glarus holte einen Bericht (vom 2. Dezember 2006) des behandelnden Arztes Dr. med. S.________, FMH Allgemeinmedizin, ein, zog die Jahresabschlüsse der Kollektivgesellschaft X.________ für die Jahre 2000 bis 2005 bei, führte eine erwerbliche Abklärung für Selbständigerwerbende durch (Berichte vom 10. April 2006) und unterbreitete die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) zur Stellungnahme. Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle Glarus nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und nach Beizug des Jahresabschlusses 2006 der Kollektivgesellschaft X.________ mit Verfügung vom 4. Mai 2007 sowohl eine Kostengutsprache für berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch die Ausrichtung einer Invalidenrente ab.
 
B.
 
Beschwerdeweise liess H.________ die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die IV-Stelle beantragen. Mit Entscheid vom 28. Mai 2008 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus die Beschwerde ab.
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt H.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern; eventuell beantragt er die Zusprechung einer 50%igen Invalidenrente.
 
Während die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde beantragt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
2.
 
Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
 
2.1 Die Vorinstanz hat den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die massgebenden Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 IVG in der mit der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Fassung) sowie die Bemessung der Invalidität bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
2.2 Die nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs erforderliche Ermittlung oder Schätzung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen kann sich namentlich bei Selbständigerwerbenden als schwierig oder unmöglich erweisen. Diesfalls ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28 Abs. 2bis in der mit der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Fassung in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 IVV; zu den Änderungen gemäss 4. IV-Revision vgl. SVR 2008 IV Nr. 34 S. 111, I 246/05 E. 3.2 mit Hinweisen) ein Betätigungsvergleich durchzuführen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied dieses ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.; AHI 1998 S. 119 [I 83/97 E. 1a] und S. 251 [I 432/97 E. 2b]).
 
2.3 Die Einhaltung der gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs und damit die Anwendung der im konkreten Fall zutreffenden Invaliditätsbemessungsmethode ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
 
3.
 
3.1 Das kantonale Gericht hat ausgeführt, im vorliegenden Fall bestehe kein Anlass zur Anwendung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens, weil sich der Invaliditätsgrad mittels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ohne weiteres ermitteln lasse. Die IV-Stelle habe aufgrund der "Geschäftszahlen" der Kollektivgesellschaft X.________ für die Jahre 2000 bis 2002 ein jährliches Valideneinkommen des Beschwerdeführers von durchschnittlich Fr. 123'062.- ermittelt. Im Jahre 2004 habe er ein Erwerbseinkommen von Fr. 106'840.- und im Jahre 2005 ein solches von Fr. 109'747.- erzielt. Nach den "Geschäftszahlen" für das Jahr 2006 habe er in diesem Jahr einen "Nettolohn" von Fr. 49'000.- bezogen und seinen Geschäftsgewinn auf Fr. 110'796.- steigern können. Aus diesem Einkommensvergleich gehe hervor, dass der Versicherte keine rentenbegründende Erwerbseinbusse von mindestens 40 % erlitten habe.
 
3.2 Bei Selbständigerwerbenden, welche allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder Mitgesellschaftern einen Betrieb bewirtschaften, ist das für die Invaliditätsbemessung massgebende Erwerbseinkommen einzig aufgrund ihrer eigenen Mitarbeit im Betrieb zu bestimmen. Abzustellen ist allein auf jene Einkünfte, welche die versicherte Person selber durch ihr eigenes Leistungsvermögen zumutbarerweise realisieren kann (Art. 25 Abs. 2 IVV; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 243/95 vom 17. Januar 1996 E. 2b).
 
Eine Gegenüberstellung der vor und nach Eintritt eines invalidenversicherungsrechtlichen Versicherungsfalles in einem Gewerbebetrieb realisierten Geschäftsergebnisse nach Massgabe der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs, wie sie von der Vorinstanz und unausgesprochen von der IV-Stelle angewendet worden ist, lässt zuverlässige Schlüsse auf die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse nur dort zu, wo mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Betriebsergebnisse durch invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst worden sind. Tatsächlich sind aber für die jeweiligen Geschäftsergebnisse eines Gewerbebetriebes häufig zahlreiche invaliditätsfremde Komponenten wie die Konjunkturlage, die Konkurrenzsituation, der kompensatorische Einsatz von Unternehmensbeteiligten oder Mitarbeitern von massgeblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Eine verlässliche Ausscheidung der auf solche (invaliditätsfremde) Faktoren zurückzuführenden Einkommensteile einerseits und der auf dem eigenen Leistungsvermögen der versicherten Person beruhenden Einkommensschöpfung andererseits ist in solchen Fällen in der Regel aufgrund der Betriebsergebnisse nicht möglich, sodass die Invaliditätsbemessung nach der Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zu erfolgen hat (AHI 1998 S. 251, I 432/97 E. 4a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 761/02 vom 5. März 2003 E. 3.2).
 
3.3 Die Betriebsergebnisse der Kollektivgesellschaft X.________ in den Jahren 2000 bis 2006 beruhen unter anderem auf dem Einsatz eines in diesen Jahren stark erhöhten Mitarbeiterbestandes. Im Jahre 2002 war erst ein vollzeitlich angestellter technischer Mitarbeiter und eine Teilzeitangestellte im Betrieb tätig. Ab Februar 2006 belief sich der Personalbestand auf drei technische Mitarbeiter mit vollem Pensum und zwei Teilzeitmitarbeiterinnen. Dementsprechend erhöhte sich die an Mitarbeiter ausgerichtete Lohnsumme von Fr. 63'370.- im Jahre 2000 auf Fr. 204'107.20 im Jahre 2006. Schon diese erhebliche Ausweitung des Mitarbeiterbestandes und die damit korrespondierende, rund drei Mal höhere Lohnsumme schliessen aus, dass die von der Kollektivgesellschaft in den Jahren 2002 bis 2006 erzielten Betriebsergebnisse die vom Versicherten und seinem Mitgesellschafter erzielten Erwerbseinkommen widerspiegeln könnten. Es kommt hinzu, dass die beiden Kollektivgesellschafter in den Jahren 2000 bis 2005 stets den gleichen Festlohn bezogen haben und im Jahre 2006 der Festlohn des Beschwerdeführers mit Fr. 49'000.- sogar um Fr. 4'000.- höher lag als derjenige seines Mitgesellschafters. Der ab Juli 2003 krankheitsbedingt verminderten Leistungsfähigkeit des Versicherten wurde somit lohnmässig nicht Rechnung getragen. Dasselbe gilt für die Verteilung des Reingewinns der Kollektivgesellschaft. Die erzielten Reingewinne wurden ab dem Jahre 2003 gleich wie in den Vorjahren unter den beiden Kollektivgesellschaftern hälftig aufgeteilt. Mit Vereinbarung vom 31. Dezember 2006 hat sich der Geschäftspartner des Beschwerdeführers überdies verpflichtet, die hälftige Gewinnverteilung beizubehalten, sofern die von der SwissLife an den Versicherten geleisteten Rentenzahlungen auf den Jahresgewinn aufgerechnet werden (Vereinbarung vom 31. Dezember 2006 Ziff. 3.2). Auch darin zeigt sich deutlich, dass das Einkommen des Beschwerdeführers, das er als Kollektivgesellschafter seit dem Krankheitsausbruch im Juli 2003 erzielt, seiner seither reduzierten erwerblichen Leistungsfähigkeit nicht entsprechen kann.
 
3.4 Die Vorinstanz hat daher Bundesrecht verletzt, indem sie die Invaliditätsbemessung auf Grundlage der Betriebsergebnisse der Kollektivgesellschaft X.________ in den Jahren 2000 bis 2002 (Valideneinkommen) und 2004 bis 2006 (Invalideneinkommen) nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs durchgeführt und nicht das ausserordentliche Bemessungsverfahren für Selbständigerwerbende angewendet hat.
 
4.
 
4.1 Um beim ausserordentlichen Bemessungsverfahren die gesetzlich geforderte wirtschaftliche Gewichtung der verschiedenen, bei der selbständigen Erwerbstätigkeit anfallenden Betätigungen vornehmen zu können, ist deren wirtschaftlicher Wert im Verhältnis zueinander festzustellen und mit der Einschränkung im jeweiligen Tätigkeitsbereich in Beziehung zu setzen. Da der wirtschaftliche Wert der einzelnen Tätigkeiten eines Selbständigerwerbenden nicht aus den Betriebsergebnissen abgeleitet werden kann, sind hiefür statistische Werte heranzuziehen, die etwa beim Berufsverband der betreffenden Branche eingeholt werden können. Dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass der Geschäftsführung ein grösseres erwerbliches Gewicht zukommt als der branchenspezifischen Tätigkeit (BGE 128 V 29 E. 4 S. 32 f.; AHI 1998 S. 119, I 83/97 E. 3).
 
Im Falle des Beschwerdeführers erscheint es sachgerecht, seine gesamte erwerbliche Tätigkeit in folgende Bereiche aufzuteilen: erstens (T1) Geschäftsführung (umfassend die Projektierung und Berechnung von Anlagen, die Ausarbeitung von Offerten, Besprechungen mit Kunden und Bausitzungen sowie die Arbeitsüberwachung), zweitens (T2) allgemeine Büroarbeiten und drittens (T3) Montage- und Servicearbeiten (inkl. Pikettdienst). Die konkrete erwerbliche Gewichtung der einzelnen Tätigkeiten des Beschwerdeführers mit und ohne Behinderung sowie deren Verhältnis zueinander ist sodann wie folgt durchzuführen:
 
Tätigkeit
 
T (Anteil an Gesamt-
 
tätigkeit von 100 %)
 
B (Behinderung
 
in %)
 
s (Lohnansatz
 
in Fr./h)
 
Geschäftsführung
 
T1 %
 
B1 %
 
s1 Fr./h
 
allg. Büroarbeit
 
T2 %
 
B2 %
 
s2 Fr./h
 
Montage + Service
 
T3 %
 
B3 %
 
s3 Fr./h
 
Auf der Grundlage des so erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs mit und ohne Behinderung ist der Invaliditätsgrad nach folgender Formel zu ermitteln:
 
(T1 x B1 x s1) + (T2 x B2 x s2) + (T3 x B3 x s3)
 
_____________________________________ = Invaliditätsgrad
 
(T1 x s1) + (T2 x s2) + (T3 x s3)
 
4.2 Die Streitsache ist demgemäss an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die Invaliditätsbemessung in der dargelegten Weise nach Massgabe des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens für Selbständigerwerbende vornimmt. Im Hinblick darauf erscheint es angezeigt, bereits im vorliegenden Verfahren darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen des RAD, beim Beschwerdeführer seien im "administrativen Bereich kaum grosse Einschränkungen" bzw. "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine relevante Einschränkung" gegeben, offensichtlich aktenwidrig sind. Dr. med. S.________ hat in seinem Bericht vom 2. Dezember 2005 festgehalten, dass sich die krankheitsbedingten Konzentrationsschwierigkeiten und rasche Ermüdbarkeit des Versicherten auch bei der ihm allein noch zumutbaren Bürotätigkeit leistungsmässig erheblich auswirken. Vormittags sei "etwa um 11 Uhr die Energie verpufft" und am Nachmittag sei nur noch eine "geringe Leistung möglich". Das daraus resultierende Leistungsdefizit hat er bei einer auf 60-80 % reduzierten Arbeitszeit auf ein Drittel geschätzt. Für die gegenteilige Beurteilung des RAD, wonach der Beschwerdeführer für Büroarbeiten (Geschäftsführung und allgemeine Büroarbeit) nach wie vor praktisch uneingeschränkt leistungsfähig geblieben sei, enthalten die Akten keinerlei Stütze.
 
5.
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdegegnerin als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Ausnahmeregelung von Art. 66 Abs. 4 BGG ist nicht anwendbar, da die IV-Stelle in ihrem Vermögensinteresse handelt (Urteil 8C_102/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen). Dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 28. Mai 2008 und die Verfügung der IV-Stelle Glarus vom 4. Mai 2007 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Glarus zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.
 
4.
 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus zurückgewiesen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 21. November 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Hochuli
 
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